Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth beantragt bei dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, dass es die Entscheidung über die Zulässigkeit der auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/28, Gemarkung Bubenreuth, geplanten Vorhaben (nach vorläufiger Hausnummernzuteilung Am Sandberg 23, 23 a, 23 b und 23 c) gemäß § 15 BauGB aussetzt und die Baugesuche bis zur Planreife der Änderung des Bebauungsplans 5/3 „Südhang“ zurückstellt.


Für den Bereich „Südhang“ der Gemeinde Bubenreuth besteht ein gleichnamiger Bebauungsplan, für den ein (zweites) Änderungsverfahren betrieben wird; der Aufstellungsbeschluss dazu wurde am 18.10.2011 gefasst.

 

Allgemeines Ziel der Planung ist, einerseits ein höheres Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Errichtung zusätzlicher und die Erweiterung vorhandener Wohngebäude zuzulassen, andererseits aber die Verdichtung so zu steuern, dass größere zusammenhängende, sich über die Grundstücksgrenzen hinweg erstreckende unbebaute Flächen erhalten bleiben. Mit der Planänderung werden keine bestehenden Baurechte eingeschränkt, sondern einzig und allein zusätzliche geschaffen.

 

Vor diesem Hintergrund ging die Verwaltung bisher davon aus, dass eine Sicherung der angestrebten Bauleitplanung nicht erforderlich ist. Bauvorhaben, die dem geltenden Bebauungsplan entsprechen, blieben weiterhin zulässig, Vorhaben, die die künftigen Festsetzungen des dann geänderten Plans beachten, könnten bereits jetzt im Wege der Befreiung von den bisherigen Festsetzungen zugelassen werden.

 

Das Landratsamt zweifelt jedoch daran, ob der formal geltende Bebauungsplan die ihm von der Gemeinde zugedachte Schutzwirkung noch entfaltet, da er obsolet geworden sein könnte, weil in der Vergangenheit zahlreiche Vorhaben von seinen Festsetzungen befreit worden waren. Sehe das Verwaltungsgericht den derzeitigen Bebauungsplan für rechtsunwirksam an, könne dies zur Folge haben, dass Bauwerber sich die Baugenehmigung für Vorhaben erstreiten, die den Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht entsprechen.

 

Das Landratsamt rät der Gemeinde wegen der vorliegenden Anträge auf Baugenehmigung bzw. auf Vorbescheid für die Vorhaben „Am Sandberg 23“ deshalb rein vorsorglich dazu, die Bebauungsplan-Änderung zusätzlich mit einer Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 ff Baugesetzbuch (BauGB) abzusichern oder aber beim Landratsamt zu beantragen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorhaben ausgesetzt wird. Die Rechtsinstrumente „Veränderungssperre“ und „Zurückstellung von Bauvorhaben“ sind an die gleichen Voraussetzungen geknüpft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Während die Veränderungssperre in ihrem Geltungsbereich (üblicherweise der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans) sämtliche Vorhaben erfasst – selbst solche, die den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen –, erfolgt die Zurückstellung als Einzelfallentscheidung nur dann, wenn das Vorhaben den künftigen Festsetzungen entgegenläuft.

 

Die Vorhaben am Sandberg 23 entsprechen weder den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Südhang“ noch den künftig vorgesehenen. Der Gemeinderat hat den Vorhaben deshalb bereits das gemeindliche Einvernehmen versagt (siehe Beschluss Nr. 35.3 in der Sitzung am 07.05.2013). Die weiteren Voraussetzungen für die Zurückstellung der Bauvorhaben bzw. den Erlass einer Veränderungssperre sind gegeben: ein Aufstellungsbeschluss, eine hinreichend konkretisierte Planung und ein Sicherungsbedürfnis liegen vor.

 

Nach kurzen Erläuterungen der Verwaltung beschließt der Gemeinderat:


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme