Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3

Beschluss:

 

Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf des Bebauungsplans nach dem Stand vom 28.01.2013 und seine Begründung nach dem Stand vom selben Tage mit der Maßgabe, dass Nr. 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ersatzlos gestrichen wird. Der Entwurf erhält damit den Stand vom 05.02.2013.

 

Die Gemeinde legt den (geänderten) Entwurf gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 und § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich nach § 3 Abs. 2 BauGB aus und führt parallel dazu für die möglicherweise berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durch.

 

Die Auslegungsfrist wird im Hinblick auch auf das baldige Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt.

 


Sachverhalt:

 

Der Entwurf des Bebauungsplans „Rudelsweiherstraße“ wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange weiterentwickelt.

 

Die Änderungen betreffen insbesondere die Festsetzungen über die Flächen und Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), die vor allem zur Berücksichtigung wichtiger Belange des Natur- und Artenschutzes, aber auch aus städtebaulichen Gründen zu ergänzen und zu überarbeiten waren. Dieses „flächige Erhaltungsgebot“ erstreckt sich nun zusammen mit der es überlagernden Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) auch über den festgesetzten Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB).

 

Außerdem wird für den östlichsten Teil des bisher vorgesehenen Geltungsbereichs kein Planungserfordernis mehr erkannt, weshalb der Bebauungsplan-Entwurf um diesen Teil verkleinert werden sollte.

 

Im verbleibenden Geltungsbereich ist nunmehr einheitlich die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,15 vorgesehen anstelle einer festen maximalen Grundfläche (GR 230 m2) im Westen bzw. einer GRZ von 0,25 im Osten.

 


Anwesend:

14

/ mit

11

gegen

3

Stimmen