Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth stimmt dem nachfolgenden Kooperationsvertrag zu:

 

 

 

Öffentlich-rechtlicher Kooperationsvertrag

zwischen der Stadt Erlangen und dem Schulverband Baiersdorf

für den Schulverbund Erlangen

 

 

 

Präambel

 

Die Stadt Erlangen hat ihre drei Mittelschulen in einem Schulverbund organisiert. Die bisher eigenständige Mittelschule Baiersdorf soll in diesen Schulverbund integriert werden.

 

Die beteiligten Schulaufwandsträger treffen im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrags die folgenden Bestimmungen für Angelegenheiten des Schulaufwands innerhalb des Verbundes, die nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Schulaufwandsträgers betreffen:

 

 

§ 1
Vertragsparteien

 

Vertragsparteien des Kooperationsvertrags sind

 

·         die Stadt Erlangen als Trägerin des Schulaufwands für die Mittelschulen in Erlangen (Eichendorffschule Erlangen, Ernst-Penzoldt-Schule, Hermann-Hedenus-Schule)

·         der Schulverband Baiersdorf als Träger des Schulaufwands für die Mittelschule Baiersdorf

 

 

§ 2
Mittelschulen, Grundsätze der Kooperation, Schlichtung

 

(1) 1Der Vertrag soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die früheren Hauptschulen als Mittelschulen in einem Schulverbund weitergeführt werden. 2Durch Gesetz-, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgegebene Zuständigkeiten werden nicht berührt.

 

(2) 1 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Schulverbundes vertrauensvoll zusammen und stimmen sich in allen den Schulverbund betreffenden Angelegenheiten gegenseitig ab. 2Sie tauschen regelmäßig die Informationen aus, die für ihre Arbeit im Rahmen des Schulverbundes von Bedeutung sind. 3Die Vertragsparteien bemühen sich um die einvernehmliche Lösung auftretender Konflikte. 4Können Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, ist das Staatliche Schulamt Erlangen zur Schlichtung anzurufen. 3Das Staatliche Schulamt macht einen Schlichtungsvorschlag; es ist nicht zur Änderung der Vereinbarung ermächtigt.

 

(3) Der Schulverbund trägt den Namen Schulverbund Erlangen.

§ 3
Verbundversammlung, Sprecher

 

(1) 1Der Verbund besitzt eine Verbundversammlung. 2Die Verbundversammlung setzt sich aus je einem Vertreter der am Verbund beteiligten Schulaufwandsträger zusammen. 3Die Mitglieder der Verbundversammlung handeln in Vertretung und mit Vollmacht der am Verbund beteiligten Schulaufwandsträger. 4Sie besitzen alle das gleiche Stimmrecht. 5Die Verbundversammlung trifft ihre Entscheidungen einstimmig.

 

(2) 1Aufgabe der Verbundversammlung ist die gemeinsame Abstimmung und Regelung verbundbezogener Aufgaben der Schulaufwandsträger. 2Dazu gehört insbesondere auch die Vorbereitung der Änderung der vorliegenden Verbundvereinbarung und die Abstimmung der Haltung der Schulaufwandsträger im Verbundausschuss.

 

(3) 1Die Verbundversammlung kann einen Sprecher des Verbundes bestimmen, der die Geschäftsführung des Verbundes sicherstellt. 2Dem Sprecher können einstimmig verbundbezogene Aufgaben der Schulaufwandsträger zur Erledigung für die Schulaufwandsträger übertragen werden. 3Der Sprecher handelt im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Auftrag aller Mitglieder des Verbundes.

 

 

§ 4
Sprengel

 

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass für das gesamte Verbundgebiet, bestehend aus den bisherigen Sprengeln der Mittelschule Erlangen und der Mittelschule Baiersdorf, durch die Regierung ein einheitlicher Sprengel für alle Mittelschulen des Verbunds festgelegt werden soll. Da sich Teile des Sprengels der Mittelschule Baiersdorf in Oberfranken befinden, ist die Regierung von Oberfranken zu beteiligen.

 

(2) 1Die bisherigen Schulsprengel werden als Einzugsbereiche der Schulen bestimmt. 2Die Einzugsbereiche bilden die Grundlage für die Abrechnung von Kosten.

 

 

§ 5
Standorte der Bildungsangebote,

Beschränkung der Freiheit der Schulwahl

 

(1) 1An allen vier Standorten werden Mittlere-Reife-Klassen bzw. Mittlere-Reife-Züge angeboten. 2Ein offenes Ganztagsangebot besteht ebenfalls an allen vier Standorten des Schulverbundes. 3Ein gebundenes Ganztagesangebot besteht an der Ernst-Penzoldt-Schule und der Hermann-Hedenus-Schule. 4Die Ernst-Penzoldt-Schule bietet zudem das sogenannte 9 + 2 Modell an.

 

(2) 1Die Klassenbildung liegt in den Händen des Verbundkoordinators, die dieser unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Vereinbarung und im Benehmen mit dem Verbundausschuss durchführt. 2Die Schulaufwandsträger stellen dem Verbundkoordinator jeweils eine aktuelle Aufstellung der an ihren Schulen für die Unterrichtsversorgung bereit stehenden Räume (insb. Klassen- und Fachräume, sowie der Räume für Ganztagsangebote) und deren Kapazitäten und Ausstattung zur Verfügung.

 

(3) Die Freiheit der Schulwahl innerhalb des Verbundes wird wie folgt beschränkt: Die Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich die Schulen, in deren Einzugsbereich (§ 4 Abs. 2 Satz 1) sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausnahmen ergeben sich aus dem Bildungsangebot und der Klassenbildung. Darüber hinaus können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden; die Entscheidung und die verwaltungsmäßige Abwicklung obliegen dem abgebenden Sachaufwandsträger im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Sachaufwandsträger und dem Verbundkoordinator.

 

 

§ 6
Schulanlagen, Schulaufwand, Investitionen

 

(1) Die Eigentumsverhältnisse an den Schulanlagen werden durch diesen Vertrag nicht verändert.

 

(2) 1Vorbehaltlich der Regelungen in § 7 trägt jede Vertragspartei den Schulaufwand für die Schule, für die er Aufwandsträger ist. 2Zum Schulaufwand der jeweiligen Schule gehören die Aufwendungen für die Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Verbundgebiet, die die Schule nach Maßgabe der Klasseneinteilung tatsächlich besuchen.

 

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht im Einzugsbereich der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, leistet der abgebende Schulaufwandsträger an den aufnehmenden Schulaufwandsträger Kostenersatz in Höhe der jeweiligen Gastschulpauschale für Volksschulen gemäß Art. 10 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. § 7 Abs. 2 AVBayschFG. Maßgebend sind die Verhältnisse zum 01.10. des jeweiligen Schuljahres. Erfolgt die Aufnahme in eine andere Verbundschule nur für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. Ganztagesangebote, beträgt der Kostenersatz pauschal je Unterrichtsstunde 1/30 des Betrages nach Satz 1, insgesamt jedoch nicht mehr als 30/30. Der zu leistende Kostenersatz wird vom aufnehmenden Schulaufwandsträger ermittelt und dem abgebenden Schulaufwandsträger mit Fälligkeit 01.07. des jeweiligen Schuljahres in Rechnung gestellt.

 

(4) Für Investitionskosten gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wird.

 

§ 7
Schülerbeförderung

 

(1) Jeder Schulaufwandsträger organisiert in Abstimmung mit den anderen Schulaufwandsträgern die notwendige Beförderung der Schüler, die in seinem Einzugsbereich (§ 4 Abs. 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und trägt die Aufwendungen.

 

(2) Die staatlichen Zuweisungen zu den Kosten der Schülerbeförderung werden vom jeweiligen Kostenträger geltend gemacht.

 

 

§ 8
Laufzeit

 

(1) 1Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. 2Nach Ablauf dieser Zeit kann jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Schuljahres (31.07.) gegenüber den anderen Vertragpartei erklären, aus dem Vertrag austreten zu wollen; diese Erklärung bedarf der Schriftform und muss begründet werden. 3Tritt eine Vertragspartei aus dem Vertrag aus, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, soweit er weiterhin die Grundlage für den Bestand einer Mittelschule bildet.

 

 

§ 9
Salvatorische Klausel

 

1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

1Dieser Vertrag tritt am 01.08.2013 in Kraft. 2Er wird wirksam, wenn die Regierungen erklären, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Schulverbund und die damit einhergehende Sprengelgestaltung bestehen.

 

 

(Ausfertigung)

 

Erklärung der Schulen

 

 

Die am oben genannten Verbund beteiligten Schulen erklären, vertreten durch ihre Schulleiter ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Schulverbund. Sie verpflichten sich auf die im Folgenden festgelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen:

 

1.      1Die Schulen stimmen sich in allen den Schulverbund betreffenden Angelegenheiten gegenseitig und mit dem Verbundkoordinator ab und arbeiten im Verbundausschuss vertrauensvoll zusammen. 2Soweit Angelegenheiten der Schulaufwandsträger betroffen sind, stimmen sich die Schulen frühzeitig mit den Schulaufwandsträgern ab.

 

2.      1Die Schulen gewährleisten die geordnete Ausbildung der Schülerinnen und Schüler ggf. auch über verschiedene Standorte hinweg. 2Hierzu ist insbesondere eine wechselseitige Abstimmung der Schulleitungen bei der Planung und Durchführung der Unterrichtsangebote und Stundenpläne vorzusehen.

 

3.      1Die Schulleitungen tauschen dazu regelmäßig die Informationen aus, die für die pädagogische Arbeit der Kooperationspartner im Schulverbund von Bedeutung sind. 2Sie verständigen sich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vereinbarung zwischen den Schulaufwandsträgern über die Verteilung des Unterrichtsangebots in den berufsorientierenden Zweigen auf die Standorte des Schulverbunds.

 

4.      1Die Schulen können sich durch einvernehmliche Vereinbarung ein gemeinsames Schulprofil oder Schulprogramm zu geben. 2Sie verpflichten sich die Ziele eines solchen Schulprofils oder Schulprogramms gemeinsam zu verfolgen und umzusetzen.

 

5.      1Vereinbarungen über gemeinsame Maßnahmen und Projekte sind den Schulaufwandsträgern anzuzeigen. 2Entstehen durch die Zusammenarbeit zusätzliche Ausgaben beim Schulaufwand, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulaufwandsträger der beteiligten Schulen; der Mehraufwand ist dabei möglichst genau zu beschreiben.

 

 

(Ort, Datum, Unterschriften der Schulleiter)

 


Sachverhalt:

 

Nachdem die Mittelschule Baiersdorf alleine dauerhaft nicht die Kriterien für eine Mittelschule erfüllt, ist es notwendig, ab dem 01.08.2013 einem Schulverbund beizutreten.

 

Der Schulverband Baiersdorf hat am 14.05.2012 beschlossen, Verhandlungen mit dem Schulverbund Erlangen aufzunehmen.

 

Die Stadt Erlangen hat ihre drei Mittelschulen (Eichendorffschule, Ernst-Penzoldt-Schule, Hermann-Hedenus-Schule) in einem Schulverbund organisiert. Die bisher eigenständige Mittelschule Baiersdorf soll in diesen Schulverbund integriert werden.

 

Die beteiligten Schulaufwandsträger treffen im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrags die folgenden Bestimmungen für Angelegenheiten des Schulaufwands innerhalb des Verbundes, die nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Schulaufwandsträgers betreffen:

 

Der Gemeinderat befürwortet den Beitritt in den Erlanger Schulverbund, da hierdurch auch für die Schüler aus Bubenreuth die Fächervielfalt in der Mittelschule gewährleistet wird.


Anwesend:

12

/ mit

12

gegen

0

Stimmen