Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 485/155 und 485/776, Nähe Elias-Placht-Straße, wird erteilt.

 

Zwar stellt das Bauvorhaben nach Meinung der Gemeinde eindeutig einen Präzedenzfall dar und weist auch ortsbildverändernden Charakter auf. Da jedoch kein Bebauungsplan, sondern lediglich ein Flächennutzungsplan für dieses Gebiet besteht und wohl auch die Vorgaben des § 34 BauGB sowie die entsprechenden Erfordernisse der BayBO eingehalten werden, sieht die Gemeinde Bubenreuth keine rechtlichen Hindernisse, die einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens widersprechen würden.

 

Die Baugenehmigungsbehörde wird aber ersucht, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des BauGB – insbesondere im Hinblick auf das Einfügegebot in die Eigenart der näheren Umgebung und die gesicherte Erschließung – umfassend zu prüfen.


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des wirksamen Flächennutzungsplanes; es besteht für dieses Gebiet aber kein Bebauungsplan. Das Bauvorhaben würde an der recht schmalen „Elias-Placht-Straße“ angrenzen, auf deren gesamter Länge keine direkten Zufahrten zu Wohnbebauung vorkommen. Es liegen lediglich die Gärten sowohl von Häusern der Damaschkestraße als auch der Schönbacher Straße an; teilweise mit Garagen oder kleineren Werkstattgebäuden bebaut, mit der Orientierung hin zur Elias-Placht-Straße.

 

Da das Bauvorhaben eindeutig einen Präzedenzfall darstellt und durchaus auch ortsbildverändernden Charakter aufweist, wurde die Angelegenheit in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 13.11.2012 ohne Empfehlung zuständigkeitshalber an den Gemeinderat zur weiteren Beratung und Beschlussfassung weitergeleitet.

 

Es wurde Kontakt mit dem Landratsamt aufgenommen. Die dortigen Sachbearbeiter hielten die Vorgaben des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) eigentlich für erfüllt. Lediglich im Hinblick auf das Erfordernis der gesicherten Erschließung bestanden Zweifel. Zum Einen ist nicht geklärt, ob die Elias-Placht-Straße für Zwecke des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes ausreichend dimensioniert ist, zum Anderen sind in dieser Straße keinerlei Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt; ein Anschluss des zukünftigen Wohngebäudes an die Kanalisation oder die Wasserversorgung ist also nur aufwändig über die Schönbacher Straße möglich. Die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes (z.B. Bebauungsplan) wird vom Landratsamt im Übrigen nicht empfohlen, da dieser eine gewisse Erschließungspflicht nach sich zieht. Diese Erschließungspflicht könnte für die Gemeinde recht kostspielig werden.

 

Zwischenzeitlich wurde vom Bauwerber ein Entwässerungsplan/Wasserversorgungs­plan für das geplante Bauvorhaben vorgelegt und schlüssig nachgewiesen, dass die Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen planerisch und auch praktisch auf Grundlage der örtlichen Vorschriften möglich wäre. Seitens der Feuerwehr Bubenreuth bestehen keine grundsätzlichen Bedenken wegen des Brandschutzes, es wurde lediglich angeregt, die Durchfahrtsbreite für Feuerwehrfahrzeuge in der Elias-Placht-Straße durch geeignete Verkehrsmaßnahmen – z.B. ein absolutes Halteverbot – aufrecht zu erhalten.

 

Bauordnungsrechtlich sind demnach wohl alle notwendigen Vorgaben zur Verwirklichung des geplanten Neubaus gegeben. Bauplanungsrechtlich hat die Gemeinde für dieses Gebiet lediglich einen Flächennutzungsplan aufgestellt, ihrer ortsplanerischen Zielsetzung also kein rechtlich verbindlicheres Fundament gegeben; die entsprechenden Forderungen des Baugesetzbuches dürften somit auch eingehalten werden. Eine Versagung der Baugenehmigung ist – trotz möglicherweise vorgebrachter durchaus nachvollziehbarer grundsätzlicher Bedenken von Seiten der Gemeinde – nach Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde eher nicht zu erwarten.


Anwesend:

13

/ mit

13

gegen

0

Stimmen