Beschluss:
Der Gemeinderat Bubenreuth stimmt den Änderungen der Verwaltungsvereinbarung der Eigentümergemeinschaft Mittelschule Baiersdorf zu und beauftragt den Ersten Bürgermeister, den Vertrag in vorliegender Fassung zu unterzeichnen:
Die
Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2,
91083 Baiersdorf
- vertreten durch den Ersten Bürgermeister
Andreas Galster –
die
Gemeinde Bubenreuth,
Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth
- vertreten durch den Ersten Bürgermeister
Rudolf Greif –
und die
Gemeinde Möhrendorf, Kirchenweg
1, 91096 Möhrendorf
- vertreten durch den Ersten Bürgermeister
Konrad Rudert –
schließen folgende
Vereinbarung
§ 1
Rechtsform
Die beteiligten Kommunen bilden eine Eigentümergemeinschaft nach § 741
BGB (Bruchteilsgemeinschaft).
§ 2
Eigentumsanteile
Die beteiligten Kommunen sind gemäß Grundbuch Eigentümer mit folgenden
Eigentumsanteilen:
Stadt Baiersdorf |
47,84 v.H. |
Gemeinde
Bubenreuth |
27,60 v.H. |
Gemeinde
Möhrendorf |
24,56 v.H. |
Eigentümerversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Eigentümerversammlung
durch den beauftragten Verwalter einzuberufen. Angelegenheiten, die von den
Eigentümern zu bestimmen sind, werden in der Eigentümerversammlung durch
Beschluss entschieden.
(2) Die Gemeinden werden in der Eigentümerversammlung durch
die Ersten Bürgermeister bzw. ihre Stellvertreter vertreten. Jeder Eigentümer
hat eine Stimme.
(3) Ein
wirksamer Beschluss liegt vor, wenn der Beschlussgegenstand eindeutig bezeichnet
ist und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.
(4) Die Eigentümerversammlung muss von dem Verwalter in den
durch Vereinbarung der Eigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen
werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von einem
der Eigentümer verlangt wird.
(5) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der
Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt,
mindestens zwei Wochen betragen.
(6) Den Vorsitz in der Eigentümerversammlung führt, sofern
diese nichts anderes beschließt, der Vertreter der verwaltenden Körperschaft.
(7) Die Eigentümerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn
von jeder Eigentümergemeinde der 1. Bürgermeister oder sein Stellvertreter
anwesend ist.
(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und
allen Eigentümern zu unterschreiben. Jeder Eigentümer ist berechtigt, die
Niederschriften einzusehen.
§ 4
Aufgaben der
Eigentümerversammlung
(1) Die Eigentümerversammlung regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten
für die Verwaltung der Schulanlage.
(2) Mit Ausnahme der laufenden Angelegenheiten (bis 2.000 €) ist zur
Vergabe von Aufträgen, bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und
außerplanmäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen
Angelegenheiten die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich.
§ 5
Verwalter
Die Stadt Baiersdorf wird zum Verwalter der
Hauptschulanlage Baiersdorf bestellt. Diese beauftragt einen verantwortlichen
namentlich benannten Mitarbeiter mit der Erledigung der entsprechenden
Verwaltungsarbeiten.
§ 6
Aufgaben des Verwalters
(1)1Der Verwalter ist gegenüber der Eigentümergemeinschaft
berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu
vollziehen, die laufenden Angelegenheiten zu erledigen sowie alle im
Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft anfallenden Verwaltungstätigkeiten
auszuüben.
2Ist auch eine
dringliche Einberufung der Eigentümerversammlung nach § 3 Abs. 5 nicht mehr
möglich, ist der Verwalter über Satz 1 hinaus berechtigt und verpflichtet,
Maßnahmen zu treffen,
a) die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums notwendig sind
b) wenn ein Schaden für das gemeinschaftliche
Eigentum zu erwarten ist.
3Zur Gültigkeit von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften die nach
Satz 2 abgeschlossen wurden ist nachträglich die Genehmigung der Eigentümer
einzuholen.
(2) Schriftstücke
der Bruchteilsgemeinschaft, die nach Außen gerichtet sind, bedürfen der
Unterschrift des jeweiligen Ersten Bürgermeisters.
§ 7
Wirtschaftsplan,
Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für
ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan
enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und
Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der
Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
(2) Die Eigentümer
sind verpflichtet, soweit erforderlich nach Abruf durch den Verwalter dem
beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine
Abrechnung aufzustellen.
(4) Durch die jeweiligen RPA-Vorsitzenden der
Gemeinde/Stadt wird die Rechnungslegung jährlich überprüft und ein
Rechnungsprüfungsbericht erstellt. Dieser ist den Gemeinderäten/Stadtrat zur
Überprüfung vorzulegen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die
Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Beschlussgremien der Eigentümer.
§ 8
Instandhaltungsrücklage
(1) Für die notwendige Instandsetzung und Instandhaltung der Schulanlage
wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Hierzu werden 20 v.H. der
jährlichen Mieteinnahmen angesammelt.
(2) Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich
für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Eigentums zulässig.
(3) Die
Instandhaltungsrücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto der Gemeinschaft
möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als
Festgeldanlage anzulegen, soweit kein spezieller Mehrheitsbeschluss der
Eigentümer für eine anderweitige Anlageform vorliegt.
§ 9
Verwaltungsumlage
Für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erhält die
Stadt Baiersdorf eine Verwaltungsumlage.
Diese wird vorläufig auf monatlich 200 € festgelegt und ist sobald der tatsächliche
Aufwand bekannt ist von der Eigentümerversammlung festzulegen.
§ 10
Änderungen,
Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen
der schriftlichen Zustimmung der beteiligten Beschlussgremien.
§ 11
Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten wird das
Landratsamt Erlangen-Höchstadt zur Schlichtung angerufen.
§ 12
Auflösung der
Eigentümergemeinschaft
(1) Jeder Teilhaber kann die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen. Die Auflösung kann binnen einer Frist von sechs Monaten
zum Jahresende gefordert werden.
(2) Bei Verkauf der Anlage an einen Dritten
ist der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufzuteilen. Bei Übernahme der
Eigentumsanteile des Ausscheidenden durch einen der übrigen bzw. die übrigen
Eigentümer ist der Ausscheidende entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu den
gültigen Restwerten abzufinden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung
tritt mit Wirkung zum _____________ in Kraft.
(Ausfertigung)
Sachverhalt:
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung für den Schulverband
Baiersdorf hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) die Konstruktion
"Eigentümergemeinschaft" beanstandet. Insbesondere wurde
festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist und
teilweise nicht im Einklang mit Bestimmungen der Gemeindeordnung und der
Kommunalen Haushaltsverordnung steht.
Am 19.07.2012 fand im Rathaus Baiersdorf ein Termin mit der
Rechtsaufsicht des Landratsamtes und Vertretern des BKPV statt, um zu
besprechen, wie weiter zu verfahren ist. Es wurden verschiedene weitere
Lösungen diskutiert (z.B. Zweckverband). Alle diskutierten Möglichkeiten weisen
Schwierigkeiten auf. Die einfachste Lösung wäre der Erwerb der gesamten
Schulanlage durch eine der drei Gemeinden. Hierzu ist aber weder die Stadt
Baiersdorf, noch eine der anderen Kommunen finanziell in der Lage.
Im Hinblick auf die rückläufigen Schülerzahlen und den unsicheren
Fortbestand der Mittelschule Baiersdorf, kam man zu dem Ergebnis, die
Eigentümergemeinschaft in der bestehenden Form zu tolerieren. Sowohl die
Rechtsaufsicht, als auch der Prüfungsverband, werden bis auf weiteres die
Eigentümergemeinschaft nicht beanstanden.
Empfohlen wurde jedoch, mehrere kleinere Änderungen an der
bestehenden Verwaltungsvereinbarung vorzunehmen:
·
zum Verwalter wird nicht ein bestimmter Mitarbeiter, sondern die
Stadt Baiersdorf als Organisationseinheit bestimmt
·
alle Aufträge sind von den drei Bürgermeistern zu unterschreiben
bzw. nachträglich zu genehmigen.
Im
Übrigen sollen zukünftig bei Verträgen als Vertragspartner die drei Gemeinden benannt
werden, nicht die Eigentümergemeinschaft. Dementsprechend ist auch der Mietvertrag
mit dem Schulverband zu ändern.
Im Rahmen der
Diskussion wurde auch über die Auflösung der Instandhaltungsrücklage gesprochen.
Durch den unsicheren weiteren Bestand der Mittelschule würde eine Generalsanierung
der Schule in weite Ferne rücken. Sollte die Instandhaltungsrücklage nicht mehr
gebildet werden, könnte § 8 der Verwaltungsvereinbarung entfallen.
In der Aussprache
erläutert GRM Seuberth, dass er
persönlich und die Fraktion der Freien Wähler der Verwaltungsvereinbarung nicht
zustimmen werden, da die Instandsetzungsrücklage in § 8 weiterhin
vorgesehen ist und die Gemeinde Möhrendorf dieser Verwaltungsvereinbarung aus
diesem Grunde nicht zugestimmt hat. Außerdem erklärt er, „dass der
Wortlaut in § 4 in der Vorlage der Gemeinde Möhrendorf anders lautet und keine
€ beinhaltet. Die Fraktion der Freien Wähler schließen sich somit der Meinung
der Rechnungsprüfung an, dass die Verwaltungsvereinbarungen der Eigentümergemeinden
wortwörtlich übereinstimmen müssen.“
Der Vorsitzende und die Verwaltung führen
aus, dass ein Verbleib der Instandsetzungsrücklage bei der
Eigentümergemeinschaft keinen Nachteil bzw. sogar einige Vorteile hätte.
Desweiteren benötigt die Eigentümergemeinschaft für Kosten die vom Eigentümer
zu tragen sind Mittel, die rasch zur Verfügung stehen sollten.
Es wird folgende geänderte Verwaltungsvereinbarung zur Beschlussfassung vorgelegt:
Anwesend: |
12 |
/ mit |
10 |
gegen |
2 |
Stimmen |