Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth stimmt dem folgenden Mietvertrag zu:
Mittelschule Baiersdorf
Zwischen der
Stadt
Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf
- vertreten durch die Zweite
Bürgermeisterin Eva Ehrhardt-Odörfer –,
der
Gemeinde
Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth
- vertreten durch den Ersten
Bürgermeister Rudolf Greif –
und der
Gemeinde
Möhrendorf, Kirchenweg 1, 91096 Möhrendorf
- vertreten durch den Ersten
Bürgermeister Konrad Rudert –
(Vermieter)
und
dem Schulverband Baiersdorf
vertreten durch
den Schulverbandsvorsitzenden Andreas Galster (Mieter)
wird folgender
Mietvertrag
geschlossen:
§ 1
Mietobjekt
(1) Gegenstand des
Vertrages sind die Grundstücke Flurnummern 2629 und 2632 (Gemarkung Baiersdorf),
auf denen sich das Mittelschulgebäude mit Außenanlagen, die Schulsportanlage
und die Hausmeisterwohnung befinden.
(2) Größe, Lage
und Zustand der vermieteten Anlagen sind dem Mieter bekannt. Die vermieteten
Anlagen werden in ihrem bestehenden Zustand übernommen.
(3) Bestandteil
der Anlage ist die Hausmeisterwohnung. Die Weitervermietung an den Hausmeister
inkl. Abrechnung der Nebenkosten obliegt dem Schulverband.
(4) Der Vermieter
und der Mieter sind berechtigt, die Anlagen außerhalb der allgemeinen Schulzeit
für ihre Zwecke zu benutzen.
§ 2
Mietzweck
Die Vermietung
erfolgt grundsätzlich nur zur Nutzung als Schulgebäude. Über die Verwendung für
außerschulische Zwecke (z.B. Ausstellungen, Veranstaltungen, Wahlen, Nutzungen
durch örtliche Vereine, VHS usw.) entscheidet unter Wahrung der schulischen
Belange der Vermieter im Benehmen mit dem Schulverband und dem Schulleiter.
§ 3
Mietzeit
Das Mietverhältnis
beginnt am 01.08.2009 und läuft auf unbestimmte Zeit. Das unbefristete
Mietverhältnis kann ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum
Schuljahresende schriftlich gekündigt werden.
§ 4
Miete und
Nebenkosten
(1)
Die jährliche Miete beträgt 347.772,90 €. Die Berechnung des Mietpreises ergibt
sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Die Miete wird jährlich zum
01.01.entsprechend dem Ablauf der Abschreibungsdauer einzelner Aufwendungen
oder aufgrund neuer Investitionen angepasst.
(2) Kosten für den
allgemeinen Unterhalt der Gebäude und Grundstücke einschließlich Schönheitsreparaturen
trägt der Mieter selbst.
(3) Folgende Bewirtschaftungskosten
sind vom Schulverband unmittelbar zu tragen:
a) Reinigungskosten
b) Heizungsanlage mit
Warmwasser
c) Kaminkehrer
d) Stromkosten
e) Wasser- und
Kanalgebühren
f) Müllabfuhr
g) Pflege der
Außenanlagen
h) Winterdienst
i) Telefon
j) Sach-,
Haftpflicht, Unfall- und Gebäudeversicherungen (Feuer, Sturm/Hagel, Wasser,
Glas)
k) Wartung für
Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzugswartung
l) Unterhaltung der
Läut- und Beschallungsanlage
m) Grundsteuer
(4) Der Mietpreis
ist in vier Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.07. und 15.09. zur Zahlung
fällig.
§ 5
Untervermietung
Eine
Untervermietung für schulische Zwecke ist zulässig, soweit die Räumlichkeiten
und Anlagen nicht für Zwecke der Mittelschule Baiersdorf benötigt werden. Eine
Untervermietung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Vermieter.
§ 6
Übergabe und
Mängelhaftung
(1) Der
Vertragsgegenstand ist bereits in dem bestehenden Zustand überlassen.
(2) Wegen etwaiger
Mängel bei Vertragsbeginn werden die Haftung des Vermieters und evtl.
Schadensersatzansprüche, sowie Aufrechnung, Minderung und das
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
(3) Wegen
künftiger Mängel kann der Schulverband gegenüber Entschädigungsforderungen der
Vermieter nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der
Entschädigung den Vermietern schriftlich angekündigt hat und unter der
Voraussetzung, dass er sich mit seinen Zahlungen nicht im Rückstand befindet.
§ 7
Bauliche Eingriffe
und Veränderungen
(1) Die Vermieter sind berechtigt,
insbesondere aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Veranlassung oder
Entscheidung, Änderungen der Mieträume vorzunehmen. Sie sind in diesen Fällen
berechtigt, dem Mieter anstelle der angemieteten Räume andere Räume und Flächen
zuzuweisen, wenn dem Mieter dies zumutbar ist; dem Mieter sind die dabei
entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Ist die Zuweisung anderer als der
Mieträume unzumutbar und nicht möglich, kann der Mieter den Vertrag
außerordentlich kündigen.
(2) Die Vermieter können bauliche
Änderungen zur Erhaltung des Gebäudes oder zur Beseitigung von Schäden in
Abstimmung mit dem Mieter vornehmen. Zur Abwendung drohender Gefahren können
die Vermieter auch ohne Abstimmung mit dem Mieter und ohne dessen Zustimmung
Arbeiten an und in dem Gebäude durchführen. Den Vermietern ist in diesen
Fällen der Zugang zu sämtlichen Räumen zu gewähren.
(3) Die Vermieter sichern die Rücksichtnahme
auf die Belange des Mieters zu.
(4) Bauliche Veränderungen durch den
Mieter sind nur mit Einwilligung der Vermieter gestattet. Umbaumaßnahmen hat
der Mieter auf eigene Kosten und für eigene Rechnung durchzuführen. Sämtliche
Umbauten sind fachgerecht und unter Beachtung der dafür jeweils geltenden
Normen und Ausführungsanweisungen herzustellen.
(5) Die Vermieter lehnen jegliche
Gewähr und Zusicherung für die Durchführbarkeit der genehmigten Maßnahmen ab.
Die Genehmigung ergeht vorbehaltlich öffentlich-rechtlicher Verbote,
Beschränkungen und Genehmigungen sowie Rechte Dritter. Können Einrichtungen
nicht realisiert werden, ist die Geltendmachung von Rechten gegen die
Vermieter ausgeschlossen.
(6) Behördliche oder Zustimmungen
sonstiger Dritter sowie Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten und
eigenes Risiko zu beschaffen. Die Vermieter sind verpflichtet, an der Einholung
von Zustimmungen oder Genehmigungen mitzuwirken.
(7) Für alle genehmigten Einrichtungen,
Umbauten u. dgl. trifft den Mieter die Erhaltungs-, Sicherungs-, Wartungs- und
Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter stellt die Vermieter von jeglicher
Haftung im Zusammenhang mit den bezeichneten Einrichtungen im Innenverhältnis
frei, es sei denn, die Vermieter haben den Haftungsfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt.
§ 8
Rückgabe der Mietsache, Wegnahmerecht
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den
Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit vollständig geräumt und gereinigt an die
Vermieter zurückzugeben. Dem Mieter von den Vermietern überlassenes Zubehör und
überlassene Einrichtungen sind gebrauchsfähig und gereinigt zurückzugeben. Der
Übergabetermin ist mit angemessener Frist anzukündigen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter
den Mietgegenstand versehen hat, kann er bei Beendigung der Mietzeit wegnehmen.
Auf Verlangen der Vermieter ist der Mieter verpflichtet, sämtliche baulichen
oder sonstigen Veränderungen gleich, ob von den Vermietern genehmigt oder
nicht, rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen
(Rückbau). Die Vermieter können verlangen, dass sämtliche oder einzelne
Veränderungen oder Umbauten bestehen bleiben, wenn er hierfür einen dem
wirtschaftlichen Wert (unter Berücksichtigung der Abnutzung) entsprechenden
Ausgleich an den Mieter zahlt.
(3) Es wird ausdrücklich vereinbart,
dass im Falle der Unwirksamkeit dieser Abreden in analoger Anwendung des § 570
BGB dem Mieter wegen seiner Einbauten oder Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht
gegen den Herausgabeanspruch der Vermieter nicht zusteht.
§ 9
Mängel, Instandhaltung und Haftung
(1) Für Beschädigungen der Mietsache
und des Gebäudes sowie der dazugehörenden Einrichtungen, Anlagen und Nebenräume
ist der Schulverband ersatzpflichtig.
Die Vermieter können nach ihrer Wahl
entweder Beseitigung der Schäden und Wiederherstellung durch den Mieter
verlangen oder die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen.
(2) Dem Mieter obliegt bezüglich des
Vertragsgegenstandes die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere das Räumen von
Schnee und das Streuen bei Glatteis. Der Mieter ist verpflichtet, zur
Vermeidung von Brandschäden alle gesetzlichen Vorschriften und Auflagen zu
beachten und eine Brandversicherung abzuschließen.
(3) Der Mieter hat
während der Vertragsdauer Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne,
Heizung, sanitäre Anlagen und Ver- und Entsorgungsleitungen und damit
verbundene Geräte auf eigene Kosten in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
(4) Treten Mängel auf, die die
Gebrauchstauglichkeit der Mieträume wesentlich herabsetzen und zu deren
Beseitigung die Vermieter verpflichtet sind, so hat der Mieter zunächst nur
einen Anspruch auf Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist ab Anzeige
des Mangels. Dieser ist den Vermietern zwingend sofort anzuzeigen. Schlägt der
Versuch der Mängelbeseitigung fehl oder ist die Mängelbeseitigung unmöglich
oder unzumutbar, so hat der Mieter nur die gesetzlichen Ansprüche auf
außerordentliche Kündigung oder Mietminderung. Eine Minderung ist allerdings
dann ausgeschlossen, wenn der zur Minderung berechtigende Mangel auf einer Ursache
beruht, die außerhalb der Vermietersphäre liegt.
(5) Die Vermieter haften
uneingeschränkt für Schäden, die auf nach Vertragsschluss entstehenden und von
ihm verschuldeten Mängeln beruhen. Er haftet aber nicht für die durch Feuer,
Rauch, Schmutz, Wasser und Feuchtigkeit entstandenen Schäden, ungeachtet der
Art, der Herkunft, der Dauer und des Umfangs der Einwirkung, es sei denn, dass
er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; diese
Beschränkung gilt nicht, wenn der eingetretene Schaden durch eine von den
Vermietern abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
(6) Die Vermieter sorgen für einen
ordnungsgemäßen Anschluss der Mieträume an die Versorgungseinrichtungen, haften
aber nicht für Schäden, die in Zusammenhang hiermit, insbesondere durch
Störung und Unterbrechung, entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Vermieter
zurückzuführen sind. Soweit Störungen oder Unterbrechungen von einem der
Energieversorgungsträger verursacht werden, treten die Vermieter ihre Ansprüche
gegen den betreffenden Energieversorgungsträger hiermit an den Mieter ab.
Der Mieter nimmt die Abtretung an.
(7) Die Vermieter haften nicht für
Schäden, die durch Spannungsabfall oder –veränderungen entstehen; der Mieter
hat sich durch geeignete technische Vorrichtungen abzusichern.
§ 10
Betreten der Mieträume
(1) Die Vermieter oder ein von ihnen
Beauftragter ist berechtigt, die Mieträume zu betreten oder im Rahmen von § 1
Abs. 3 zu nutzen bzw. eine Fremdnutzung zuzulassen. Die Bürgermeister der am
Schulverband beteiligten Gemeinden oder von ihnen Beauftragte sind berechtigt,
die Schulanlage während der üblichen Schulzeit zu betreten.
(2) Wollen die Vermieter die
Schulanlage verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, so sind die
Vermieter oder ein von ihnen Beauftragter, auch zusammen mit Kauf- oder
Mietinteressenten berechtigt, die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung zu
betreten. Auf eine möglichst geringe Störung des Schulbetriebes ist dabei zu
achten.
(3) Rechtzeitig ist die Ankündigung,
wenn sie 5 Arbeitstage vor dem angestrebten Termin erfolgt.
Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen,
dass die Vermieter oder ihre Beauftragten in den Fällen der Absätze (1) und (2)
die Mieträume betreten können.
§ 11
Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne bestehende oder
zukünftig aufgenommene Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
rechtsunwirksam oder tatsächlich unmöglich (undurchführbar) sein oder werden,
so wird hierfür die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern
diese dann noch eigenständig und sinnvoll anzuwenden sind.
(2) Gleiches gilt für Regelungslücken
im Vertrag.
(Ausfertigung)“
Sachverhalt:
Die Stadt Baiersdorf hat als die den Schulverband Baiersdorf verwaltende Körperschaft folgendes mitgeteilt:
>> Der Mietvertrag über die Mittelschule zwischen den Eigentümern (Baiersdorf, Bubenreuth, Möhrendorf) und dem Schulverband wurde in der Schulverbandsversammlung am 25.03.2010 zur Genehmigung vorgelegt. Das Protokoll über diese Sitzung enthält zu dem Tagesordnungspunkt zwar kein Abstimmungsergebnis, es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag in der vorgelegten Fassung beschlossen wurde.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung wurde nun festgestellt, dass der tatsächlich unterschriebene Vertrag von der beschlossenen Version abweicht. Während in der Sitzungsniederschrift bei § 4 Abs. 2 (Miete und Nebenkosten) folgender Passus aufgeführt ist:
„Kosten für den
allgemeinen Unterhalt der Gebäude und Grundstücke einschließlich
Schönheitsreparaturen trägt der Mieter selbst.“
enthält der später ausgefertigte und auch umgesetzte Mietvertrag folgende Regelung:
„Kosten für den
allgemeinen Unterhalt der Gebäude und Grundstücke einschließlich
Schönheitsreparaturen bis 500 € trägt der Mieter selbst.“
Diese beiden Varianten waren im Entwurfsstadium diskutiert worden. Bei der Ausfertigung des Mietvertrages wurde dann auf die falsche Fassung zurückgegriffen. Entsprechend wurden in der Folgezeit alle Unterhaltsmaßnahmen über 500 € von den Eigentümern bezahlt.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei der überörtlichen Prüfung zudem festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft Baiersdorf, Bubenreuth, Möhrendorf nicht rechtsfähig ist. Für den Mietvertrag bedeutet dies, dass Vertragspartner nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen Kommunen sind.
In dem nachfolgenden Mietvertragsentwurf wurden daher die Gemeinde Bubenreuth und Möhrendorf sowie die Stadt Baiersdorf als Vermieter aufgenommen. <<
Der Schulverband bietet demnach der Eigentümergemeinschaft den Abschluss des obigen Vertrages an. Dazu bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer.
Nach kurzer Erörterung beschließt der Gemeinderat wie folgt:
Anwesend: |
13 |
/ mit |
13 |
gegen |
0 |
Stimmen |
(GRM Johrendt ist bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.)