Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Bubenreuth stimmt den Änderungen der Verwaltungsvereinbarung der Eigentümergemeinschaft Mittelschule Baiersdorf zu und beauftragt den Ersten Bürgermeister, den Vertrag in vorliegender Fassung zu unterzeichnen:

 

 

Die

 

Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Andreas Galster –

 

die

 

Gemeinde Bubenreuth, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rudolf Greif –

 

und die

 

Gemeinde Möhrendorf, Kirchenweg 1, 91096 Möhrendorf

- vertreten durch den Ersten Bürgermeister Konrad Rudert –

 

 

schließen folgende

 

Vereinbarung

 

 

§ 1

Rechtsform

 

Die beteiligten Kommunen bilden eine Eigentümergemeinschaft nach § 741 BGB (Bruchteilsgemeinschaft).

 

 

§ 2

Eigentumsanteile

 

Die beteiligten Kommunen sind gemäß Grundbuch Eigentümer mit folgenden Eigentumsanteilen:

 

Stadt Baiersdorf

47,84 v.H.

Gemeinde Bubenreuth

27,60 v.H.

Gemeinde Möhrendorf

24,56 v.H.

 

 

§ 3

Eigentümerversammlung

 

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Eigentümerversammlung durch den beauftragten Verwalter einzuberufen. Angelegenheiten, die von den Eigentümern zu bestimmen sind, werden in der Eigentümerversammlung durch Beschluss entschieden.

 

(2) Die Gemeinden werden in der Eigentümerversammlung durch die Ersten Bürgermeister bzw. ihre Stellvertreter vertreten. Jeder Eigentümer hat eine Stimme.

 

(3) Ein wirksamer Beschluss liegt vor, wenn der Beschlussgegenstand eindeutig bezeichnet ist und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.

 

(4) Die Eigentümerversammlung muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Eigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von einem der Eigentümer verlangt wird.

 

(5) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

 

(6) Den Vorsitz in der Eigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Vertreter der verwaltenden Körperschaft.

 

(7) Die Eigentümerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn von jeder Eigentümergemeinde der 1. Bürgermeister oder sein Stellvertreter anwesend ist.

 

(8) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und allen Eigentümern zu unterschreiben. Jeder Eigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

 

§ 4

Aufgaben der Eigentümerversammlung

 

(1) Die Eigentümerversammlung regelt die grundsätzlichen Angelegenheiten für die Verwaltung der Schulanlage.

 

(2) Mit Ausnahme der laufenden Angelegenheiten (bis 2.000 €) ist zur Vergabe von Aufträgen, bei Miet- und Grundstücksangelegenheiten, bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, sowie bei allen grundsätzlich bedeutsamen Angelegenheiten die Zustimmung eines jeden Eigentümers erforderlich.

 

 

§ 5

Verwalter

 

Die Stadt Baiersdorf wird zum Verwalter der Hauptschulanlage Baiersdorf bestellt. Diese beauftragt einen verantwortlichen namentlich benannten Mitarbeiter mit der Erledigung der entsprechenden Verwaltungsarbeiten.

 

 

§ 6

Aufgaben des Verwalters

 

(1)1Der Verwalter ist gegenüber der Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu vollziehen, die laufenden Angelegenheiten zu erledigen sowie alle im Zusammenhang mit der Eigentümergemeinschaft anfallenden Verwaltungstätigkeiten auszuüben.

2Ist auch eine dringliche Einberufung der Eigentümerversammlung nach § 3 Abs. 5 nicht mehr möglich, ist der Verwalter über Satz 1 hinaus berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen,

 

a) die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind

b) wenn ein Schaden für das gemeinschaftliche Eigentum zu erwarten ist.

3Zur Gültigkeit von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften die nach Satz 2 abgeschlossen wurden ist nachträglich die Genehmigung der Eigentümer einzuholen.

 

(2) Schriftstücke der Bruchteilsgemeinschaft, die nach Außen gerichtet sind, bedürfen der Unterschrift des jeweiligen Ersten Bürgermeisters.

 

 

§ 7

Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

 

(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

 

1.         die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;

 

2.         die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung;

 

 (2) Die Eigentümer sind verpflichtet, soweit erforderlich nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

 

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.

 

(4) Durch die jeweiligen RPA-Vorsitzenden der Gemeinde/Stadt wird die Rechnungslegung jährlich überprüft und ein Rechnungsprüfungsbericht erstellt. Dieser ist den Gemeinderäten/Stadtrat zur Überprüfung vorzulegen.

 

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Beschlussgremien der Eigentümer.

 

 

§ 8

Instandhaltungsrücklage

 

(1) Für die notwendige Instandsetzung und Instandhaltung der Schulanlage wird eine Instandhaltungsrücklage gebildet. Hierzu werden 20 v.H. der jährlichen Mieteinnahmen angesammelt.

 

(2) Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig.

 

(3)  Die Instandhaltungsrücklage hat der Verwalter auf einem separaten Bankkonto der Gemeinschaft möglichst kurzfristig abrufbar, jedoch auch zinsbringend, zumindest als Festgeldanlage anzulegen, soweit kein spezieller Mehrheitsbeschluss der Eigentümer für eine anderweitige Anlageform vorliegt.

 

 

§ 9

Verwaltungsumlage

 

Für die Erledigung der übertragenen Aufgaben erhält die Stadt Baiersdorf eine Verwaltungsumlage. Diese wird vorläufig auf monatlich 200 € festgelegt und ist sobald der tatsächliche Aufwand bekannt ist von der Eigentümerversammlung festzulegen.

 

 

§ 10

Änderungen, Ergänzungen

 

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der beteiligten Beschlussgremien.

 

 

§ 11

Schlichtung von Streitigkeiten

 

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten wird das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zur Schlichtung angerufen.

 

 

§ 12

Auflösung der Eigentümergemeinschaft

 

(1) Jeder Teilhaber kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Auflösung kann binnen einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gefordert werden.

 

(2) Bei Verkauf der Anlage an einen Dritten ist der Erlös entsprechend der Eigentumsanteile aufzuteilen. Bei Übernahme der Eigentumsanteile des Ausscheidenden durch einen der übrigen bzw. die übrigen Eigentümer ist der Ausscheidende entsprechend seiner Miteigentumsanteile zu den gültigen Restwerten abzufinden.

 

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum _____________ in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung für den Schulverband Baiersdorf hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) die Konstruktion "Eigentümergemeinschaft" beanstandet. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist und teilweise nicht im Einklang mit Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kommunalen Haushaltsverordnung steht.

 

Am 19.07.2012 fand im Rathaus Baiersdorf ein Termin mit der Rechtsaufsicht des Landratsamtes und Vertretern des BKPV statt, um zu besprechen, wie weiter zu verfahren ist. Es wurden verschiedene weitere Lösungen diskutiert (z.B. Zweckverband). Alle diskutierten Möglichkeiten weisen Schwierigkeiten auf. Die einfachste Lösung wäre der Erwerb der gesamten Schulanlage durch eine der drei Gemeinden. Hierzu ist aber weder die Stadt Baiersdorf, noch eine der anderen Kommunen finanziell in der Lage.

 

Im Hinblick auf die rückläufigen Schülerzahlen und den unsicheren Fortbestand der Mittelschule Baiersdorf, kam man zu dem Ergebnis, die Eigentümergemeinschaft in der bestehenden Form zu tolerieren. Sowohl die Rechtsaufsicht, als auch der Prüfungsverband, werden bis auf weiteres die Eigentümergemeinschaft nicht beanstanden.

 

Empfohlen wurde jedoch, mehrere kleinere Änderungen an der bestehenden Verwaltungsvereinbarung vorzunehmen:

·         zum Verwalter wird nicht ein bestimmter Mitarbeiter, sondern die Stadt Baiersdorf als Organisationseinheit bestimmt

·         alle Aufträge sind von den drei Bürgermeistern zu unterschreiben bzw. nachträglich zu genehmigen.

 

Im Übrigen sollen zukünftig bei Verträgen als Vertragspartner die drei Gemeinden benannt werden, nicht die Eigentümergemeinschaft. Dementsprechend ist auch der Mietvertrag mit dem Schulverband zu ändern.

 

Im Rahmen der Diskussion wurde auch über die Auflösung der Instandhaltungsrücklage gesprochen. Durch den unsicheren weiteren Bestand der Mittelschule würde eine Generalsanierung der Schule in weite Ferne rücken. Sollte die Instandhaltungsrücklage nicht mehr gebildet werden, könnte § 8 der Verwaltungsvereinbarung entfallen.

 

In der Aussprache erläutert GRM Seuberth, dass er persönlich und die Fraktion der Freien Wähler der Verwaltungsvereinbarung nicht zustimmen werden, da die Instandsetzungsrücklage in § 8 weiterhin vorgesehen ist und die Gemeinde Möhrendorf dieser Verwaltungsvereinbarung aus diesem Grunde nicht zugestimmt hat. Außerdem erklärt er, „dass der Wortlaut in § 4 in der Vorlage der Gemeinde Möhrendorf anders lautet und keine € beinhaltet. Die Fraktion der Freien Wähler schließen sich somit der Meinung der Rechnungsprüfung an, dass die Verwaltungsvereinbarungen der Eigentümergemeinden wortwörtlich überein­stimmen müssen.“

 

Der Vorsitzende und die Verwaltung führen aus, dass ein Verbleib der Instandsetzungsrücklage bei der Eigentümergemeinschaft keinen Nachteil bzw. sogar einige Vorteile hätte. Desweiteren benötigt die Eigentümergemeinschaft für Kosten die vom Eigentümer zu tragen sind Mittel, die rasch zur Verfügung stehen sollten.

 

Es wird folgende geänderte Verwaltungsvereinbarung zur Beschlussfassung vorgelegt:


Anwesend:

12

/ mit

10

gegen

2

Stimmen