Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt vom Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, erlassen am 17.09.2013, in der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Bubenreuth gegen Freistaat Bayern wegen Baurechts auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/331, Rudelsweiherstraße, Kenntnis. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, angesichts der vorliegenden Tatsachen und Umstände die Zulassung der Berufung zu beantragen und die nächste Instanz in Anspruch zu nehmen.  


Sachverhalt:

 

Wie dem Gemeinderat bekannt, hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt das versagte gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/331, Rudelsweiherstraße (Errichtung einer Villa als ökologisches Passivhaus) sowie die erforderliche gemeindliche Zustimmung zu einer Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre zur Sicherung des seinerzeit noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Rudelsweiherstraße“ (zwischenzeitlich als Satzung erlassen) rechtsaufsichtlich ersetzt. Die Gemeinde hat hiergegen im Mai 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach erhoben.

 

Die Klage der Gemeinde Bubenreuth wurde mit Urteil vom 17.09.2013 in allen Punkten abgewiesen.

 

Leider findet sich in der Urteilsbegründung nicht das vom Vorsitzenden Richter in der mündlichen Verhandlung durchaus geäußerte Unverständnis über die bestehende Rechtslage wieder. Dort verwies er zwar zunächst auf die derzeitig herrschende Rechtsprechung und Kommentarmeinung, die grundsätzlich davon ausgingen, dass eine Grundstücksteilung, selbst wenn sie wertsteigernd sein sollte, nicht von einer Veränderungssperre erfasst werde, er legte der Gemeinde aber nahe, gegen das zu erwartende ablehnende Urteil Rechtsmittel zu ergreifen, da sich die herrschende Rechtsauffassung noch zu Zeiten gebildet hatte, als es noch das plansichernde Instrument der Teilungsgenehmigung gab, mit der das Vorgehen des Bauwerbers hätte verhindert werden können.

 

In Anbetracht dieser Anmerkungen des Vorsitzenden Richters hätte eine nochmalige Behandlung der Angelegenheit in zweiter Instanz wohl durchaus Aussicht auf Erfolg. Daher wäre zu überlegen, ob die Gemeinde Bubenreuth die Zulassungsberufung beim Verwaltungsgerichtshof beantragt; Fristende dafür ist der 21.11.2013. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Gemeinderat, da der Streitwert gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts auf 20.000,00 EUR festgesetzt wurde (Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters nur bis zu einem Streitwert von 15.000 EUR; § 12 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Geschäftsordnung). Die Rechtsschutzversicherung hat der Gemeinde bereits die Kostenübernahme zugesichert.

 

Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat:

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

1

Stimme