Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bebauungsvorschlag zur Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohnungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/327, Waldstraße 1, wird zur Kenntnis genommen. Da nach Meinung des Bau- und Umweltausschusses die Vorgaben des § 34 BauGB im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in vollem Umfang eingehalten werden, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht in Aussicht gestellt werden. Die Tiefe der geplanten Bebauung darf – analog der bereits vorhandenen Bebauung im süd­östlichen Teil der Waldstraße – 26 m betragen. Abgrabungen/Aufschüttungen und Rodungsarbeiten sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist gem. rechtskräftigem Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher hauptsächlich nach den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

 

So weit erkennbar, werden die Vorgaben des § 34 BauGB im Großen und Ganzen zwar eingehalten, jedoch erscheint die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zu weit gefasst. Entlang der gesamten Bebauung südöstlich der Waldstraße findet sich kein Wohngebäude, das tiefer als 26 m (von der Waldstraße aus gerechnet) in die Grundstücksfläche hineinragt. Die geplante Wohnanlage würde dagegen eine Tiefe von rund 46 m Richtung Wald aufweisen (siehe Anlage).


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen