Wortprotokoll:

 

Herr Wolfgang Friedrich vom Arbeitskreis „Energiewende Bubenreuth“ gibt einen Überblick über dessen bisherige Tätigkeit. So wurden Daten zur Gewinnung und Einsparung von Energie gesammelt und geordnet, Möglichkeiten geprüft und bewertet, Veranstaltungen organisiert, Bürger beraten, eine Homepage erstellt und vieles andere mehr. Auch mache man sich Gedanken darüber, welche Potentiale eine auf die Energiewende ausgerichtete Ortsentwicklung erschließen könne.

 

Da sich der Arbeitskreis arbeitsteilig organisiert habe, wurden zu den drei großen Themen die folgenden Unterkreise gebildet:

·         „Energiesparen & Datenerhebung”,

·         „Energiewandlung & Beschaffung” (Energieerzeugung) und

·         „Ortsentwicklung”

 

In der Beratung wird die Funktion des Arbeitskreises, insbesondere hinsichtlich seiner Stellung zum Gemeinderat und zu der Verwaltung, kritisch hinterfragt.

 

So erschöpft sich die Tätigkeit des Arbeitskreises nach dessen Selbstverständnis wohl nicht nur – wie ihm mit dem Gemeinderatsbeschluss Nr. 70.1 vom 18.10.2011 zugedacht war – in der Beratung des Gemeinderats und in der Vorbereitung von dessen Beschlüssen, sondern geht darüber hinaus, wie oben bereits ausgeführt wurde. Themenfeld und Arbeitsweise des Arbeitskreises finden gleichwohl Zustimmung und Anerkennung des Gemeinderats. Der Arbeitskreis werde künftig mindestens halbjährlich dem Gemeinderat Bericht über seine Aktivitäten und die darauf erfolgende Resonanz in der Bürgerschaft erstatten.

 

Der Geschäftsleitende Beamte erklärt, dass es ihm problematisch erscheine, wenn Mitglieder des Arbeitskreises Aufträge oder Anfragen an Dritte richten und so „für die Gemeinde“ oder „als Gemeinde“ handeln. Nach Kommunalrecht wird die Gemeinde nach außen allein von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten, das ist der Erste Bürgermeister, der sein Vertretungsrecht im Rahmen eindeutiger Regelungen wahrnehmen dürfe (gemäß der Geschäftsordnung) und auf Mitarbeiter delegieren könne (gemäß dem Geschäftsverteilungsplan). Verwaltungstätigkeiten lägen daher ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Ersten Bürgermeisters und der von ihm beauftragten Verwaltung; im Verhältnis zur Verwaltung bestehe noch Abstimmungsbedarf. Das Gremium geht davon aus, dass der Erste Bürgermeister und die Verwaltung einerseits und der Arbeitskreis andererseits über die gegenseitige Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen noch eine einvernehmliche Lösung erzielen werden.