Wortprotokoll:

 

Zum Sachverhalt wird auf den dieser Niederschrift beigefügten Antrag der CSU-Fraktion verwiesen.

 

In der Aussprache fasst GRM Schäfer den Antrag noch einmal zusammen, wonach es darum gehe, Gewerbeflächen bereitzustellen, da heimisches Gewerbe, das derzeit noch in Mischgebieten ausgeübt werde, darin zunehmend in Konflikt mit dem dort ebenfalls zulässigen Wohnen gerate. Aktuell aber wolle sich ein bedeutendes ortsansässiges Unternehmen vergrößern, für das insbesondere ein Parkplatz im Bereich des Hoffeldes neu angelegt werden müsse.

 

Die im Hoffeld zu bauende Erschließungsstraße könne weitergeführt werden bis vor das künftige Baugebiet Rothweiher, wo sie an die Gemeindeverbindungsstraße nach Igelsdorf angeschlossen werden könne und solle. Damit werde die Scherleshofer Straße sowohl vom Durchgangsverkehr aus Richtung Baiersdorf als auch von dem Verkehr entlastet, der aus der Vogelsiedlung schon vorhanden ist und der von dem Gebiet Rothweiher zusätzlich generiert werde.

 

Der Sachverständige zeigt auf, wie der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans begrenzt werden könne und wie sich die Erschließung des Gebiets – ausgehend von einem Kreisverkehrsplatz an der Neuen Straße bis hin zur Scherleshofer Straße – realisieren ließe. Für ausgeschlossen hält der Planer aber, dass in dem Gebiet angesichts seiner unmittelbaren Nachbarschaft zur Bahntrasse und seiner Nähe zur Staatsstraße und Autobahn Wohnen ermöglicht werden kann. Dies gelte unabhängig davon, ob die Fläche insgesamt als Mischgebiet oder (wie es ein Gemeinderatsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans vorsieht) ihr westlicher Teil als Gewerbegebiet und ihr östlicher als Wohngebiet ausgewiesen werde.

 

In der weiteren Aussprache wird deutlich, dass viele entscheidende Fragen noch unbeantwortet sind, etwa die, wie sie sich die Grundstückseigentümer zu einer Ausweisung nur als Gewerbegebiet stellen, oder auch, ob die rückwärtigen Flächen der an der Scherleshofer Straße gelegenen Grundstücke in den Geltungsbereich einbezogenen werden sollen. Der Erste Bürgermeister solle dazu vordringlich in Kontakt mit den Eigentümern der Flächen treten, danach erst sei ein Aufstellungsbeschluss vorzubereiten.

 

Überdies sei auch noch zu klären, für welche Betriebe nach ihrer Art oder Herkunft Flächen bereitgestellt werden sollen. Da für die hierzu erforderliche Feinsteuerung die öffentlich-rechtlichen Instrumente des Bauplanungsrechts nicht ausreichen, wird seitens des Planers und der Verwaltung angeregt, auch einen Ankauf der Flächen durch die Gemeinde zu erwägen.