Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 6

Beschluss:

 

Dem von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Kostenteilungsschlüssel, der auf der von der DB Projektbau aktuell durchgeführten Verkehrszählung basiert und nach dem sich ein Teilungsverhältnis (Gemeinde Bubenreuth/Stadt Erlangen) von 53 zu 47 der auf den Straßenbaulastträger entfallenden Kosten ergibt, wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass für den nichtmotorisierten Verkehr eine gegenüber dem vorliegenden Plan sicherere Verkehrsführung verwirklicht wird.


Wortprotokoll:

 

Auf den in den Sitzungen am 30.07.2013 unter TOP 62 und am 10.12.2013 unter TOP 94 schon dargestellten und erörterten Sachverhalt wird Bezug genommen.

 

Die vom Gemeinderat in der Sitzung am 10.12.2013 gewünschte Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rude liegt nun vor. Wie bekannt, ist nicht die Gemeinde Bubenreuth, sondern die Stadt Erlangen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz als Kreuzungsbeteiligte zur Übernahme des auf den Straßenbaulastträger entfallenden Anteils der Kosten verpflichtet.

 

Die Gemeinde Bubenreuth könnte jedoch aufgrund von Art. 49 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) verpflichtet sein, der Stadt Erlangen Kosten, die ihr als Kreuzungsbeteiligte an der Gemeindeverbindungsstraße entstehen, zu erstatten. Diese Vorschrift verwendet allerdings sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgeseite zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die jeweils weite Beurteilungsspielräume eröffnen (dient eine Gemeindeverbindungsstraße „ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden“, so sind diese „nach Maßgabe ihres Nutzens“ zur Erstattung der „notwendigen Kosten“ verpflichtet). Die zu dieser Bestimmung bisher ergangene spärliche Rechtsprechung lässt ebenfalls zahlreiche Interpretationen zu.

 

Dementsprechend hoch wäre das Risiko beider Kommunen, sollte es über Art. 49 BayStrWG zu einem Rechtsstreit kommen. Eine Kostenbeteiligung auf Grund bisheriger Vereinbarungen oder ein Schadenersatz wegen des Verhaltens der Gemeinde Bubenreuth in der Vergangenheit steht der Stadt Erlangen nach Auffassung des Rechtsanwalts nicht zu.

 

In der Beratung weist GRM Karl (wie schon GRM Winkelmann in der vorangegangenen Sitzung) auf die seiner Meinung nach steigende Unfallgefahr für Radfahrer und Fußgänger hin, die den Bubenreuther Weg in seinem unmittelbaren Einmündungsbereich in die Staatstraße künftig über beide Richtungsfahrbahnen queren müssen, um nach Erlangen zu kommen. Verschärfend trete hinzu, dass nach dem Ausbau mit höheren Geschwindigkeiten im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich zu rechnen sei. In die Vereinbarung mit der Stadt müsse eine Klausel aufgenommen werden, wonach diese Gefahrensituation bereinigt wird.

 

Die Gegner einer gemeindlichen Kostenbeteiligung sehen keine rechtlichen Gründe, allenfalls ein der Gemeinde moralisch vorwerfbares Verhalten.

 

Nach eingehender kontroverser Diskussion stellt GRM Schäfer folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

 

Antrag:

 

Über den Beschluss möge namentlich abgestimmt werden.

 

Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme

 

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

 


Abstimmung:

Eger, Johannes

ja

Greif, Rudolf

ja

Görlitz, Kathrin

nein

Hauke, Maria

ja

Horner, Andreas

nein

Johrendt, Hildegard

ja

Dr. Junger, Stefan

ja

Karl, Johannes

ja

Kipping, Petra

nein

Paulus, Annemarie

ja

 

Reiß, Heinz

nein

Schäfer, Tassilo

ja

Schmucker-Knoll, Christa

 

nein

Seuberth, Wolfgang

nein

Sprogar, Christian

ja

Folglich:

anwesend:

15

/ mit

9

gegen

6

Stimmen