Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aus dringenden städtebaulichen Gründen folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Bubenreuth
über eine Veränderungssperre für Teile des Gebiets
„Hoffeld“

Vom (Ausfertigungsdatum)

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1 Zu sichernde Planung

Mit Beschluss vom 16. September 2014 hat der Gemeinderat beschlossen, für das Gebiet „Hoffeld“ einen Bebauungsplan aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird für Teilbereiche des Gebiets eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Plan (schraffierte Fläche), der Bestandteil dieser Satzung ist; sie erfasst demnach die in der Gemarkung Bubenreuth liegenden Grundstücke oder Teilflächen davon mit folgenden Flurnummern: 40, 40/17 (Teilfläche), 42 (Teilfläche), 42/4, 42/10 (Teilfläche), 43 (Teilfläche) und 45 (Teilfläche).

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.   Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.   erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach (§ 15 Abs. 1 BauGB) abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

(Ausfertigung)

 


Sachverhalt:

 

Auf die Sachverhaltsdarstellung unter TOP 60 wird Bezug genommen.

 

Der Erlass der Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB dient dem vorübergehenden Schutz der Planungshoheit der Gemeinde während der Aufstellung des Bebauungsplans. Damit sollen solche tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen auf den Grundstücken im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verhindert werden, die seine Aufstellung erschweren oder die Verwirklichung der künftigen in dem Bebauungsplan festgesetzten städtebaulichen Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen würden.

 

Wesentlicher Inhalt der Veränderungssperre ist, dass insbesondere bauliche Anlagen (§ 29 BauGB) weder errichtet, geändert oder beseitigt noch ihre Nutzung geändert werden dürfen. Von einer Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen (§ 14 Abs. 2 BauGB). Die Veränderungssperre wirkt nur gegen vorhandenes, aber noch nicht beanspruchtes Baurecht; folglich werden von ihr u.a. solche Vorhaben nicht erfasst, die vor ihrem Inkrafttreten baurechtlich genehmigt worden sind (§ 14 Abs. 3 BauGB).

 

Würde die Gemeinde das gesetzlich vorgesehene Instrument der Veränderungssperre zur Sicherung künftiger Planungen nicht einsetzen, müssen planungsrechtlich zulässige Vorhaben – wie das vorliegende, für das ein Antrag auf Vorbescheid gestellt worden ist – genehmigt werden, selbst wenn sie mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen nicht vereinbar sind. Zu der Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen (§ 1 Abs. 3 BauGB) gehört es entsprechend demnach auch, diese Planungen zu sichern, wenn dies erforderlich ist.

 

Im vorliegenden Fall ist der Erlass der Veränderungssperre unumgänglich. Das beantragte Innenbereichsvorhaben steht einer ausreichenden Erschließung buchstäblich im Wege. Eine Verlagerung der Zufahrt zu dem künftigen Baugebiet weiter nach Westen ist aus topografischen und verkehrsplanerischen Gründen nicht möglich. Die Erschließung des Gebiets allein über die Scherleshofer Straße und Hühnergasse wäre mit erheblichen verkehrlichen Nachteilen für diese Straßen und die Akzeptanz des Gewerbegebiets verbunden. Die Erschließung mittels einer erst zu schaffenden zusätzlichen Über- oder Unterquerung der Bahn würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

 

Die Veränderungssperre wird als Satzung erlassen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren, sie tritt aber bereits vorher außer Kraft, wenn der zu sichernde Bebauungsplan Rechtskraft erlangt (§ 17 BauGB).

 

Nach kurzer Erörterung beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

15

/ mit

10

gegen

3

Stimmen

(Beratung und Abstimmung ohne GRM Eger und GRM Seuberth)