Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
>> Gebührensatzung für
die Jugendmusikstätte
der Gemeinde Bubenreuth
(Jugendmusikstätten-Gebührensatzung – JMGebS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt für die Teilnahme an Kursen der
Jugendmusikstätte Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Von der Gebührenerhebung nach Abs. 1 ausgenommen ist
die Teilnahme am Ensembleunterricht.
§ 2
Kursgebühren
(1) Die Gebühren beziehen sich auf die jeweiligen Kurse
(Kursgebühren).
(2) Besuchen Kursteilnehmer, die im gleichen Haushalt
leben, zeitgleich einen oder mehrere Kurse, so ermäßigt sich die jeweilige
Gebühr um ein Viertel.
(3) Für die Teilnahme an den Kursen fallen folgende
Gebühren an (Beträge in EUR):
|
Teilnehmer
pro Kurs |
||||||
|
1
Teilnehmer |
2
Teilnehmer |
3
Teilnehmer |
mehr als |
|||
Unterrichtseinheit zu |
30 min |
45 min |
30 min |
45 min |
30 min |
45 min |
45 min |
Akkordeon |
504,00 |
756,00 |
252,00 |
378,00 |
168,00 |
252,00 |
- |
Akustische Gitarre |
504,00 |
756,00 |
252,00 |
378,00 |
168,00 |
252,00 |
- |
Blockflöte |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
150,00 |
E-Gitarre |
504,00 |
756,00 |
252,00 |
378,00 |
168,00 |
252,00 |
- |
Geige |
516,00 |
774,00 |
- |
- |
- |
- |
- |
Keyboard |
504,00 |
756,00 |
252,00 |
378,00 |
- |
- |
- |
Klarinette |
504,00 |
756,00 |
252,00 |
378,00 |
168,00 |
252,00 |
- |
Klavier (Grundkurs) |
504,00 |
756,00 |
- |
- |
- |
- |
- |
Saxophon |
504,00 |
756,00 |
252,00 |
378,00 |
168,00 |
252,00 |
- |
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Kursgebühr nach § 2 entsteht mit der
Aufnahme des Kursteilnehmers in die Jugendmusikstätte.
(2) Die Kursgebühr wird in drei gleichen Raten jeweils zum
15. Oktober, 15. Januar und 15. April fällig.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) der Kursteilnehmer,
b) bei einem minderjährigen Kursteilnehmer dessen Personensorgeberechtigter,
c) die Person, die den Kursteilnehmer zum Unterricht angemeldet
hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5
Erstattung von Kursgebühren
(1) Erkrankt ein Kursteilnehmer und kann er deshalb mehr
als vier aufeinanderfolgende Unterrichtseinheiten nicht besuchen, so hat er
Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kursgebühren; der Anspruch ist nach
Abschluss des Kurses mit schriftlichem Antrag geltend zu machen, die Gemeinde
kann den Nachweis einer Erkrankung verlangen. Im übrigen begründet der von dem
Kursteilnehmer zu vertretende Ausfall von Unterrichtseinheiten keinen Anspruch
auf Erstattung von Kursgebühren.
(2) Fallen aus Gründen, die die Jugendmusikstätte zu
vertreten hat, Unterrichtseinheiten aus und können sie abweichend von § 5 Abs.
2 Satz 4 Jugendmusikstättensatzung nicht nachgeholt werden, so erstattet die
Gemeinde die anteiligen Gebühren.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung) <<
Sachverhalt:
Auf die Sachverhaltsdarstellung unter TOP 44.1 wird Bezug genommen.
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |