Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat gibt sich folgende Geschäftsordnung:

 

 

„Der Gemeinderat von Bubenreuth gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

 

 

 

Geschäftsordnung:

 

 

 

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

 

 

I. Der Gemeinderat

 

 

§ 1       Zuständigkeit im Allgemeinen

 

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

 

(2) 1Der Gemeinderat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

 

 

§ 2       Aufgabenbereich des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1.      die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

 

2.      die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

 

3.      die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

 

4.      die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

 

5.      die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

 

6.      die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

 

7.      die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

 

8.      den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

 

9.      die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

 

10.   die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

 

11.   die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

 

12.   die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

 

13.   die Bestellung und die Abberufung des Datenschutzbeauftragten,

 

14.   die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

 

15.   die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

 

16.   die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9,

 

17.   die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,

 

18.   die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,

 

19.   die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

 

20.   die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

 

21.   die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

 

22.   der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

 

23.   die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

 

24.   die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks.

 

 

 

II. Die Gemeinderatsmitglieder

 

 

§ 3       Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

 

(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

 

(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

 

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung des weiteren Bürgermeisters einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

 

(5) 1Gemeinderatsmitglieder erhalten das Recht auf Akteneinsicht. 2Das Verlangen auf Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister vorzubringen. 3Dem Verlangen auf Akteneinsicht ist stattzugeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Geheimhaltungsgründe und Datenschutzbestimmungen oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

 

 

§ 4       Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

 

(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

 

(2) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

 

 

§ 5       Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

 

(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.

 

(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

 

 

III. Die Ausschüsse

 

 

1. Allgemeines

 

 

§ 6       Bildung, Vorsitz, Auflösung

 

(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

 

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.

 

(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

 

2. Aufgaben der Ausschüsse

 

 

§ 7       Vorberatende Ausschüsse

 

(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1.   Finanzausschuss:

a)    Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen

b)    Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind, insbesondere der Abschluss entsprechender Verträge und sonstiger Rechtsgeschäfte

c)    die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände.

2.   Bauausschuss:

a)      Angelegenheiten der Bauleitplanung einschließlich Baulanderschließung sowie Umlegungs- und Grenzregelungsverfahren,

b)      Behandlung von Bauanträgen und von der Antragstellung freigestellten Vorhaben,

c)      Angelegenheiten des Verkehrswesens und der Verkehrsplanung,

d)      Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,

e)      gemeindliche Baumaßnahmen.

3.   Ausschuss für Energie- und Umweltfragen

a)      Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

b)      Angelegenheiten des Immissionsschutzes,

c)      Angelegenheiten der Energieversorgung und der Energiewende, insbesondere Energiesparmaßnahmen,

4.   Generationen-, Sport- und Kulturausschuss

a)      Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere auch der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (Mittagsbetreuung, Ferienbetreuung, Kindertagesstätten),

b)      Angelegenheiten der Seniorenarbeit,

c)      Angelegenheiten des Sports, jedoch ohne Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine,

d)      Kulturelle Angelegenheiten einschließlich Angelegenheiten der Gemeindebücherei, der Jugendmusikstätte und der Brauchtumspflege.

e)      Schulwesen.

 

 

§ 8       Beschließende Ausschüsse

 

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats.

 

(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

 

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

1.   Finanzausschuss: (ohne beschließende Funktion)

2.   Bauausschuss:

a)      Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; im Übrigen nur, wenn und soweit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes oder sonstiger wichtiger gemeindlicher Belange nicht zu befürchten steht,

b)      Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel,

c)      Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden, wenn und soweit keine wesentliche Beeinträchtigung gemeindlicher Belange zu befürchten ist,

3.   Ausschuss für Energie- und Umweltfragen (ohne beschließende Funktion)

4.   Generationen-, Sport- und Kulturausschuss (ohne beschließende Funktion)

 

soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

 

(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

 

§ 9       Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

 

 

 

IV. Der erste Bürgermeister

 

 

1. Aufgaben

 

 

§ 10     Vorsitz im Gemeinderat

 

(1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

 

 

§ 11     Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

 

(1) 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse dem weiteren Bürgermeister, nach dessen Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

 

(2) 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

 

(3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

 

(4) 1Der erste Bürgermeister führt fortlaufend eine mit den Fraktionsvorsitzenden abgestimmte Liste über die ihm bereits bekannten vorrangigen Angelegenheiten, die – gegebenenfalls nach Vorberatung in einem Ausschuss – im Gemeinderat behandelt werden müssen. 2Die Liste wird den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Einsichtnahme bereitgestellt.

 

(5) 1Der erste Bürgermeister verpflichtet den weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

 

 

§ 12     Einzelne Aufgaben

 

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1.   die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2.   die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

3.   die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

4.   die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

5.   die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8,

6.   die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt,

7.   dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

8.   die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

 

 (2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1.   in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:

a)      der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

b)      die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

 

2.  in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a)      die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-    im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,

-    im Übrigen bis zu einem Betrag von 15.000 EUR im Einzelfall,

 

b)      der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-    Erlass                                                                          2.000 EUR

-    Niederschlagung                                                        5.000 EUR

-    Stundung über einem Jahr                                         5.000 EUR

-    Stundung bis zu einem Jahr                                     15.000 EUR

-    Aussetzung der Vollziehung                                       5.000 EUR

c)      die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 EUR und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.000 EUR im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d)      Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR,

e)      Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 5.000 EUR erhöhen,

f)       die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000 EUR je Einzelfall.

 

3.  in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:

a)      die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 15.000 EUR nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b)      Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staatsangehörig­keits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

 

4. in Bauangelegenheiten:

a)      die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b)      die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

c)      die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

-    im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,

-    innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,

d)      die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

e)      die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB.

 

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

 

(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

 

§ 13     Vertretung der Gemeinde nach außen

 

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

 

(2) 1Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt.

 

 

§ 14     Abhalten von Bürgerversammlungen

 

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

 

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

 

 

§ 15     Sonstige Geschäfte

 

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

 

 

 

2. Stellvertretung

 

 

§ 16     Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

 

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und zweiten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge: Annemarie Paulus, Bärbel Rhades.

 

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

 

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 

 

 

B. Der Geschäftsgang

 

 

I. Allgemeines

 

 

§ 17     Verantwortung für den Geschäftsgang

 

(1) 1Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.

 

 

§ 18     Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

 

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

 

(3) 1Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

 

§ 19     Öffentliche Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

 

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

 

§ 20     Nichtöffentliche Sitzungen

 

(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1.      Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2.      Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3.      Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.

 

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1.      Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,

2.      sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

 

(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

 

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 

 

 

II. Vorbereitung der Sitzungen

 

 

 

§ 21     Einberufung

 

(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO). Unbeschadet des Satzes 1 werden die Gemeinderatssitzung für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt; sie finden grundsätzlich dienstags und außerhalb der Schulferien statt.

 

(2) 1Die Sitzungen finden im großen Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen regelmäßig um 19.30 Uhr. 2In der Einladung (§ 23) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

 

 

§ 22     Tagesordnung

 

(1) 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

 

(2) 1Die zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgesehenen Beratungsgegenstände werden mit den Fraktionsvorsitzenden in einer Besprechung erörtert, die in der Regel am achten Tag vor der Gemeinderatssitzung (Montag der Vorwoche) im Rathaus stattfindet; zu der Besprechung wird formlos eingeladen.

 

(3) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

 

(4) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am fünften Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekanntgemacht.

 

(5) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

 

§ 23     Form und Frist für die Einladung

 

(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(2) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden im Ratsinformationssystem ergänzend auch in elek­tronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

(3) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 

 

§ 24     Anträge

 

(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 14. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1.       die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.       sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

 

 

 

III. Sitzungsverlauf

 

 

§ 25     Eröffnung der Sitzung

 

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung und gegen die Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde. ³Über etwaige Einwendungen lässt er abstimmen.

 

(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

 

§ 26     Eintritt in die Tagesordnung

 

(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 20), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

 

(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

 

(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

 

 

§ 27     Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

 

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

 

(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

 

(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

2.    Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

 

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

 

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

 

(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(8) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

 

§ 28     Abstimmung

 

(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 18 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.    Anträge zur Geschäftsordnung,

2.    weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3.    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

 

(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

 

(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

 

 

§ 29     Wahlen

 

(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

 

(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

 

§ 30     Fragen und Anfragen

 

(1) 1Den Zuhörern wird vor Eintritt in die Tagesordnung des öffentlichen Teils einer jeden Sitzung eine Fragezeit von höchstens 15 Minuten eingeräumt. 2Jeder Zuhörer darf höchstens zwei Fragen stellen; die Fragen dürfen sich nicht auf die Tagesordnung der Sitzung beziehen.

 

(2) Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen.

 

(3) 1Nach Möglichkeit sollen Fragen und Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder sonst auf geeignetem Wege beantwortet. 4Eine Aussprache über Fragen und Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

 

 

§ 31     Beendigung der Sitzung

 

Nach 22.00 Uhr werden weitere Tagesordnungspunkte nicht mehr aufgerufen; die Sitzung wird dann unterbrochen und in der Regel am darauffolgenden Werktag fortgesetzt. Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

 

 

IV. Sitzungsniederschrift

 

 

§ 32     Form und Inhalt

 

(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

 


§ 33     Einsichtnahme und Abschrifterteilung

 

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden allgemein zugänglich im Bürger-informationssystem zur Verfügung gestellt. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

 

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

 

 

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

 

 

§ 34     Anwendbare Bestimmungen

 

(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33 sinngemäß. 2Gemeinderats­mitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich. 3Allen Gemeinderatsmitgliedern werden die Niederschriften über Ausschusssitzungen in der Regel bis zu der nachfolgenden Gemeinderatssitzung zur Verfügung gestellt.

 

(2) 1Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

 

 

 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

 

 

§ 35     Art der Bekanntmachung

 

(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

 

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

 

(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

 

1. Birkenallee 51

2. Hauptstraße 3

3. Birkenallee 79 (vor der Sparkasse)

4. Heppenheimer Straße/Einmündung Damaschkestraße

5. Bussardstraße 46 rechts neben dem Trafohäuschen

 

 

 

C. Schlussbestimmungen

 

 

§ 36     Änderung der Geschäftsordnung

 

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.

 

 

§ 37     Verteilung der Geschäftsordnung

 

1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf und steht zum Download auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung.

 

 

§ 38     Inkrafttreten

 

1Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäfts-ordnung vom 23. Juni 2008 außer Kraft.

 

 

 

Bubenreuth, den 24. Juni 2014

 

 

 

 

S t u m p f

Erster Bürgermeister“

 

 


Wortprotokoll:

 

Der vorliegende Entwurf der Geschäftsordnung (Stand: 11.06.2014):ist unter den Fraktionen und mit der Verwaltung konsensual vorbesprochen worden.

 

Eine Diskussion entsteht jedoch zu dessen § 22 Abs. 2, wonach die den Gemeinderatssitzungen vorangehende Besprechung der Fraktionsvorsitzenden regelmäßig morgens um 8.00 Uhr stattfinden soll. Der Vorsitzende stellt daher folgenden Antrag, über den er abstimmen lässt.

 

 

Antrag:

 

In § 22 Abs. 2 des Entwurfs der Geschäftsordnung werden die Worte „um 8.00 Uhr“ ersatzlos gestrichen.

 

Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

4

Stimmen

 

 

Die Fraktionen der Freien Wähler und der Grünen benennen als weitere Stellvertreter gemäß § 16 des Geschäftsordnungsentwurfs Frau Annemarie Paulus und Frau Bärbel Rhades; die Bestimmung wird entsprechend vervollständigt.

 

Die Verwaltung regt an, in § 21 des Entwurfs dahingehend zu ergänzen, dass ein Sitzungskalender für das jeweilige Kalenderjahr erstellt wird und dass die Gemeinderatssitzungen – wie bisher – grundsätzlich dienstags außerhalb der Ferien stattfinden. Außerdem solle in § 31 – ebenfalls wie bisher – eine Regelung aufgenommen werden, dass nach 22.00 Uhr keine neuen Tagesordnungspunkte aufgerufen werden, sondern – dies wäre neu – die Sitzung dann unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt wird. Darüber besteht Einvernehmen.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat über den so geänderten Entwurf.


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen