Beschluss:
Der Gemeinderat gibt sich folgende Geschäftsordnung:
„Der
Gemeinderat von Bubenreuth gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Geschäftsordnung:
A. Die Gemeindeorgane und
ihre Aufgaben
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der
Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des
übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden
Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den
Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der
Gemeinderat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen
zur Vorbereitung der Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann
sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die
Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
§ 2 Aufgabenbereich des
Gemeinderats
Der
Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.
die Beschlussfassung zu Bestands‑
oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde
oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2.
die Entscheidung über Ehrungen,
insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16
GO),
3.
die Bildung und die
Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art.
32, 33 GO),
4.
die Aufstellung von Richtlinien
für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5.
die Verteilung der Geschäfte
unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
6.
die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4
GO),
7.
die Beschlussfassung über
Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
8.
den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
9.
die Beschlussfassung über die
allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-,
besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister,
soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische
Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
10.
die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
11.
die Beschlussfassung über den
Finanzplan (Art. 70 GO),
12.
die Entscheidungen im Sinne von
Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
13.
die Bestellung und die
Abberufung des Datenschutzbeauftragten,
14.
die Entscheidung über die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung
eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
15.
die allgemeine Festsetzung von
Gebühren, Tarifen und Entgelten,
16.
die Entscheidung über Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9,
17.
die Entscheidung über
Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen
Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer
ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,
18.
die Entscheidung über
Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,
19.
die Beschlussfassung über die
Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen
werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
20.
die grundsätzlichen
Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung
(Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der
Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und
gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
21.
die Namensgebung für Straßen,
Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
22.
der Vorschlag, die Entsendung
und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und
Einrichtungen,
23.
die Beschlussfassung über die
Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
24.
die grundsätzlichen
Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des
Stiftungszwecks.
II.
Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder,
Befugnisse
(1)
Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an
Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die
allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht,
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter,
Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art.
20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art.
49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der
Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen
Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur
Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen
Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur
Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt,
soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach
Anhörung des weiteren Bürgermeisters einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15)
überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder
erhalten das Recht auf Akteneinsicht. 2Das Verlangen auf
Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister vorzubringen. 3Dem
Verlangen auf Akteneinsicht ist stattzugeben, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird und Geheimhaltungsgründe und Datenschutzbestimmungen
oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen
Medien
(1) 1Der
Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische
Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem
unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen
Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den
Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als
Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder
datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Die
Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit
durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf
nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen
durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) 1Gemeinderatsmitglieder
können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine
Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. 3Die Bildung und
Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind
dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.
(2) 1Einzelne
Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke
keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur
Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften;
Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
III. Die Ausschüsse
§ 6 Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1) 1In
den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und
Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren
Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die
Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt; haben Fraktionen,
Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen
Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf
die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen
Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von
Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat
vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach
Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder
Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet das Los.
(2)
Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je
Fraktion Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.
(3) 1Den
Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den
Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der
Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt
nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
(1) 1Vorberatende
Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die
Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden
folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Finanzausschuss:
a)
Vorbereitung der
Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und
Bestandteilen
b)
Angelegenheiten mit finanziellen
Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen
sind, insbesondere der Abschluss entsprechender Verträge und sonstiger
Rechtsgeschäfte
c)
die Gewährung von Zuschüssen,
auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und
Verbände.
2. Bauausschuss:
a)
Angelegenheiten der
Bauleitplanung einschließlich Baulanderschließung sowie Umlegungs- und
Grenzregelungsverfahren,
b)
Behandlung von Bauanträgen und
von der Antragstellung freigestellten Vorhaben,
c)
Angelegenheiten des
Verkehrswesens und der Verkehrsplanung,
d)
Angelegenheiten der Land- und
Forstwirtschaft,
e)
gemeindliche Baumaßnahmen.
3. Ausschuss
für Energie- und Umweltfragen
a)
Angelegenheiten des Natur- und
Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
b)
Angelegenheiten des
Immissionsschutzes,
c)
Angelegenheiten der
Energieversorgung und der Energiewende, insbesondere Energiesparmaßnahmen,
4.
Generationen-, Sport- und
Kulturausschuss
a)
Angelegenheiten der Kinder- und
Jugendarbeit, insbesondere auch der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
(Mittagsbetreuung, Ferienbetreuung, Kindertagesstätten),
b)
Angelegenheiten der
Seniorenarbeit,
c)
Angelegenheiten des Sports,
jedoch ohne Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine,
d)
Kulturelle Angelegenheiten
einschließlich Angelegenheiten der Gemeindebücherei, der Jugendmusikstätte und
der Brauchtumspflege.
e)
Schulwesen.
(1)
Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten
selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister
oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung
durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich,
spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister
eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie
erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die
beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1.
Finanzausschuss: (ohne
beschließende Funktion)
2.
Bauausschuss:
a)
Entscheidung über die Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans; im Übrigen nur, wenn und soweit eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes oder sonstiger wichtiger gemeindlicher Belange
nicht zu befürchten steht,
b)
Vergabe von Aufträgen für
Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Rahmen
vorhandener Haushaltsmittel,
c)
Wahrnehmung der
Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der
Bauleitplanung anderer Gemeinden, wenn und soweit keine wesentliche
Beeinträchtigung gemeindlicher Belange zu befürchten ist,
3.
Ausschuss für Energie- und
Umweltfragen (ohne beschließende Funktion)
4.
Generationen-, Sport- und
Kulturausschuss (ohne beschließende Funktion)
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig
entscheidet.
(4) Bei
wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3
der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist
dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss
Der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung,
Art. 103 Abs. 1 GO).
(1) 1Der
erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er
bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46
Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die
Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält
der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines
beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat
oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird
die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 11 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der
erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die
Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner
Befugnisse dem weiteren Bürgermeister, nach dessen Anhörung auch einem
Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung
Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur
Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2
Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der
erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner
Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den
Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der erste
Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der
Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den
Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
(4) 1Der
erste Bürgermeister führt fortlaufend eine mit den Fraktionsvorsitzenden
abgestimmte Liste über die ihm bereits bekannten vorrangigen Angelegenheiten,
die – gegebenenfalls nach Vorberatung in einem Ausschuss – im Gemeinderat
behandelt werden müssen. 2Die Liste wird den Gemeinderatsmitgliedern
im Ratsinformationssystem zur Einsichtnahme bereitgestellt.
(5) 1Der
erste Bürgermeister verpflichtet den weiteren Bürgermeister schriftlich, alle
Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer
wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht
bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er
Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen
Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
(1) Der erste
Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten,
die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2.
die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz
oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in
Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des
Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder
personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 GO),
3.
die Angelegenheiten, die im
Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu
halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4.
die ihm vom Gemeinderat nach
Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
5.
die Entscheidung über die
Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8,
6.
die Entscheidung über die
Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen
Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von
Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden
Entgelt,
7.
dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
8.
die Vertretung der Gemeinde in
Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters
gehören insbesondere auch:
1.
in Personalangelegenheiten der
Beamten und Arbeitnehmer:
a)
der Vollzug zwingender
gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b)
die Genehmigung von
Nebentätigkeiten.
2. in allen
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a)
die Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln
- im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des
Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt
sind,
- im
Übrigen bis zu einem Betrag von 15.000 EUR im Einzelfall,
b)
der Erlass, die Niederschlagung,
die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von
Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu
folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 2.000 EUR
- Niederschlagung 5.000 EUR
- Stundung
über einem Jahr 5.000 EUR
- Stundung
bis zu einem Jahr 15.000 EUR
- Aussetzung
der Vollziehung 5.000 EUR
c)
die Entscheidung über
überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 EUR und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.000 EUR im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 GO),
d)
Handlungen oder Unterlassen
jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen
und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR,
e)
Nachträge zu Verträgen und
Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um
nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 5.000 EUR erhöhen,
f)
die Gewährung von Zuschüssen,
auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und
Verbände bis zu einem Betrag von 1.000 EUR je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts‑
und Verwaltungsangelegenheiten:
a)
die Behandlung von
Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von
Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen
Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw.,
falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 15.000 EUR
nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b)
Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem Ausschuss
vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staatsangehörigkeits- und
Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und
Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a)
die Abgabe der Erklärung der
Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz
4 BayBO,
b)
die Behandlung der Anzeige nach
Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c)
die Stellungnahme nach Art. 64
Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach §
36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit
einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach
§ 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2
BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und
Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
-
innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils,
d)
die Zulassung von isolierten
Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e)
die Erteilung von Negativzeugnissen
nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB.
(3) Bei
wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2
der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist
dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit
die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO
fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 13 Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die
Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei
der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt
sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der
beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum
selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Der
erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung
des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde
erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne
des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit
allgemein erteilt.
§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Der
erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des
Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den
Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm
bestellter Vertreter.
(2) Auf
Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste
Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
Die
Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung
gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte,
Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
§ 16 Weitere Bürgermeister,
weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der erste
Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister
(Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den
Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten und zweiten Bürgermeisters bestimmt
der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere
Stellvertreter in folgender Reihenfolge: Annemarie Paulus, Bärbel Rhades.
(3) Der
Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und
geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein
Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub,
Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in
der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei
Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei
Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung
nicht vor.
§ 17 Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat
und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,
insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im
übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen
Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu
erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben
und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3
GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder
dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die
in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser
in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den
Gemeinderat.
§ 18 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der
Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine
Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im
Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der
Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist
(Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird
der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge
einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten
Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3
GO).
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das
Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52
Abs. 2 GO).
(2) 1Die
öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der
für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine
angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen
jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie
sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu
unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und
sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörer,
welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem
Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 20 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In
nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1.
Personalangelegenheiten in
Einzelfällen,
2.
Rechtsgeschäfte in
Grundstücksangelegenheiten,
3.
Angelegenheiten, die dem Sozial‑
oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem
werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1.
Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der
Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2.
sonstige Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache
erforderlich ist.
(2) 1Zu
nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die
dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit
für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese
Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3) Die in
nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der
Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen
sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II.
Vorbereitung der Sitzungen
(1) 1Der
erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die
Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es
schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46
Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im
Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die
Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag
nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden
kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
Unbeschadet des Satzes 1 werden die Gemeinderatssitzung für jedes Kalenderjahr
im Voraus festgelegt; sie finden grundsätzlich dienstags und außerhalb der
Schulferien statt.
(2) 1Die
Sitzungen finden im großen Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen
regelmäßig um 19.30 Uhr. 2In der Einladung (§ 23) kann im Einzelfall
etwas anderes bestimmt werden.
(1) 1Der
erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig
eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister
möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht
möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die
Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle
Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1Die
zur Aufnahme in die Tagesordnung vorgesehenen Beratungsgegenstände werden mit
den Fraktionsvorsitzenden in einer Besprechung erörtert, die in der Regel am
achten Tag vor der Gemeinderatssitzung (Montag der Vorwoche) im Rathaus
stattfindet; zu der Besprechung wird formlos eingeladen.
(3) 1In
der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich
konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht
wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das
gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche
Gemeinderatssitzungen.
(4) 1Die
Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und
Zeit der Sitzung spätestens am fünften Tag vor der Sitzung ortsüblich
bekanntzumachen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung
nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekanntgemacht.
(5) Den
örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig
mitgeteilt werden.
§ 23 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die
Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu
den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum
Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) 1Der
Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen,
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der
Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen
werden im Ratsinformationssystem ergänzend auch in elektronischer Form zur
Verfügung gestellt.
(3) 1Die
Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage
verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung
werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(1) 1Anträge,
die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und
ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 14. Tag vor
der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit
ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen
sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet
eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge
können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1.
die Angelegenheit dringlich ist
und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2.
sämtliche Mitglieder des
Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Anträge
zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge,
Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der
Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
(1) 1Der
Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße
Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung und gegen die
Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der
Einladung verschickt wurde. ³Über etwaige Einwendungen lässt er abstimmen.
(2) 1Die
Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den
Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der
Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom
Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.
§ 26 Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die
einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten
Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss
geändert werden.
(2) 1Soll
ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 20), so
wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden
(Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders
entscheidet.
(3) 1Der
Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person
trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle
des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu
Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der
Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit
erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des
Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes
gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 27 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der
Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen,
eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder
des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und
Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher
Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn
der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der
Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann
bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher
Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer
dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei
Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu
erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die
Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während
der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder
Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über
Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache
selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn
keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden
geschlossen.
(7) 1Redner,
die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung
und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen
kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder
des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der
Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über
den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs.
2 GO).
(9) 1Der
Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung
im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine
unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an
dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der
Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
(1) 1Nach
Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der
Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den
Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die
Beschlussfähigkeit (§ 18 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen
mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden
Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge,
die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere
Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3. früher gestellte Anträge vor später
gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3) 1Grundsätzlich
wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile
eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der
Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor
der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende
formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder
„nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der
Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse
werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des
Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit
vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
(Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag
abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein
Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2
GO).
(6) 1Die
Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über
einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die
Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle
Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung
einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter
Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue
Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der
Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(1) Für
Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen
Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit
in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen
werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig
sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die
den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von
Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und
erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei
Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben
mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los
darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit
in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
(1)
1Den Zuhörern wird vor Eintritt in die Tagesordnung des öffentlichen
Teils einer jeden Sitzung eine Fragezeit von höchstens 15 Minuten eingeräumt. 2Jeder
Zuhörer darf höchstens zwei Fragen stellen; die Fragen dürfen sich nicht auf
die Tagesordnung der Sitzung beziehen.
(2)
Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der
Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die
in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung
stehen.
(3)
1Nach Möglichkeit sollen Fragen und Anfragen sofort durch den
Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist
das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder sonst auf
geeignetem Wege beantwortet. 4Eine Aussprache über Fragen und
Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach 22.00
Uhr werden weitere Tagesordnungspunkte nicht mehr aufgerufen; die Sitzung wird
dann unterbrochen und in der Regel am darauffolgenden Werktag fortgesetzt. Nach
Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die
Sitzung.
(1) 1Über
die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt
sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden
getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften
sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Ist
ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies
in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(3) Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und
vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
§ 33 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die
Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht
nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes
oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz
2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder
können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften
von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie
verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs.
3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften
über öffentliche Sitzungen werden allgemein zugänglich im Bürger-informationssystem
zur Verfügung gestellt. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten
können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen
einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V.
Geschäftsgang der Ausschüsse
(1)
1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33
sinngemäß. 2Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht
angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung
nachrichtlich. 3Allen Gemeinderatsmitgliedern werden die
Niederschriften über Ausschusssitzungen in der Regel bis zu der nachfolgenden
Gemeinderatssitzung zur Verfügung gestellt.
(2) 1Mitglieder
des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht
angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über
den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so
gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu
begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und
Verordnungen
(1) 1Satzungen
und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der
Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die
Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der
Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder
Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln
angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird
schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder
abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Wird eine
Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in
Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf
durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
(3) Die
Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:
1. Birkenallee 51
2. Hauptstraße 3
3. Birkenallee 79 (vor der
Sparkasse)
4. Heppenheimer
Straße/Einmündung Damaschkestraße
5. Bussardstraße 46 rechts neben
dem Trafohäuschen
§ 36 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende
Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
§ 37 Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem
Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im
Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung
der Gemeinde auf und steht zum Download auf der Homepage der Gemeinde zur
Verfügung.
1Diese
Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die
Geschäfts-ordnung vom 23. Juni 2008 außer Kraft.
Bubenreuth,
den 24. Juni 2014
S t u m p f
Erster
Bürgermeister“
Wortprotokoll:
Der vorliegende Entwurf der Geschäftsordnung (Stand: 11.06.2014):ist unter den Fraktionen und mit der Verwaltung konsensual vorbesprochen worden.
Eine Diskussion entsteht jedoch zu dessen § 22 Abs. 2, wonach die den Gemeinderatssitzungen vorangehende Besprechung der Fraktionsvorsitzenden regelmäßig morgens um 8.00 Uhr stattfinden soll. Der Vorsitzende stellt daher folgenden Antrag, über den er abstimmen lässt.
Antrag:
In § 22 Abs. 2 des Entwurfs der Geschäftsordnung werden die Worte „um 8.00 Uhr“ ersatzlos gestrichen.
Anwesend: |
16 |
/ mit |
12 |
gegen |
4 |
Stimmen |
Die Fraktionen der Freien Wähler und der Grünen benennen als weitere Stellvertreter gemäß § 16 des Geschäftsordnungsentwurfs Frau Annemarie Paulus und Frau Bärbel Rhades; die Bestimmung wird entsprechend vervollständigt.
Die Verwaltung regt an, in § 21 des Entwurfs dahingehend zu ergänzen, dass ein Sitzungskalender für das jeweilige Kalenderjahr erstellt wird und dass die Gemeinderatssitzungen – wie bisher – grundsätzlich dienstags außerhalb der Ferien stattfinden. Außerdem solle in § 31 – ebenfalls wie bisher – eine Regelung aufgenommen werden, dass nach 22.00 Uhr keine neuen Tagesordnungspunkte aufgerufen werden, sondern – dies wäre neu – die Sitzung dann unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt wird. Darüber besteht Einvernehmen.
Sodann beschließt der Gemeinderat über den so geänderten Entwurf.
Anwesend: |
16 |
/ mit |
16 |
gegen |
0 |
Stimmen |