Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur teilweisen Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerberaum im bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/430, Rosenhügel 10e, wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

 

Für die gewerbliche Nutzung sind – gem. der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth – 3 Stellplätze vorzusehen, für die Wohnnutzung ist gem. Bebauungsplan „Südhang“ 1 Stellplatz vorzuhalten. Es besteht Einverständnis, dass von den insgesamt 4 Stellplätzen 2 nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern in unmittelbarer Nähe davon auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/360, Rosenhügel 10, errichtet werden bzw. die dort vorhandenen Stellplätze angemietet werden können. Der entsprechende Mietvertrag ist vorzulegen. Das gemeindliche Einvernehmen erlischt, sobald die erforderlichen Stellplätze nicht mehr nachgewiesen werden können.


Sachverhalt:

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Südhang“ und entspricht dessen Festsetzungen. Eine gewerbliche Nutzung in der beantragten Form ist grundsätzlich möglich, da die Flächen als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne der BauNVO festgelegt sind. Evtl. besondere baurechtliche bzw. gewerberechtliche Auflagen sind durch die Baugenehmigungsbehörde zu fordern. Bauplanungsrecht­lich spricht nichts gegen die beantragte Nutzung.

 

Gem. der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth bzw. den Festsetzungen im Bebauungsplan sind für das Gebäude – Wohn- und Gewerbenutzung – mindestens 4 Stellplätze vorzusehen, wobei 1 Stellplatz der Wohnnutzung und 3 Stellplätze der Gewerbenutzung zuzuordnen sind. Bereits vorhanden sind 2 Garagenstellplätze und 2 weitere sind in unmittelbarer Nähe des gewerblich genutzten Gebäudeteils angemietet (siehe Lageplan).

 

Auf Grund der Betriebsbeschreibung (siehe Anlage) ist nicht zu erwarten, dass durch die Nutzer der Praxis erheblicher Besucherverkehr stattfindet, so dass ausnahmsweise die Anmietung der erforderlichen Stellplätze statthaft erscheint und das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden sollte.

                                                                                                                               


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen