Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 11

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Villa auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/331, Nähe Rudelsweiherstraße, wird nachträglich auf Grund der Einschätzung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt erteilt, das keine ausreichenden Gründe erkennen kann sowohl für die Verweigerung des bauplanungsrechtlichen Einvernehmens zur Baugenehmigung als auch für die Versagung einer Ausnahme von der Veränderungssperre.

 

Die Gemeinde erteilt dem Vorhaben das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen und stimmt einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Sinne von § 14 Abs. 2 BauGB wird zu. Der Beschluss Nr. 76.1 vom 11.12.2012 wird aufgehoben.


Sachverhalt:

 

Mit Beschluss Nr. 76.1 vom 11.12.2012 hat der Gemeinderat entschieden, dem o.g. Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass hier überwiegende öffentliche Interessen einer Ausnahme von der bestehenden Veränderungssperre entgegenstehen.

 

Nach Auffassung der Gemeinde würde eine Verwirklichung des Bauvorhabens, so wie von der Bauwerberin geplant, den Intentionen der Gemeinde in Bezug auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Rudelsweiher“ entgegenstehen (hier vor allem die Mindestgröße der einzelnen Baugrundstücke betreffend) und die bereits erfolgte Grundstücksteilung einzig den Zweck verfolgen, diesen Grundzug der gemeindlichen Planung quasi zu umgehen.

 

Genau diese Argumentation stellt nun aber die Baugenehmigungsbehörde in Frage und sieht eigentlich keine Gründe, weswegen eine Ausnahme von der Veränderungssperre verweigert werden könne, zumal die weiteren vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten würden. Die ausführliche Begründung des Landratsamtes kann dem als Anlage beigefügten Schreiben entnommen werden. Das Landratsamt empfiehlt der Gemeinde daher, das gemeindliche Einvernehmen nachträglich noch zu erteilen; anderenfalls sei zu erwarten, dass es das gemeindliche Einvernehmen ersetzen werde.

 


Anwesend:

15

/ mit

4

gegen

11

Stimmen

(Damit ist der Beschluss abgelehnt.)