Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde könnte sich eine Bebauung, trotz der veränderten Grundstücksgrenzen, so wie vom Antragsteller vorgeschlagen, unter folgenden Bedingungen vorstellen:

·         Die nördliche Baugrenze ist einzuhalten.

·         Die südliche Hauskante ist mit mindestens 6,0 m Abstand zur neuen (südlichen) Grundstücksgrenze zu errichten.

·         Die Dachneigung ist gemäß den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes auszuführen.

·         Die nach der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung vorgeschriebenen Stellplätze und/oder Garagen/Carports sind nach den Maßgaben der Bayerischen Bauordnung auszuführen.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich des im Änderungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 5/3 „Südhang“. Durch eine kürzlich erfolgte Zerlegung wurde ein Streifen von ca. 4,0 m an der Südgrenze der Fl.-Nr. 485/690 dem Grundstück Fl.-Nr. 485/148 zugeschlagen. Die neue Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken entspricht daher nicht mehr den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes. Der potentielle Käufer des Grundstücks Fl.-Nr. 485/690 möchte nun gerne im Vorfeld wissen, ob eine Bebauung – so wie von ihm geplant – überhaupt noch möglich ist. Zusätzlich möchte er Klarheit darüber, ob die Gemeinde einer Reduzierung der Dachneigung von den vorgesehenen 48° bis 52° auf etwa 35° zustimmen würde.


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen