Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

In der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans wird die Grenzmarkierung des Geltungsbereichs insoweit korrigiert, als das versehentlich dort einbezogene Grundstück Fl.-Nr. 485/745 wieder außerhalb der Bebauungsplan-Grenze zu liegen kommt.

 


Sachverhalt:

 

In die zeichnerische Darstellung des ausgelegten geänderten Bebauungsplan-Entwurfs (Stand 05.02.2013) wurde aus dem bisherigen Entwurf (Stand 26.07.2011) die Begrenzungslinie des Geltungsbereich fehlerhaft übernommen und irrtümlich das Grundstück Fl.-Nr. 485/745 – ohne jedwede Festsetzungen – mit einbezogen. Das Grundstück liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet als auch im Bannwald und ist infolge dessen nicht bebaubar, weshalb sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans bisher auch nicht auf dieses Grundstück erstrecken sollte; auch in der Aufzählung der Grundstücke des Geltungsbereichs war es bisher nie enthalten.

 

Die erforderliche Korrektur wäre beschlussmäßig zu behandeln.

 

Vor der Beratung und Abstimmung ist zu prüfen, ob die zu treffende Entscheidung Mitgliedern des Gemeinderats selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Prüfung ergibt, dass GRM Seuberth mit den Eigentümern des Grundstücks Fl.-Nr. 485/745 im ersten Grad verwandt ist. Der Gemeinderat fasst dazu folgenden

 

 

Beschluss:

 

GRM Seuberth ist in Bezug auf den nachfolgenden Beschluss persönlich beteiligt im Sinne des Art. 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung und kann deshalb an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

3

Stimmen

(GRM Seuberth nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.)


Anwesend:

16

/ mit

14

gegen

1

Stimme

(GRM Seuberth ist wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.)