Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 133, Birkenallee 80, wird unter folgender Voraussetzung erteilt:

 

  • Insgesamt sind auf dem Baugrundstück 6 Stellplätze (2 für den gewerblich genutzten Gebäudeteil, 4 für den Wohnzwecken dienenden Gebäudeteil) nach Maßgabe der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung zu errichten.

 

Der geringfügigen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,7 wird ebenfalls zuge­stimmt.


Sachverhalt:

 

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist lt. rechtskräftigem Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Grundsätzlich sind in Mischgebieten Wohngebäude sowie Geschäfts- und Bürogebäude zulässig.

 

Die Vorgaben des § 34 BauGB werden eingehalten. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 in Mischgebieten wird um 0,1 überschritten (GRZ lt. Antragstellerin 0,7); die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 wird eingehalten (GFZ lt. Antrag­stellerin 0,68). Die Abstandsflächen können im Süden nicht auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden, eine entsprechende Abstandsflächen­über­nahme­erklärung des Eigentümers des angrenzenden Nachbargrundstücks Fl.-Nr. 133/6 liegt aber vor.

 

Die erforderlichen Stellplätze richten sich nach der Anlage zu § 3 (Stellplatzbedarf) der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung. Nach Nr. 5.2 dieser Anlage ist wahlweise je 1,5 Beschäftigte 1 Stellplatz nachzuweisen. Nach den Angaben der Antragstellerin sind 2 Personen im Betrieb beschäftigt, die erforderliche Zahl der Stellplätze beträgt daher 2. Auf Grund des Zuschnitts, der Anordnung und der Größe der Wohnung hält es die Verwaltung für geboten, hier nicht – wie von der Antrag­stellerin angegeben – 1 Wohneinheit, sondern 2 Wohneinheiten anzusetzen. Nach Nr. 1.3 der Anlage wären dann insgesamt 4 Stellplätze für die Wohnbebauung nachzu­weisen. Die tatsächliche Zufahrt zum Gewerbeobjekt/zu den Stellplätzen führt über die Fl.-Nr. 133/6, die nicht im Eigentum der Antragstellerin steht. Es ist nicht nachge­wiesen, dass ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht existiert, es kann aber nötigenfalls die bestehende Zufahrt auf der Nordseite des Grundstücks benutzt werden um die Stellplätze zu erreichen.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen