Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

>> Gebührensatzung für die Jugendmusikstätte
der Gemeinde Bubenreuth

(Jugendmusikstätten-Gebührensatzung – JMGebS)

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

§ 1
Gebührenerhebung

(1)    Die Gemeinde erhebt für die Teilnahme an Kursen der Jugendmusikstätte Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)    Von der Gebührenerhebung nach Abs. 1 ausgenommen ist die Teilnahme am Ensembleunterricht.

§ 2
Kursgebühren

(1)    Die Gebühren beziehen sich auf die jeweiligen Kurse (Kursgebühren).

(2)    Besuchen Kursteilnehmer, die im gleichen Haushalt leben, zeitgleich einen oder mehrere Kurse, so ermäßigt sich die jeweilige Gebühr um ein Viertel.

(3)    Für die Teilnahme an den Kursen fallen folgende Gebühren an (Beträge in EUR):

 

Teilnehmer pro Kurs

 

1 Teilnehmer

2 Teilnehmer

3 Teilnehmer

mehr als
3 Teiln.

Unterrichtseinheit zu

30 min

45 min

30 min

45 min

30 min

45 min

45 min

Akkordeon

504,00

756,00

252,00

378,00

168,00

252,00

-

Akustische Gitarre

504,00

756,00

252,00

378,00

168,00

252,00

-

Blockflöte

-

-

-

-

-

-

150,00

E-Gitarre

504,00

756,00

252,00

378,00

168,00

252,00

-

Geige

516,00

774,00

-

-

-

-

-

Keyboard

504,00

756,00

252,00

378,00

-

-

-

Klarinette

504,00

756,00

252,00

378,00

168,00

252,00

-

Klavier (Grundkurs)

504,00

756,00

-

-

-

-

-

Saxophon

504,00

756,00

252,00

378,00

168,00

252,00

-

 

§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)    Die Kursgebühr nach § 2 entsteht mit der Aufnahme des Kursteilnehmers in die Jugendmusikstätte.

(2)    Die Kursgebühr wird in drei gleichen Raten jeweils zum 15. Oktober, 15. Januar und 15. April fällig.

§ 4
Gebührenschuldner

(1)    Gebührenschuldner ist,

a)  der Kursteilnehmer,

b)  bei einem minderjährigen Kursteilnehmer dessen Personensorgeberechtigter,

c)  die Person, die den Kursteilnehmer zum Unterricht angemeldet hat.

 

(2)    Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5
Erstattung von Kursgebühren

(1)    Erkrankt ein Kursteilnehmer und kann er deshalb mehr als vier aufeinanderfolgende Unterrichtseinheiten nicht besuchen, so hat er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kursgebühren; der Anspruch ist nach Abschluss des Kurses mit schriftlichem Antrag geltend zu machen, die Gemeinde kann den Nachweis einer Erkrankung verlangen. Im übrigen begründet der von dem Kursteilnehmer zu vertretende Ausfall von Unterrichtseinheiten keinen Anspruch auf Erstattung von Kursgebühren.

(2)    Fallen aus Gründen, die die Jugendmusikstätte zu vertreten hat, Unterrichtseinheiten aus und können sie abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 4 Jugendmusikstättensatzung nicht nachgeholt werden, so erstattet die Gemeinde die anteiligen Gebühren.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(Ausfertigung) <<

 


Sachverhalt:

 

Auf die Sachverhaltsdarstellung unter TOP 44.1 wird Bezug genommen.


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen