Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Bauträger MKK Wohnpark wird aufgefordert, Bauantrag für eine hinsichtlich Baumasse und -höhe reduzierte Version seines auf dem Grundstück Rathsberger Steige 21 geplanten Vorhabens einzureichen, wie er es mit seinem Schreiben vom 19.06.2013 vorgeschlagen hat. Die vom Landratsamt als Grenze zum Außenbereich bezeichnete Linie („blaue Linie“; in der beigefügten Skizze gestrichelt) darf nicht überschritten werden. Hält das Vorhaben die genannten Voraussetzungen ein, wird ihm das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.


Sachverhalt:

 

Konkreter Anlass zur Erörterung der Frage, ob für den Bereich östlich der Waldstraße und daran anschließende Bereiche an der Rathsberger Steige und der Hirtenstraße die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich seitens der Gemeinde per Satzung festzulegen sei, ist der in der letzten Sitzung des Gemeinderates am 19.03.2013 behandelte Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 12 barrierefreien Wohnungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 437/5, Rathsberger Steige 21.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauantrag wurde nicht erteilt, da sich nach Auffassung der Gemeinde das geplante Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Sowohl die (absolute) Grundfläche als auch Geschosszahl und Gebäudehöhe weichen deutlich von der vorhandenen Bebauung ab. Auch ist zu befürchten, dass zumindest ein großer Teil des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks doch nicht mehr dem Innenbereich zuzuordnen ist und auch Belange des Naturschutzes erheblich berührt werden.

 

Ein abschließender Bescheid durch das Landratsamt wurde bisher nicht erteilt, die Baugenehmigungsbehörde teilt aber im Großen und Ganzen die Auffassung der Gemeinde, vor allem im Hinblick auf die Problematik des Außenbereichs. Ohne entsprechende Regelung durch die Gemeinde würde das Landratsamt einen strengen (durch die Rechtsprechung gefestigten) Maßstab anlegen, nach dem große Teile der geplanten Gebäudegruppe nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen wären, sondern dem Außenbereich. Eine Bebauung, so wie beabsichtigt, wäre dann nicht möglich.

 

Auf Bitten des Antragstellers wurde zwischen Bauherr, Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde eine Besprechung im Landratsamt in Erlangen durchgeführt. Hierbei wurde von beiden beteiligten Behörden noch einmal die oben dargestellte Auffassung bekräftigt. Nach längerer Diskussion einigten sich die drei beteiligten Parteien aber dazu, die Frage des Innen-/Außenbereichs – in diesem Fall von grundsätzlicher Bedeutung zur Erlangung eines Baurechts – dem Gemeinderat zur weiteren Beratung zuzuleiten. Der Klärung dieser Frage dürfte auch im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle bei den Grundstücken östlich der Waldstraße eine größere Bedeutung zukommen.

 

Folgende Möglichkeiten könnten in Erwägung gezogen werden:

1.    Die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit, entsprechendes Satzungsrecht in Bezug auf den Innen-/Außenbereich zu schaffen. Als Folge davon wäre das o.g. Bauvorhaben so nicht durchführbar und bei zukünftigen Bauvorhaben, auch auf anderen Baugrundstücken entlang der Waldstraße, müsste die Grenze Innen-/Außenbereich jeweils einzeln bestimmt werden.

2.    Die Gemeinde erwägt, die Frage Innen-/Außenbereich durch eigenes Satzungsrecht, und zwar entweder durch eine Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) oder eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), zu regeln. Die beiden Satzungen entfalten unterschiedliche rechtliche Wirkungen. Sollte das Vorhaben allerdings in der Dimension zugelassen werden, wie es der Gemeinderat bisher ablehnt, dann wäre dem Bauherrn nur mit einer Einbeziehungssatzung gedient. Diese erfordert ein Verfahren, das dem vereinfachten Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplans entspricht.

3.    Die Gemeinde möchte kein Satzungsrecht im o.g. Sinn erlassen, sondern das Bauvorhaben im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes realisiert wissen. Dieses Verfahren ist entsprechend aufwändig und zeitintensiv (siehe „Eichenplatz“) und hätte auch keine direkte Auswirkung auf zukünftige Vorhaben im Bereich der Waldstraße.

 

In der Beratung werden diese Varianten – bezogen auch auf das beantragte Vorhaben – eingehend erörtert. Da weitere Vorhaben im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zum Wald hin denkbar sind, spricht vieles für eine allgemeine und umfassende Regelung mittels Satzung, gleichwohl wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass mit einem Satzungserlass auf sehr lange Zeit hinaus nicht zu rechnen ist, da momentan weitaus größere und für die Ortsentwicklung wichtigere Bauleitplanverfahren bereits eingeleitet und vorrangig zu betreiben sind (Rothweiher, Südhang) oder sich in Vorbereitung befinden (Flächennutzungsplan).

 

Der in der Sitzung anwesende Geschäftsleiter des Bauträgers, dem der Gemeinderat Rederecht erteilt (mit 12 zu 2 Stimmen, ohne GRM Schmucker-Knoll, die sich wegen persönlicher Beteiligung enthält) stellt sodann eine um zwei Wohnungen verkleinerte und in der Höhe reduzierte Version des Baukörpers vor, der dann auch nicht in den vom Landratsamt mit entsprechender Grenzziehung letztlich definierten Außenbereich („blaue Linie“; in der beigefügten Skizze gestrichelt) hinausragen würde.

 

Nachdem sich abzeichnet, dass dieses so geänderte Vorhaben Zustimmung finden würde, stellt der Vorsitzende folgenden Beschluss zur Abstimmung:


Anwesend:

15

/ mit

9

gegen

5

Stimmen

GRM Schmucker-Knoll nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.