Zu dem Tagesordnungspunkt ist Herr Dr. Stefan Rude, Rechtsanwalt in Berlin, als Sachverständiger geladen und erschienen.

 

Wortprotokoll:

 

Wie hinlänglich bekannt ist, baut die Deutsche Bahn die Eisenbahnstrecke zwischen Erlangen und Ebensfeld dadurch aus, dass sie den vorhandenen zwei Gleisen weitere zwei Gleise hinzufügt. Dies erfordert Änderungen auch an der Eisenbahnbrücke am Bubenreuther Weg in Erlangen („Mausloch“). Dabei steht die Deutsche Bahn auf dem Standpunkt, es genüge ihren Belangen des Schienenverkehrs, die bestehende Brücke und die für die zusätzlichen Gleise hinzukommende Brücke zu erneuern bzw. neu zu errichten und dabei die bisherige lichte Weite für die Straßenunterführung von nur ca. 5 m zu belassen. Diese Auffassung wird auch von der Regierung von Mittelfranken vertreten. Wolle der Straßenbaulastträger der Gemeindeverbindungsstraße, das ist dort die Stadt Erlangen, eine breitere Straßendurchführung als bisher, müsse er ein Änderungsverlangen stellen. Ein solches Änderungsverlangen hat die Stadt Erlangen an die Bahn gerichtet, nachdem die Gemeinde Bubenreuth zugesagt hatte, 80 % der auf die Stadt als Straßenbaulastträger entfallenden Kosten für die Verbreiterung zu tragen. Diese Zusage zur Kostenübernahme hat die Gemeinde Bubenreuth zwischenzeitlich widerrufen.

 

Der beschriebene Sachverhalt hat eine ganze Reihe von Fragen aufgeworfen (auf die der Niederschrift beigefügte Aufstellung wird Bezug genommen), die der Sachverständige in seinen Ausführungen behandelt (der Sachverständige erstellt eine Zusammenfassung seiner Äußerungen, die der Niederschrift ebenfalls beigefügt wird).

 

Kernpunkte der Aussagen des Sachverständigen sind folgende:

 

  • Eine Erneuerung bzw. Neuerrichtung der Eisenbahnbrücken mit einer lichten Weite der Straßendurchführung von lediglich 5 m ist nicht zulässig und den planfestgestellten Plänen entsprechend auch nicht vorgesehen. Sollte die Bahn gleichwohl die Planung ändern und auf das genannte Maß zurücksetzen, müsste die Gemeinde dazu gehört werden und könnte bzw. hätte Einwendungen erheben. Sollte den Einwendungen nicht entsprochen werden, wäre das Bundesverkehrsministerium als Anordnungsbehörde einzuschalten.

 

  • Selbst wenn der Straßenbaulastträger kein Änderungsverlangen stellt und es auch nicht stellen müsste (wenn es das Verkehrsaufkommen nicht erfordert), könne die Bahn nicht eine Durchfahrtsbreite der Straßendurchführung von lediglich 5 m beibehalten. Wenn demnach die Bahn ein Mindestmaß der Durchführung von beispielsweise 7 m von sich aus einhalten müsse, beziehe sich das Änderungsverlangen des Straßenbaulastträgers nur auf die darüber hinausgehende Aufweitung auf 10 m, was dann kostensenkend bei dem auf den Straßenbaulastträger entfallenden Anteil zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsauffassung stellt der Sachverständige unter den Vorbehalt weiterer Überprüfungen.

 

  • An der 1996 der Stadt zugesagten Übernahme von 80 % der auf den Straßenbaulastträger entfallenden Kosten könne die Gemeinde Bubenreuth heute nicht mehr festgehalten werden.

 

  • Unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung habe die Stadt Erlangen jedoch einen Anspruch gegen die Gemeinde Bubenreuth aus Art. 49 Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Nach dieser Bestimmung sei die Gemeinde Bubenreuth verpflichtet, wenn der Bubenreuther Weg als Gemeindeverbindungsstraße überwiegend ihren Verkehrsbedürfnissen dient, „nach Maßgabe ihres Nutzens“ der Stadt Erlangen die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Werde man sich in Verhandlungen über das Teilungsverhältnis nicht einig, könne man sich entweder dem Schiedsspruch der Rechtsaufsichtsbehörde Regierung von Mittelfranken unterwerfen oder das Verwaltungsgericht anrufen.

 

Als gegen Ende der Beratung die weiteren Schritte erwogen werden, regt GRM Horner an, dafür formal die Nichtöffentlichkeit der Sitzung herzustellen – Zuhörer sind zu der Sitzung nicht erschienen. Der Vorsitzende folgt diesem Vorschlag. Auf die Ausführungen in der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung wird Bezug genommen.