Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 12 barrierefreien Wohnungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 437/5, Rathsberger Steige 21, wird nicht erteilt.

 

Nach Auffassung der Gemeinde fügt sich das geplante Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sowohl die (absolute) Grundfläche als auch Geschosszahl und Gebäudehöhe deutlich von der vorhandenen Bebauung abweichen. Nicht auszuschließen ist auch, dass möglicherweise sogar ein großer Teil des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks nicht mehr dem Innenbereich zuzuordnen ist und auch Belange des Naturschutzes erheblich berührt werden.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, das im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth als Allgemeines Wohngebiet dargestellt wird.

 

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile richtet sich nach den Vorgaben des § 34 BauGB. Insbesondere ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art (z.B. Wohngebäude, Gewerbegebäude, gemischt genutztes Gebäude) und Maß (z.B. Grundflächenzahl – GRZ, Geschossflächenzahl – GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlage) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Sowohl der Bau- und Umweltausschuss als auch der Gemeinderat waren in verschiedenen Sitzungen und Ortsterminen – den oben genannten Kriterienkatalog des § 34 BauGB im Blick – mit der Angelegenheit befasst. In der letzten Sitzung des Gemeinderates am 11.12.2012 wurde mehrheitlich beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen nicht in Aussicht zu stellen und den Bauwerber aufzufordern, einen förmlichen Antrag auf Vorbescheid zu stellen.

 

Dieser Antrag auf Vorbescheid liegt nun vor; wesentliche Änderungen gegenüber den bereits bekannten Bebauungsvorschlägen sind nicht erkennbar. Dem Plenum wird empfohlen, nach der Entscheidung vom 11.12.2012 zu beschließen.


Anwesend:

15

/ mit

12

gegen

2

Stimmen

(GRM Schmucker-Knoll nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.)