Beschluss:
Der Gemeinderat Bubenreuth stimmt den Änderungen der Verwaltungsvereinbarung der Eigentümergemeinschaft Mittelschule Baiersdorf zu und beauftragt den Ersten Bürgermeister, den Vertrag in der nachfolgend wiedergegebenen Fassung zu unterzeichnen. Der Beschluss unter TOP 68.2 vom 13.11.2012 ist damit obsolet.
„Die
Stadt
Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf
- vertreten durch den Ersten
Bürgermeister Andreas Galster –
die
Gemeinde
Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth
- vertreten durch den Ersten
Bürgermeister Rudolf Greif –
und die
Gemeinde
Möhrendorf, Kirchenweg 1, 91096 Möhrendorf
- vertreten durch den Ersten
Bürgermeister Konrad Rudert –
schließen folgende
Vereinbarung
§ 1
Rechtsform
Die beteiligten Kommunen bilden eine
Eigentümergemeinschaft nach § 741 BGB (Bruchteilsgemeinschaft).
§ 2
Eigentumsanteile
Die beteiligten Kommunen sind gemäß Grundbuch
Eigentümer mit folgenden Eigentumsanteilen:
Stadt Baiersdorf |
47,84 v.H. |
Gemeinde Bubenreuth |
27,60 v.H. |
Gemeinde Möhrendorf |
24,56 v.H. |
§ 3
Eigentümerversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich ist eine
Eigentümerversammlung durch den beauftragten Verwalter einzuberufen.
Angelegenheiten, die von den Eigentümern zu bestimmen sind, werden in der
Eigentümerversammlung durch Beschluss entschieden.
(2) Die Gemeinden werden in der
Eigentümerversammlung durch die Ersten Bürgermeister bzw. ihre Stellvertreter
vertreten. Jeder Eigentümer hat eine Stimme.
(3) Ein wirksamer Beschluss liegt vor, wenn der
Beschlussgegenstand eindeutig bezeichnet ist und die Beschlussfassung einstimmig
erfolgt.
(4) Die Eigentümerversammlung muss von
dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Eigentümer bestimmten Fällen, im
Übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe von einem der Eigentümer verlangt wird.
(5) Die Einberufung erfolgt in Textform.
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit
vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
(6) Den Vorsitz in der
Eigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der
Vertreter der verwaltenden Körperschaft.
(7) Die Eigentümerversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn von jeder Eigentümergemeinde der 1. Bürgermeister oder
sein Stellvertreter anwesend ist.
(8) Über die in der Versammlung
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von dem Vorsitzenden und allen Eigentümern zu unterschreiben. Jeder Eigentümer
ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 4
Aufgaben der
Eigentümerversammlung
(1) Die Eigentümerversammlung regelt die
grundsätzlichen Angelegenheiten für die Verwaltung der Schulanlage.
(2) Bei
Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten ist die Zustimmung
eines jeden Eigentümers erforderlich. Bei der Vergabe von Aufträgen, sowie bei
allen Schreiben im Außenverhältnis ist die Unterschrift von jedem Eigentümer
erforderlich.
§ 5
Verwalter
Die Stadt Baiersdorf wird zum Verwalter der Hauptschulanlage Baiersdorf
bestellt. Diese beauftragt einen verantwortlichen namentlich benannten
Mitarbeiter mit der Erledigung der entsprechenden Verwaltungsarbeiten.
Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt, verlängert er
sich jeweils um ein Jahr mit gleich bleibender Kündigungsmöglichkeit. Für die
Kündigung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich; die
Kündigung wird mit der Beschlussfassung auf der Versammlung wirksam zum Ende
des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 6
Aufgaben des
Verwalters
(1)1Der Verwalter ist gegenüber der
Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der
Eigentümergemeinschaft zu vollziehen, die laufenden Angelegenheiten zu erledigen
sowie alle im Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft anfallenden
Verwaltungstätigkeiten auszuüben. 2Ist auch eine dringliche
Einberufung der Eigentümerversammlung nach § 3 Abs. 5 nicht mehr möglich, ist
der Verwalter über Satz 1 hinaus berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu
treffen,
a) die zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind
b) wenn ein Schaden für das
gemeinschaftliche Eigentum zu erwarten ist.
3Zur Gültigkeit von Verträgen und
anderen Rechtsgeschäften die nach Satz 2 abgeschlossen wurden ist nachträglich
die Genehmigung der Eigentümer einzuholen.
(2) Schriftstücke der Bruchteilsgemeinschaft, die nach
Außen gerichtet sind, bedürfen der Unterschrift des jeweiligen Ersten
Bürgermeisters.
§ 7
Wirtschaftsplan,
Rechnungslegung
(1) Der
Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und
Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der
Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
(2) Die Eigentümer sind verpflichtet, soweit
erforderlich nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan
entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des
Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Durch die jeweiligen
RPA-Vorsitzenden der Gemeinde/Stadt wird die Rechnungslegung jährlich überprüft
und ein Rechnungsprüfungsbericht erstellt. Dieser ist den Gemeinderäten/Stadtrat
zur Überprüfung vorzulegen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung
und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Beschlussgremien der
Eigentümer.
§ 8
Instandhaltungsrücklage
(1)
Für notwendige investive Baumaßnahmen an der Schulanlage wird von der Gemeinde
Bubenreuth und der Stadt Baiersdorf eine Rücklage gebildet. Hierzu werden 20
v.H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt. Der Anteil der Gemeinde
Möhrendorf wird nicht als Rücklage gebildet, sondern jährlich an die Gemeinde
Möhrendorf ausgezahlt.
(2)
Eine Entnahme aus der Rücklage ist für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt
Baiersdorf ausschließlich für investive Baumaßnahmen des
gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf für
diese investiven Baumaßnahmen ist von der Gemeinde Möhrendorf zu tragen.
(3)
Die Rücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto für die Gemeinde
Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch
zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit die Gemeinde
Bubenreuth oder die Stadt Baiersdorf nicht eine anderweitige Anlageform
wünscht.
§ 9
Verwaltungsumlage
Für die Erledigung der übertragenen
Aufgaben erhält die Stadt Baiersdorf eine
Verwaltungsumlage. Diese wird vorläufig auf monatlich 200 € festgelegt und ist
sobald der tatsächliche Aufwand bekannt ist von der Eigentümerversammlung
festzulegen.
§
10
Änderungen,
Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der beteiligten
Beschlussgremien.
§ 11
Schlichtung
von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der
Beteiligten wird das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zur Schlichtung angerufen.
§ 12
Auflösung der
Eigentümergemeinschaft
(1) Jeder Teilhaber kann die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. Die Auflösung kann binnen einer Frist von sechs Monaten zum
Jahresende gefordert werden.
(2) Bei Verkauf der Anlage an einen Dritten ist der Erlös
entsprechend der Eigentumsanteile aufzuteilen. Bei Übernahme der
Eigentumsanteile des Ausscheidenden durch einen der übrigen bzw. die übrigen
Eigentümer ist der Ausscheidende entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu den
gültigen Restwerten abzufinden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum _____________ in Kraft.
(Ausfertigung)“
Sachverhalt:
Die in der Sitzung am 13.11.2012 unter TOP 68.2 beschlossene Verwaltungsvereinbarung der „Eigentümergemeinschaft Mittelschule Baiersdorf“ muss noch einmal überarbeitet werden. Folgende Änderungen haben sich gegenüber der letzten Beschlussfassung ergeben:
§ 4 Abs. 2 (alte
Fassung)
„Mit Ausnahme der laufenden Angelegenheiten (bis 2.000 €) ist zur Vergabe von Aufträgen, bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich.“
§ 4 Abs. 2 (neue
Fassung)
„Bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten ist die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich. Bei der Vergabe von Aufträgen, sowie bei allen Schreiben im Außenverhältnis ist die Unterschrift von jedem Eigentümer erforderlich.“
§ 8 (alte
Fassung)
„(1) Für die notwendige Instandsetzung und Instandhaltung der Schulanlage wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Hierzu werden 20 v. H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt.
(2) Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig.
(3) Die Instandsetzungsrücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto der Gemeinschaft möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit kein spezieller Mehrheitsbeschluss der Eigentümer für eine anderweitige Anlageform vorliegt.“
§ 8 (neue Fassung)
„(1) Für notwendige investive Baumaßnahmen an der Schulanlage wird von der Gemeinde Bubenreuth und der Stadt Baiersdorf eine Rücklage gebildet. Hierzu werden 20 v. H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf wird nicht als Rücklage gebildet, sondern jährlich an die Gemeinde Möhrendorf ausgezahlt.
(2) Eine Entnahme aus der Rücklage ist für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf ausschließlich für investive Baumaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf für diese investiven Baumaßnahmen ist von der Gemeinde Möhrendorf zu tragen.
(3) Die Rücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit die Gemeinde Bubenreuth oder die Stadt Baiersdorf nicht eine anderweitige Anlageform wünscht.“
Über die Vereinbarung in der geänderten Fassung wäre nunmehr noch einmal zu beschließen.
In der Aussprache plädiert GRM Reiß dafür, dass auch die Gemeinde Bubenreuth eine Regelung erwirkt, wie sie in der neuen Fassung des § 8 nunmehr für Möhrendorf vorgesehen ist. Er betrachtet die Rücklage als totes Kapital, weshalb es sinnvoller sei, notwendige Investitionen dann mit einem Investitionszuschuss aus dem gemeindlichen Haushalt zu finanzieren, wenn sie anfallen.
Schließlich fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
14 |
/ mit |
10 |
gegen |
4 |
Stimmen |