Die Behandlung der Angelegenheit erübrigt sich vorläufig, da – wie im vorangegangenen Unterpunkt verabredet – erst nach Abstimmung mit den Grundstückseigentümern der genaue Umgriff des Plangebiets festgelegt werden kann; ob das in Rede stehende Vorhaben darin überhaupt zu liegen kommt, wird sich dann zeigen.