Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Überprüfung nach Art. 61 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) hat ergeben, dass es derzeit nicht angezeigt ist, weitere kommunale Aufgaben von privaten Dritten erledigen zu lassen oder diese stärker einzubinden.

 

Eine Entscheidung über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens im Sinne von Art. 86 GO steht nicht an.


Sachverhalt:

 

Aufgaben, die die Gemeinde wahrnimmt, sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung). Auf diese sogenannte „Privatisierungsklausel“ nimmt Nr. 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum kommunalen Unternehmensrecht vom 03.03.2003 (AllMBl Nr. 3, S. 57 und 58) Bezug; dort heißt es:

 

„Die Gemeinden sollen diese Prüfung (ob Aufgaben von Dritten erledigt werden können; Anm. d. Verf.) mindestens alle fünf Jahre durchführen und das Ergebnis der Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Steht die Gemeinde vor einer Entscheidung über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines Unternehmens im Sinne von Art. 86 GO, kommt die Prüfung in Frage, ob sie (bei freiwilligen Aufgaben) die Aufgabe überhaupt behalten oder (bei freiwilligen und bei Pflichtaufgaben) Dritte zur Durchführung heranziehen soll. Gerade bei Bildungseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Entsorgungseinrichtungen soll untersucht werden, ob durch Privatisierungen das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verwirklicht werden kann. Dabei sind auch mögliche Verbesserungen des Angebots zu berücksichtigen.“

 

Die Privatisierungsklausel wurde 1994 in die Gemeindeordnung eingefügt. Sie wiederspiegelt eine bis etwa 2009 vorherrschende allgemeine Tendenz zur Privatisierung von staatlichen und kommunalen Aufgaben, die auch Private sachgerecht erledigen können. Sie enthält allerdings kein „Privatisierungsgebot“, sondern lediglich die Verpflichtung zur Überprüfung, ob nicht eine Privatisierung in Betracht käme (siehe Bauer/Böhle/Ecker, Kommentar zu den bayerischen Kommunalgesetzen, RN 19 zu Art. 61 GO).

 

Eine Übertragung kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur in Betracht, wenn das betreffende private Unternehmen die Aufgabe – aus Sicht der Gemeinde und ihrer Angehörigen – mindestens ebenso gut erledigen kann. Da jedoch jede Änderung mit gewissen Risiken behaftet ist, wird letztlich eine Übertragung nur dann ernsthaft zu erwägen sein, wenn damit eine spürbare Verbesserung zu erwarten ist. Als Verbesserung ist dabei eine wirtschaftlichere Erledigung bei gleichbleibender Leistung oder eine Verbesserung der Leistung bei gleichbleibenden Kosten anzusehen (a.a.O., RN 23).

 

Dazu ist folgendes festzustellen:

 

Alle in Bubenreuth derzeit betriebenen Kindertagesstätten sind in nichtkommunaler (auch privater) Trägerschaft.

 

Die Straßenbeleuchtungsanlage wird von einem privaten Unternehmen betrieben.

 

Angebote oder auch nur Anfragen Privater, die in gemeindlicher Trägerschaft befindliche Mittagsbetreuung zu übernehmen, liegen nicht vor.

 

Gleiches gilt für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen.

 

Die Wasserversorgung und die Entwässerung werden von der Gemeinde selbst betrieben. Die Betriebsführung der jeweiligen Einrichtung könnte an private Dritte abgegeben werden. Eine Angebotsverbesserung ist davon jedoch nicht zu erwarten.

 

Die laufenden Reinigungsarbeiten in den kommunalen Liegenschaften werden (wieder) von bei der Gemeinde angestelltem Personal durchgeführt. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass die Reinigungsleistungen von privaten Unternehmen zwar geringfügig kostengünstiger, aber nur in mangelnder Qualität und Zuverlässigkeit erbracht werden.

 

Die Gemeinde hat auf ausdrücklichen politischen Wunsch als „freiwillige Aufgabe“ eine Jugendmusikstätte geschaffen, nachdem sich der Musikverein aus rechtlichen und organisatorischen Gründen nicht mehr länger im Stande sah, Kindern und Jugendlichen Musikunterricht zu erteilen. Die Einstellung des Unterrichts oder seine Übernahme durch andere steht derzeit außer Frage.

 

Nach kurzer zusammenfassender Erläuterung durch die Verwaltung beschließt der Gemeinderat:


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen