Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 486/26, Damaschkestraße 59 a, wird erteilt. Es werden die folgenden Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5/3 „Südhang“ erteilt:

 

  • Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ von 0,43 statt 0,3)
  • Dachform (Flachdach statt Satteldach 48° - 52°)
  • Anzahl der Vollgeschosse (E+1+Flachdach statt E+D)
  • Traufhöhe (5,75 m statt 3,30 m)

 

Für das Bauvorhaben sind, abweichend vom Bebauungsplan und in Übereinstimmung mit der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung, 2 Stellplätze für KFZ zu errichten.


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“. Mit Datum vom 28.08.2008, verlängert am 29.08.2011, wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Einfamilienwohnhäusern durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bereits genehmigt. Der vorliegende Antrag auf Baugenehmigung umfasst nun das zweite Gebäude (Hinterliegergrundstück).

 

Generell wurde durch die Gemeinde einer Überschreitung der Baugrenzen bereits zugestimmt; die weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes sollten jedoch eingehalten werden. Das geplante Wohngebäude weicht aber von dem im o.g. Vorbescheid dargestellten ab; im Einzelnen werden die folgenden zusätzlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südhang“ beantragt:

 

  • Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ von 0,43 statt 0,3)
  • Dachform (Flachdach statt Satteldach 48° - 52°)
  • Anzahl der Vollgeschosse (E+1+Flachdach statt E+D)
  • Traufhöhe (5,75 m statt 3,30 m)

 

Trotz der Abweichungen vom bereits genehmigten Vorbescheid werden nach Meinung der Verwaltung die Grundzüge der Planung im Bereich „Südhang“ nicht berührt und stehen auch nicht im Konflikt mit den Zielen der momentanen Überarbeitung des Bebauungsplanes (Nachverdichtung). Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist ebenfalls nicht erkennbar und daher sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen