Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Bubenreuth stimmt den Änderungen der Verwaltungsvereinbarung der Eigentümergemeinschaft Mittelschule Baiersdorf zu und beauftragt den Ersten Bürgermeister, den Vertrag in der nachfolgend wiedergegebenen Fassung zu unterzeichnen. Der Beschluss unter TOP 68.2 vom 13.11.2012 ist damit obsolet.

 

Die

 

Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Andreas Galster –

 

die

 

Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rudolf Greif –

 

und die

 

Gemeinde Möhrendorf, Kirchenweg 1, 91096 Möhrendorf

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Konrad Rudert –

 

schließen folgende

Vereinbarung

 

§ 1

Rechtsform

 

Die beteiligten Kommunen bilden eine Eigentümergemeinschaft nach § 741 BGB (Bruchteilsgemeinschaft).

 

§ 2

Eigentumsanteile

 

Die beteiligten Kommunen sind gemäß Grundbuch Eigentümer mit folgenden Eigentumsanteilen:

 

Stadt Baiersdorf

47,84 v.H.

Gemeinde Bubenreuth

27,60 v.H.

Gemeinde Möhrendorf

24,56 v.H.

 

§ 3

Eigentümerversammlung

 

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Eigentümerversammlung durch den beauftragten Verwalter einzuberufen. Angelegenheiten, die von den Eigentümern zu bestimmen sind, werden in der Eigentümerversammlung durch Beschluss entschieden.

 

(2) Die Gemeinden werden in der Eigentümerversammlung durch die Ersten Bürgermeister bzw. ihre Stellvertreter vertreten. Jeder Eigentümer hat eine Stimme.

 

(3) Ein wirksamer Beschluss liegt vor, wenn der Beschlussgegenstand eindeutig bezeichnet ist und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.

 

(4) Die Eigentümerversammlung muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Eigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von einem der Eigentümer verlangt wird.

 

(5) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

 

(6) Den Vorsitz in der Eigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Vertreter der verwaltenden Körperschaft.

 

(7) Die Eigentümerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn von jeder Eigentümergemeinde der 1. Bürgermeister oder sein Stellvertreter anwesend ist.

 

(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und allen Eigentümern zu unterschreiben. Jeder Eigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

§ 4

Aufgaben der Eigentümerversammlung

 

(1) Die Eigentümerversammlung regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten für die Verwaltung der Schulanlage.

 

(2) Bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten ist die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich. Bei der Vergabe von Aufträgen, sowie bei allen Schreiben im Außenverhältnis ist die Unterschrift von jedem Eigentümer erforderlich.

 

§ 5

Verwalter

 

Die Stadt Baiersdorf wird zum Verwalter der Hauptschulanlage Baiersdorf bestellt. Diese beauftragt einen verantwortlichen namentlich benannten Mitarbeiter mit der Erledigung der entsprechenden Verwaltungsarbeiten.

 

Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr mit gleich bleibender Kündigungsmöglichkeit. Für die Kündigung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich; die Kündigung wird mit der Beschlussfassung auf der Versammlung wirksam zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

 

§ 6

Aufgaben des Verwalters

 

(1)1Der Verwalter ist gegenüber der Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu vollziehen, die laufenden Angelegenheiten zu erledigen sowie alle im Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft anfallenden Verwaltungstätigkeiten auszuüben. 2Ist auch eine dringliche Einberufung der Eigentümerversammlung nach § 3 Abs. 5 nicht mehr möglich, ist der Verwalter über Satz 1 hinaus berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen,

 

a) die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind

b) wenn ein Schaden für das gemeinschaftliche Eigentum zu erwarten ist.

 

3Zur Gültigkeit von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften die nach Satz 2 abgeschlossen wurden ist nachträglich die Genehmigung der Eigentümer einzuholen.

 

(2) Schriftstücke der Bruchteilsgemeinschaft, die nach Außen gerichtet sind, bedürfen der Unterschrift des jeweiligen Ersten Bürgermeisters.

 

§ 7

Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

 

(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

 

1.         die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;

 

2.         die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung;

 

 (2) Die Eigentümer sind verpflichtet, soweit erforderlich nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

 

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.

 

(4) Durch die jeweiligen RPA-Vorsitzenden der Gemeinde/Stadt wird die Rechnungslegung jährlich überprüft und ein Rechnungsprüfungsbericht erstellt. Dieser ist den Gemeinderäten/Stadtrat zur Überprüfung vorzulegen.

 

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Beschlussgremien der Eigentümer.

 

§ 8

Instandhaltungsrücklage

 

(1) Für notwendige investive Baumaßnahmen an der Schulanlage wird von der Gemeinde Bubenreuth und der Stadt Baiersdorf eine Rücklage gebildet. Hierzu werden 20 v.H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf wird nicht als Rücklage gebildet, sondern jährlich an die Gemeinde Möhrendorf ausgezahlt.

 

(2) Eine Entnahme aus der Rücklage ist für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf ausschließlich für investive Baumaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf für diese investiven Baumaßnahmen ist von der Gemeinde Möhrendorf zu tragen.

 

(3) Die Rücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit die Gemeinde Bubenreuth oder die Stadt Baiersdorf nicht eine anderweitige Anlageform wünscht.

 

 

§ 9

Verwaltungsumlage

 

Für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erhält die Stadt Baiersdorf eine Verwaltungsumlage. Diese wird vorläufig auf monatlich 200 € festgelegt und ist sobald der tatsächliche Aufwand bekannt ist von der Eigentümerversammlung festzulegen.

 

§ 10

Änderungen, Ergänzungen

 

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der beteiligten Beschlussgremien.

 

§ 11

Schlichtung von Streitigkeiten

 

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten wird das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zur Schlichtung angerufen.

 

§ 12

Auflösung der Eigentümergemeinschaft

 

(1) Jeder Teilhaber kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Auflösung kann binnen einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gefordert werden.

 

(2) Bei Verkauf der Anlage an einen Dritten ist der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufzuteilen. Bei Übernahme der Eigentumsanteile des Ausscheidenden durch einen der übrigen bzw. die übrigen Eigentümer ist der Ausscheidende entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu den gültigen Restwerten abzufinden.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum _____________ in Kraft.

 

(Ausfertigung)“

 

 


Sachverhalt:

 

Die in der Sitzung am 13.11.2012 unter TOP 68.2 beschlossene Verwaltungsvereinbarung der „Eigentümergemeinschaft Mittelschule Baiersdorf“ muss noch einmal überarbeitet werden. Folgende Änderungen haben sich gegenüber der letzten Beschlussfassung ergeben:

 

§ 4 Abs. 2 (alte Fassung)

 

„Mit Ausnahme der laufenden Angelegenheiten (bis 2.000 €) ist zur Vergabe von Aufträgen, bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplan­mäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich.“

 

§ 4 Abs. 2 (neue Fassung)

 

„Bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten ist die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich. Bei der Vergabe von Aufträgen, sowie bei allen Schreiben im Außenverhältnis ist die Unterschrift von jedem Eigentümer erforderlich.“

 

§ 8 (alte Fassung)

 

„(1) Für die notwendige Instandsetzung und Instandhaltung der Schulanlage wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Hierzu werden 20 v. H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt.

 

(2)  Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig.

 

(3)  Die Instandsetzungsrücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto der Gemeinschaft möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit kein spezieller Mehrheitsbeschluss der Eigentümer für eine anderweitige Anlageform vorliegt.“

 

§ 8 (neue Fassung)

 

„(1) Für notwendige investive Baumaßnahmen an der Schulanlage wird von der Gemeinde Bubenreuth und der Stadt Baiersdorf eine Rücklage gebildet. Hierzu werden 20 v. H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf wird nicht als Rücklage gebildet, sondern jährlich an die Gemeinde Möhrendorf ausgezahlt.

 

(2)  Eine Entnahme aus der Rücklage ist für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf ausschließlich für investive Baumaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Der Anteil der Gemeinde Möhrendorf für diese investiven Baumaßnahmen ist von der Gemeinde Möhrendorf zu tragen.

 

(3)  Die Rücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto für die Gemeinde Bubenreuth und die Stadt Baiersdorf möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit die Gemeinde Bubenreuth oder die Stadt Baiersdorf nicht eine anderweitige Anlageform wünscht.“

 

Über die Vereinbarung in der geänderten Fassung wäre nunmehr noch einmal zu beschließen.

 

In der Aussprache plädiert GRM Reiß dafür, dass auch die Gemeinde Bubenreuth eine Regelung erwirkt, wie sie in der neuen Fassung des § 8 nunmehr für Möhrendorf vorgesehen ist. Er betrachtet die Rücklage als totes Kapital, weshalb es sinnvoller sei, notwendige Investitionen dann mit einem Investitionszuschuss aus dem gemeindlichen Haushalt zu finanzieren, wenn sie anfallen.

 

Schließlich fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

10

gegen

4

Stimmen