Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stimmt dem folgenden Mietvertrag zu:

 

„Mietvertrag

Mittelschule Baiersdorf

 

Zwischen der

Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf

- vertreten durch die Zweite Bürgermeisterin Eva Ehrhardt-Odörfer –,

 

der

 

Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rudolf Greif –

 

und der

 

Gemeinde Möhrendorf, Kirchenweg 1, 91096 Möhrendorf

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Konrad Rudert –

 

dem Schulverband Baiersdorf

vertreten durch den Schulverbandsvorsitzenden Andreas Galster (Mieter)

wird folgender

Mietvertrag

geschlossen:

§ 1
Mietobjekt

(1) Die jährliche Miete beträgt 347.772,90 €. Die Berechnung des Mietpreises ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Die Miete wird jährlich zum 01.01.entsprechend dem Ablauf der Abschreibungsdauer einzelner Aufwendungen oder aufgrund neuer Investitionen angepasst.

(1) Die Vermieter sind berechtigt, insbesondere aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Veranlassung oder Entscheidung, Änderungen der Mieträume vorzunehmen. Sie sind in diesen Fällen berechtigt, dem Mieter anstelle der angemieteten Räume andere Räume und Flächen zuzuweisen, wenn dem Mieter dies zumutbar ist; dem Mieter sind die dabei entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Ist die Zuweisung anderer als der Mieträume unzumutbar und nicht möglich, kann der Mieter den Vertrag außerordentlich kündigen.

(2) Die Vermieter können bauliche Änderungen zur Erhaltung des Gebäudes oder zur Beseitigung von Schäden in Abstimmung mit dem Mieter vornehmen. Zur Abwendung drohender Gefahren können die Vermieter auch ohne Abstimmung mit dem Mieter und ohne dessen Zustimmung Arbeiten an und in dem Gebäude durch­führen. Den Vermietern ist in diesen Fällen der Zugang zu sämtlichen Räumen zu gewähren.

(3) Die Vermieter sichern die Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters zu.

(4) Bauliche Veränderungen durch den Mieter sind nur mit Einwilligung der Vermieter gestattet. Umbaumaßnahmen hat der Mieter auf eigene Kosten und für eigene Rechnung durchzuführen. Sämtliche Umbauten sind fachgerecht und unter Beachtung der dafür jeweils geltenden Normen und Ausführungs­anwei­sungen herzustellen.

(5) Die Vermieter lehnen jegliche Gewähr und Zusicherung für die Durchführbarkeit der genehmigten Maßnahmen ab. Die Genehmigung ergeht vorbehaltlich öffentlich-rechtlicher Verbote, Beschränkungen und Genehmi­gun­gen sowie Rechte Dritter. Können Einrichtungen nicht realisiert werden, ist die Geltend­machung von Rechten gegen die Vermieter ausgeschlossen.

(6) Behördliche oder Zustimmungen sonstiger Dritter sowie Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu beschaffen. Die Vermieter sind verpflichtet, an der Einholung von Zustimmungen oder Genehmigungen mit­zu­wirken.

(7) Für alle genehmigten Einrichtungen, Umbauten u. dgl. trifft den Mieter die Erhaltungs-, Sicherungs-, Wartungs- und Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter stellt die Vermieter von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit den bezeichne­ten Einrichtungen im Innenverhältnis frei, es sei denn, die Vermieter haben den Haftungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

§ 8
Rückgabe der Mietsache, Wegnahmerecht

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit vollständig geräumt und gereinigt an die Vermieter zurückzugeben. Dem Mieter von den Vermietern überlassenes Zubehör und überlassene Einrichtungen sind gebrauchsfähig und gereinigt zurückzugeben. Der Übergabetermin ist mit angemessener Frist anzukündigen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter den Mietgegenstand versehen hat, kann er bei Beendigung der Mietzeit wegnehmen. Auf Verlangen der Vermieter ist der Mieter verpflichtet, sämtliche baulichen oder sonstigen Veränderungen gleich, ob von den Vermietern genehmigt oder nicht, rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Rückbau). Die Vermieter können verlangen, dass sämtliche oder einzelne Veränderungen oder Umbauten bestehen bleiben, wenn er hierfür einen dem wirtschaftlichen Wert (unter Berücksichtigung der Abnutzung) entsprechenden Ausgleich an den Mieter zahlt.

(3) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass im Falle der Unwirksamkeit dieser Abreden in analoger Anwendung des § 570 BGB dem Mieter wegen seiner Ein­bau­ten oder Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Heraus­gabe­anspruch der Vermieter nicht zusteht.

§ 9
Mängel, Instandhaltung und Haftung

(1) Für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes sowie der dazugehörenden Einrichtungen, Anlagen und Nebenräume ist der Schulverband ersatzpflichtig.

(2) Dem Mieter obliegt bezüglich des Vertragsgegenstandes die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere das Räumen von Schnee und das Streuen bei Glatteis. Der Mieter ist verpflichtet, zur Vermeidung von Brandschäden alle gesetzlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten und eine Brandversicherung abzuschließen.

(4) Treten Mängel auf, die die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume wesentlich herabsetzen und zu deren Beseitigung die Vermieter verpflichtet sind, so hat der Mieter zunächst nur einen Anspruch auf Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist ab Anzeige des Mangels. Dieser ist den Vermietern zwingend sofort anzuzeigen. Schlägt der Versuch der Mängelbeseitigung fehl oder ist die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar, so hat der Mieter nur die gesetzlichen Ansprüche auf außerordentliche Kündigung oder Mietminderung. Eine Minderung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der zur Minderung berechtigende Mangel auf einer Ursache beruht, die außerhalb der Vermieter­sphäre liegt.

(5) Die Vermieter haften uneingeschränkt für Schäden, die auf nach Vertrags­schluss entstehenden und von ihm verschuldeten Mängeln beruhen. Er haftet aber nicht für die durch Feuer, Rauch, Schmutz, Wasser und Feuchtigkeit entstandenen Schäden, ungeachtet der Art, der Herkunft, der Dauer und des Umfangs der Einwirkung, es sei denn, dass er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der eingetre­tene Schaden durch eine von den Vermietern abgeschlossene Versicherung abge­deckt ist.

(6) Die Vermieter sorgen für einen ordnungsgemäßen Anschluss der Mieträume an die Versorgungseinrichtungen, haften aber nicht für Schäden, die in Zusam­men­hang hiermit, insbesondere durch Störung und Unterbrechung, entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Vermieter zurückzuführen sind. Soweit Störungen oder Unter­brechungen von einem der Energieversorgungsträger verursacht werden, treten die Vermieter ihre Ansprüche gegen den betreffenden Energiever­sor­gungs­träger hiermit an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung an.

(7) Die Vermieter haften nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder –ver­än­de­rungen entstehen; der Mieter hat sich durch geeignete technische Vorrichtungen abzusichern.

§ 10
Betreten der Mieträume

(1) Die Vermieter oder ein von ihnen Beauftragter ist berechtigt, die Mieträume zu betreten oder im Rahmen von § 1 Abs. 3 zu nutzen bzw. eine Fremdnutzung zuzulassen. Die Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden oder von ihnen Beauftragte sind berechtigt, die Schulanlage während der üblichen Schulzeit zu betreten.

(2) Wollen die Vermieter die Schulanlage verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, so sind die Vermieter oder ein von ihnen Beauftragter, auch zusam­men mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mieträume nach rechtzei­tiger Ankündigung zu betreten. Auf eine möglichst geringe Störung des Schul­betriebes ist dabei zu achten.

(3) Rechtzeitig ist die Ankündigung, wenn sie 5 Arbeitstage vor dem ange­streb­ten Termin erfolgt.

Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Vermieter oder ihre Beauftragten in den Fällen der Absätze (1) und (2) die Mieträume betreten können.

 

§ 11
Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne bestehende oder zukünftig aufgenommene Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder tatsächlich unmöglich (undurchführbar) sein oder werden, so wird hierfür die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern diese dann noch eigenständig und sinnvoll anzuwenden sind.

(2) Gleiches gilt für Regelungslücken im Vertrag.


Sachverhalt:

 

Die Stadt Baiersdorf hat als die den Schulverband Baiersdorf verwaltende Körperschaft folgendes mitgeteilt:

 

>> Der Mietvertrag über die Mittelschule zwischen den Eigentümern (Baiersdorf, Bubenreuth, Möhrendorf) und dem Schulverband wurde in der Schulverbandsversammlung am 25.03.2010 zur Genehmigung vorgelegt. Das Protokoll über diese Sitzung enthält zu dem Tagesordnungspunkt zwar kein Abstimmungsergebnis, es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag in der vorgelegten Fassung beschlossen wurde.

 

Im Rahmen der Rechnungsprüfung wurde nun festgestellt, dass der tatsächlich unterschriebene Vertrag von der beschlossenen Version abweicht. Während in der Sitzungsniederschrift bei § 4 Abs. 2 (Miete und Nebenkosten) folgender Passus aufgeführt ist:

 

„Kosten für den allgemeinen Unterhalt der Gebäude und Grundstücke einschließlich Schönheitsreparaturen trägt der Mieter selbst.“

 

enthält der später ausgefertigte und auch umgesetzte Mietvertrag folgende Regelung:

 

„Kosten für den allgemeinen Unterhalt der Gebäude und Grundstücke einschließlich Schönheitsreparaturen bis 500 € trägt der Mieter selbst.“

 

Diese beiden Varianten waren im Entwurfsstadium diskutiert worden. Bei der Ausfertigung des Mietvertrages wurde dann auf die falsche Fassung zurückgegriffen. Entsprechend wurden in der Folgezeit alle Unterhaltsmaßnahmen über 500 € von den Eigentümern bezahlt.

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei der überörtlichen Prüfung zudem festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft Baiersdorf, Bubenreuth, Möhrendorf nicht rechtsfähig ist. Für den Mietvertrag bedeutet dies, dass Vertragspartner nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die einzelnen Kommunen sind.

 

In dem nachfolgenden Mietvertragsentwurf wurden daher die Gemeinde Bubenreuth und Möhrendorf sowie die Stadt Baiersdorf als Vermieter aufgenommen. <<

 

Der Schulverband bietet demnach der Eigentümergemeinschaft den Abschluss des obigen Vertrages an. Dazu bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer.

 

Nach kurzer Erörterung beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

13

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

(GRM Johrendt ist bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.)