Wortprotokoll:

 

Der neugewählte Erste Bürgermeister hat gemäß § 38 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz i.V.m. Art. 27 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung nach Aufnahme seiner Amtstätigkeit einen Eid oder ein Gelöbnis nach der in dieser Vorschrift vorgegebenen Formel abzulegen.

 

Gemeinderatsmitglied Andreas Horner nimmt als ältestes Gemeinderatsmitglied Erstem Bürgermeister Norbert Stumpf gemäß Art. 27 Abs. 3 KWBG den vorgeschriebenen Eid ab.