Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

„Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)  den Finanzausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)  den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)   den Ausschuss für Energie- und Umweltfragen, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)  den Generationen-, Sport- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

e)  den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis d) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) 1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre notwendige Teilnahme an Sitzungen

a)    des Gemeinderats oder eines unter § 2 Abs. 1 Buchst. a) bis d) genannten Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 EUR,

b)    des Rechnungsprüfungsausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 EUR.

2Wenn sie am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhöht sich das Sitzungsgeld für die Gemeinderatssitzungen um 10 EUR für den für sie damit verbundenen erhöhten Sachaufwand.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 50 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 EUR je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Gemeinderatsmitglieder, die die Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung vertreten, erhalten pro Tag der Vertretung eine Entschädigung von 30,00 EUR.

 

(5) Gemeinderatsmitglieder, die als Fraktionsvorsitzende benannt sind, erhalten eine monatliche Entschädigung von 50,00 EUR.

 

(6) 1Ein Gemeinderatsmitglied, das zum Generationenbeauftragten bestimmt ist, erhält über die Entschädigung nach Abs. 2 hinaus eine monatliche Pauschale zu Abgeltung des mit diesem Amt verbundenen Aufwands. 2Der bestellte Vertreter eines Generationenbeauftragten erhält die Pauschale anstelle des Vertretenen, wenn er die Vertretung für einen oder mehrere volle Kalendermonate wahrnimmt. 3Die monatliche Pauschale beträgt 100,00 EUR.

 

(7) Die Entschädigungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nebeneinander gewährt.

 

(8) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 4

 

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

 

Weiterer Bürgermeister

 

Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

 

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 23. Juni 2008 außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)“

 


Wortprotokoll:

 

Der Entwurf der Satzung wurde mit den Fraktionen bereits abgestimmt. Nach geringfügiger Abänderung des Entwurfs (Stand 11.06.2014) in seinem § 3 Abs. 6 beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen