Wortprotokoll:

 

(Zu dem Tagesordnungspunkt ist Herr Dipl.-Ing. [FH] Holger Winkler von dem Planungsbüro P4, Nürnberg, als Sachverständiger geladen und erschienen.)

 

Da Erster Bürgermeister Greif aufgrund naher Verschwägerung persönlich beteiligt ist, übernimmt den Vorsitz für den Tagesordnungspunkt Zweiter Bürgermeister Seuberth. Erster Bürgermeister Greif begibt sich in den im Zuhörerbereich und enthält sich der Beratung und Abstimmung.

 

Der Ingenieur geht zunächst auf die vorgefundene Lärmproblematik im Plangebiet ein und zeigt auf, wie in der Planung darauf reagiert wurde. Der zur Billigung durch den Gemeinderat vorliegende Entwurf sieht demnach parallel zur Scherleshofer Straße zwei hintereinander liegende Riegel von dreigeschossigen Reihenhäusern als Lärmschutzbebauung vor, denen jeweils im Nordwesten zweigeschossige Nebengebäude (Garagen mit Obergeschoss) vorgelagert sind. Die Zufahrt zum Gebiet wird nach Nordosten verlegt. Im Bereich der Zufahrt – an der Nordostgrenze des Plangebiets – sowie im Nordwesten an der Scherleshofer Straße wird die Lärmschutzbebauung mit Lärmschutzwänden in einer Höhe von 3,0 m bzw. 3,5 m ergänzt.

 

Mit diesen Maßnahmen wird erreicht, dass tagsüber der in der Bauleitplanung empfohlene Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) nahezu im gesamten Gebiet eingehalten wird. Ausgenommen ist lediglich das Dachgeschoss eines Reihenhausriegels, an dessen südwestlicher Gebäudeseite eine Überschreitung um 1 dB(A) ermittelt wird.

 

Nachts dagegen kommt es im ungünstigsten Fall zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV von 49 dB(A) um bis zu 4 dB(A).

 

Deshalb sind im nördlichen Teilbereich des Plangebiets (nur) in den Obergeschossen schutzbedürftige Aufenthaltsräume durch passive Maßnahmen, d.h. durch ein ausreichendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile wie Fenster, Dach usw. in Verbindung mit fensterunabhängigen Lüftungen, zu schützen. Alternativ kann der notwendige Schallschutz für schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen (Kinder-, Schlaf-, Wohnzimmer) durch spezielle Schallschutzkonstruktionen bzw. durch nicht schutzbedürftige Vorräume (verglaste Loggien, Wintergärten, Schallschutzerker o. Ä.) gewährleistet werden. Für das Erdgeschoss sind entweder keine Maßnahmen erforderlich oder es reicht schon eine geeignete Grundrissorientierung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) an die dem Lärm abgewandten Gebäudefassaden, wahlweise sind dort aber auch die o.g. fensterunabhängigen Lüftungen, spezielle Schallschutzkonstruktionen bzw. nicht schutzbedürftige Vorräume als Lärmschutz möglich.

 

In den mittleren Bereichen des Plangebiets genügt für den erforderlichen Schallschutz eine geeignete Grundrissorientierung.

 

Im südlichen Bereich ist kein Schallschutz erforderlich.

 

Zu Beginn der Aussprache stellt GRM Horner folgenden

 

Antrag:

 

Die Erschließung des Gebiets „Rothweiher“ ist finanziell nicht gesichert, da der Finanzplan dafür keine Mittel in den kommenden Haushaltsjahren vorsieht. Aus diesem Grunde möge der Gemeinderat beschließen, dass Beratungen und Entscheidungen zu dem gesamten TOP 61 einschließlich seiner Unterpunkte 61.1 bis 61.5 zurückgestellt werden, bis mit den betroffenen Grundstückseigentümern rechtsverbindlich festgelegt ist,

a)    ob die jeweiligen Grundstücke durch einen Bauträger für die Gemeinde kostenneutral erschlossen werden und alle Erschließungsanlagen einschließlich Schallschutzeinrichtungen, Stauraumsammler, Hebeanlage sowie Hochwasserschutzmaßnahmen innerhalb des Baugebiets unentgeltlich an die Gemeinde Bubenreuth übergeben werden oder

b)    ob die jeweiligen Grundstücke durch die Gemeinde Bubenreuth in einem gemeindlichen Umlegungsverfahren erschlossen und Beiträge nach den gültigen gemeindlichen Satzungen von den Baugrundstückseigentümern erhoben werden, wobei ein Teil der Erschließungsanlagen durch die Gemeinde und somit von allen Bürgern finanziert werden muss.

 

GRM Karl bittet um eine Sitzungsunterbrechung, damit sich die Fraktionen intern beraten können, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung daraufhin für wenige Minuten und lässt danach über den Antrag abstimmen:

 

Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

0

Stimmen

(Abstimmung ohne Ersten Bürgermeister Greif)

 

Die TOP 61.1 bis 61.5 sind damit zurückgestellt.