Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wegen des Neubaus eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/690, Am Sandberg 1b, wird grundsätzlich erteilt. Gleichzeitig werden Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“ wie folgt gewährt:

 

1)    Änderung der Bauweise von E+D in E+I (Planzeichnungen)

2)    Erhöhung der Traufhöhe von 3,80 m auf 6,00 m (Nr. 13 der Festsetzungen)

3)    Vergrößerung der Dachneigung von 48° - 52° auf 25° (Nr. 13 der Festsetzungen)

4)    Veränderung der Lage der Garage von der südlichen an die nördliche Grundstücksgrenze (Planzeichnungen)

5)    Statt Massivbauweise der Garage Errichtung eines Carports (Nr. 6 der Festsetzungen)

6)    Die Errichtung von Nebengebäuden kann abgekoppelt vom Garagenstandort erfolgen (Nr. 9 der Festsetzungen)

7)    Verkürzen der Baulinie um ca. 1,00 m nach Westen von den erforderlichen 7,00 m auf 6,00 m (Planzeichnungen i.V. mit Bauzeichnungen)

 

Obwohl vom Gemeinderat bereits die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes beschlossen wurde, kann derzeit ein Baurecht auf Grund der Ausnahmetatbestände des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) noch nicht erlangt werden, da der entsprechende Verfahrensstand (das sog. „Stadium der Planreife“) noch nicht erreicht ist. Eine Befreiung von Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplanes wird dennoch für vertretbar gehalten, da nach dem jetzigen Stand der Planungen, entweder in einem ersten Entwurf zeichnerisch und textlich festgelegt oder mit dem Planungsbüro bereits mündlich erörtert, das geplante Bauvorhaben den angedachten zukünftigen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung entspricht.

 

Die tatsächliche Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines noch zu stellenden Antrags auf Baugenehmigung kann allerdings erst beurteilt werden, wenn die Vorgaben des § 33 BauGB erfüllt sind.


Sachverhalt:

 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“; die beabsichtigte Bebauung entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Vom Gemeinderat wurde bereits die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes beschlossen, das entsprechende Verfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.

 

Da noch kein von einem gemeindlichen Gremium gutgeheißener Entwurf des geänderten Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen vorliegt, kann auf die bis jetzt in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse auch nur sehr bedingt eingegangen werden. Im Großen und Ganzen scheint der vorliegende Antrag auf Vorbescheid den angedachten, künftigen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung zu entsprechen, Details können aus den o.g. Gründen aber nicht bewertet werden.

 

Die Beurteilung des Bauvorhabens kann sich also gegenwärtig nur nach dem aktuellen Bebauungsplan „Südhang“ richten, das heißt, zur Realisierung sind umfangreiche Befreiungen notwendig. Im Einzelnen werden durch die Antragsteller folgende Befreiungen von den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südhang“ beantragt:

 

1)    Bauweise von E+D in E+I (Planzeichnungen); Befreiung erforderlich

2)    Traufhöhe von 3,80 m auf 6,00 m (Nr. 13 der Festsetzungen); Befreiung erforderlich

3)    Dachneigung von 48° - 52° auf 25° (Nr. 13 der Festsetzungen); Befreiung erforderlich

4)    Lage der Garage von der südlichen an die nördliche Grundstücksgrenze (Planzeichnungen); Befreiung erforderlich

5)    Statt Massivbauweise der Garage Errichtung eines Carports (Nr. 6 der Festsetzungen); Befreiung erforderlich

6)    Errichtung von Nebengebäuden abgekoppelt vom Garagenstandort (Nr. 9 der Festsetzungen); Befreiung erforderlich

7)    Verkürzen der Baulinie um ca. 1,00 m nach Westen von den erforderlichen 7,00 m auf 6,00 m (Planzeichnungen i.V. mit Bauzeichnungen); Befreiung erforderlich

 

Nach dem jetzigen Stand der Planungen zur Bebauungsplanänderung, entweder in einem ersten Entwurf zeichnerisch und textlich festgelegt oder mit dem Planungsbüro bereits mündlich erörtert, ergäbe sich folgendes Bild:

 

1)    Bauweise E+I wäre möglich; keine Befreiung erforderlich

2)    Traufhöhe von 5,50 m auf 6,00 m; Befreiung erforderlich (siehe aber Hinweis unten!)

3)    Dachneigung von 25° wäre möglich; keine Befreiung erforderlich

4)    Lage der erforderlichen Stellplätze nicht mehr vorgegeben; auch außerhalb der Baugrenzen möglich; Anzahl nach der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth; keine Befreiung erforderlich

5)    Bauweise der Garagen nicht mehr vorgegeben; keine Befreiung erforderlich

6)    Errichtung von Nebengebäuden nicht mehr vorgegeben; keine Befreiung erforderlich

7)    Baulinie durchgehend mit 6,00 m (evtl. sogar weniger) geplant; keine Befreiung erforderlich

 

Das geplante Bauvorhaben würde, mit Ausnahme der Traufhöhe, zwar den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung entsprechen, vom derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan „Südhang“ aber erhebliche Befreiungen erforderlich werden lassen. Ob die Baugenehmigungsbehörde, das Landratsamt Erlangen-Höchstadt, allein mit Befreiungstatbeständen Baurecht erteilt, ist äußerst fraglich. Von dort wurde ja immer wieder gefordert, den rechtskräftigen Bebauungsplan den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; erhebliche und umfangreiche Befreiungen würden von Seiten des Landratsamtes jedenfalls nicht mehr mitgetragen werden. Baurecht auf Grund der Ausnahmetatbestände des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) zu erlangen ist derzeit auch noch nicht möglich, da der entsprechende Verfahrensstand (sog. „Stadium der Planreife“) noch nicht erreicht ist.

 

Es wird daher empfohlen, zum Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und gleichzeitig auf die notwendige Konformität der Bebauung mit den zukünftigen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung hinzuweisen.

 

Hinweis:   Im Laufe der Beratungen kommt der Bau- und Umweltausschuss zu dem Schluss, dass anlässlich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Südhang“ generell eine Traufhöhe von 6,00 m (zzgl. 0,50 m) bei der Bauweise „II (E+I)“ unter der Nr. 7.3 der weiteren textlichen Festsetzungen zulässig sein sollte. Der Planer ist entsprechend zu verständigen.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen