Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
>> Satzung
für die Jugendmusikstätte der Gemeinde Bubenreuth
(Jugendmusikstättensatzung – JMS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Aufgrund von Art. 23 und Art.
24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende
Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde
betreibt an der Grundschule Bubenreuth eine Bildungsstätte zur musikalischen
Bildung und Ausbildung junger Menschen als öffentliche Einrichtung. Diese führt
die Bezeichnung „Jugendmusikstätte der Gemeinde Bubenreuth“.
§ 2
Aufgaben
Die
Jugendmusikstätte der Gemeinde Bubenreuth pflegt und vermittelt das Kulturgut
Musik. Sie dient der allgemeinen musikalischen Bildung junger Menschen und
unterstützt vorrangig eine möglichst früh einsetzende musikalische Ausbildung.
Sie erschließt und fördert im Rahmen ihrer personellen und finanziellen
Möglichkeiten die musikalischen Anlagen und Fähigkeiten bei Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie arbeitet mit den von den Bubenreuther
Kindern besuchten Schulen und örtlichen Kindertageseinrichtungen zusammen,
insbesondere mit der Grundschule Bubenreuth, und kooperiert mit dem Musikverein
Bubenreuth.
§ 3
Unterrichtsangebot
(1) Das Unterrichtsangebot an der Jugendmusikstätte der
Gemeinde Bubenreuth umfasst Kurse in musikalischen Grundfächern und
Instrumentalunterricht in den Bereichen Streich-, Zupf-, Blas- und
Tasteninstrumente sowie bei entsprechendem Bedarf in Ensemblefächern. Weitere Unterrichtsformen
können bei entsprechender Nachfrage im Rahmen der Kapazität der Einrichtung
angeboten werden.
(2) Das Angebot der Jugendmusikstätte der Gemeinde
Bubenreuth richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, also an
Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar
unabhängig von ihrem Wohnort (Gemeingebrauch).
§ 4
Aufnahme
(1) Ein Anspruch auf Aufnahme in die Jugendmusikstätte der
Gemeinde Bubenreuth besteht nur im Rahmen vorhandener Plätze in den jeweiligen
Kursen. Die Aufnahme setzt die schriftliche Anmeldung durch den Kursteilnehmer
bzw. bei Minderjährigen durch dessen Personensorgeberechtigten oder einen
Dritten voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die
erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kursteilnehmers bzw.
dessen Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim
Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Jugendmusikstätte benachrichtigt den Anmeldenden
schriftlich über die Aufnahme des Kursteilnehmers oder dessen Ablehnung.
§ 5
Durchführung der Kurse
(1) Die Kurse finden in den Räumen der Grundschule
Bubenreuth bzw. im Mehrzweckbereich des Turnhallenuntergeschosses statt.
(2) Die Kurse dauern ein Schuljahr lang und umfassen 34
Unterrichtseinheiten zu je 30 oder 45 Minuten. Die Kurse beginnen in der Regel
im Oktober eines jeden Jahres und enden vor Schluss des Schuljahres. In den für
die Grundschule Bubenreuth amtlich festgesetzten Schulferien und an den
schulfreien Tagen findet grundsätzlich kein Unterricht statt. Ausgefallener
Unterricht wird nachgeholt, soweit die Jugendmusikstätte der Gemeinde
Bubenreuth den Ausfall zu vertreten hat.
(3) Kursteilnehmer, die erkrankt sind, dürfen die Kurse
während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Ein Anspruch auf Nachholung
der jeweiligen Unterrichtseinheiten besteht nicht.
(4) Kann ein Kursteilnehmer an einzelnen
Unterrichtseinheiten nicht teilnehmen, so hat er dies rechtzeitig vorher der
zuständigen Lehrkraft oder der Verwaltung anzuzeigen.
§ 6
Personal,
organisatorische und fachliche Leitung
(1) Die an der Jugendmusikstätte der Gemeinde Bubenreuth
tätigen Lehrkräfte sollen eine musikpädagogische bzw. eine sonstige
ausreichende Befähigung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Sing- und
Musikschulverordnung erworben haben (Diplommusiklehrerprüfung, staatliche Prüfung
oder staatliche Anerkennung als Musiklehrer bzw. erfolgreich abgeschlossene
musikalische Ausbildung im Rahmen der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein
Lehramt an öffentlichen Schulen, erfolgreicher Abschluss als hauptberuflicher
Kirchenmusiker mit A-Prüfung oder B-Prüfung sowie erfolgreicher Abschluss als
Orchestermusiker mit Diplommusikerprüfung, künstlerischer Staatsprüfung oder
künstlerischer Reifeprüfung, wenn eine pädagogische Befähigung anderweitig
nachgewiesen wird).
(2) Die Lehrkräfte werden grundsätzlich als freie
Mitarbeiter mit Honorarvertrag beschäftigt; sie unterliegen keinen fachlichen
Weisungen und regeln ihren Unterricht im Rahmen dieser Satzung selbständig.
(3) Die Jugendmusikstätte der Gemeinde Bubenreuth wird
organisatorisch von der Gemeindeverwaltung und fachlich von einer
musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
§ 7
Unfallversicherungsschutz
Kursteilnehmer
der Jugendmusikstätte der Gemeinde Bubenreuth sind bei Unfällen auf dem
direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der
Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen
unfallversichert. Die Kursteilnehmer bzw. ihre Personensorgeberechtigten haben
Unfälle auf dem Nachhauseweg unverzüglich zu melden.
§ 8
Haftung
Die Gemeinde
haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Jugendmusikstätte
entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet die
Gemeinde nicht für Schäden, die Kursteilnehmern durch Dritte zugefügt werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung) <<
Sachverhalt:
Auf das der Niederschrift beigefügte Schreiben des Musikvereins Bubenreuth vom 20.02.2012 wird Bezug genommen. Der Musikverein hat bisher mit neun Lehrkräften in einer Größenordnung von 4.300 Unterrichtseinheiten (Schüler * Unterrichtseinheiten/Schüler) Musikunterricht in Bubenreuth für rund 130 Schüler erteilt (Werte des laufenden Schuljahres).
In der Zwischenzeit haben verschiedene Gespräche mit den bisher für den Musikverein tätigen Musiklehrern stattgefunden, um abzuklären, welches Konzept einem von der Gemeinde Bubenreuth getragenen Musikunterricht zugrundegelegt werden kann.
Zunächst wurde von den Beteiligten ein Modell favorisiert, bei dem die Musiklehrer künftig eigenverantwortlich und jeweils als Privatperson Unterricht erteilen, die Gemeinde lediglich die Räume auf dem Schulgelände zur Verfügung stellt und den Eltern einen Zuschuss zu den ihnen unmittelbar entstehenden Unterrichtskosten gewährt. So sollte vermieden werden, dass die Musiklehrer bei der Gemeinde anzustellen und nach Tarifrecht entsprechend ihrer Eingruppierung zu bezahlen sind.
Dieses Modell hätte jedoch erhebliche Nachteile, da die bisherige Organisations- und Finanzierungsstruktur des Musikunterrichts vollständig aufgelöst worden wäre. Es hätte dann keinen einheitlichen „Lehrkörper“ mehr gegeben und Defizite und Überschüsse bestimmter Unterrichtsarten hätten nicht mehr gegenseitig verrechnet werden können. Auch hätten sich die Musiklehrer über die Unterrichtsgebühren untereinander abstimmen müssen, um einheitliche Beträge zu erzielen und jeder hätte sich selbst um den Abschluss der Verträge über den Unterricht und den Einzug der Gebühren zu kümmern gehabt.
Nun soll ein anderes Modell zum Tragen kommen, da es Veröffentlichungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) zufolge möglich ist, die Musiklehrer als freie Mitarbeiter (Honorarkräfte) für die Gemeinde tätig werden zu lassen (KAV-RS 14/2005). Dies setzt eine entsprechende organisatorische Ausgestaltung voraus: Die Lehrkräfte werden damit beauftragt, für die Gemeinde bestimmte Kurse zu halten, sie stehen dabei nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern entscheiden selbst, wann und wie sie die Kurse halten; über die Raumnutzung stimmen sie sich eigenverantwortlich mit den weiteren Lehrkräften ab. Das Kurssystem ist eine Neuerung, die im Hinblick auf die Beauftragung der Lehrkräfte und zur Definition der von ihnen zu erteilenden Stundenzahl erforderlich wurde.
In der Aussprache teilt die Verwaltung noch mit, dass die Frage, ob die Lehrer an der Jugendmusikstätte zu den vorgesehenen Konditionen als freie Mitarbeiter beauftragt werden können, zur Absicherung sowohl dem KAV als auch dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zur Prüfung vorgelegt wurde. Der KAV rückt in seiner Antwort von seiner Veröffentlichung aus dem Jahr 2005 ein Stück weit ab; die Äußerung des Prüfungsverbandes steht zum Sitzungstermin noch aus.
Das nun gewählte Modell sieht vor, dass die Gemeinde zum Schuljahresbeginn 2012/13 eine öffentliche Einrichtung „Jugendmusikstätte“ schafft und auch das „Benutzungsverhältnis“ öffentlich-rechtlich ausgestaltet, was Vorteile für die Beitreibung der Gebühr von säumigen Zahlungspflichtigen bietet und im übrigen den Benutzungsregelungen der anderen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Mittagsbetreuung, entspricht.
Zur Gründung der öffentlich-rechtlichen „Jugendmusikstätte“ bedarf es damit zweier Satzungen, der Stammsatzung für die Zweckbindung bzw. Widmung sowie für die Ausgestaltung der Einrichtung (siehe den nachfolgenden Beschluss) und einer weiteren Satzung zur Gebührenerhebung (siehe TOP 44.2).
Die beiden Satzungen wandeln die bisher privatrechtliche Struktur des vom Musikverein erteilten Musikunterrichts nahezu unverändert (selbst die Gebührenstaffelung und -höhe wurden vom Musikverein übernommen) in eine öffentlich-rechtliche Struktur und legen den Musikunterricht in die Trägerschaft der Gemeinde.
Die Verwaltung erläutert folgende Regelungen in den Satzungen:
Da der Begriff „Musikschule“ in Bayern geschützt ist und eine solche Musikschule gewisse Anforderungen erfüllen muss, die wir (zumindest noch) nicht erfüllen, wurde der Begriff „Musikstätte“ gewählt.
Der Musikverein hat zum Musikunterricht nur Kinder und Jugendliche zugelassen. Um nicht Schüler auszuschließen, die volljährig werden, sollte die Jugendmusikstätte alle „jungen Menschen“ im Sinne des Jugendrechts (§ 7 SGB VIII), das sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Unterricht zulassen; sonstige Erwachsene werden folglich nicht aufgenommen (§ 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Jugendmusikstättensatzung – JMS).
Wie beim Musikverein bisher üblich, soll die Einrichtung „der Allgemeinheit“ zur Verfügung stehen, d.h. dass auch Auswärtige gleichberechtigt mit Einheimischen (die nicht bevorzugt werden) aufzunehmen sind (§ 3 Abs. 2 JMS). Eine Ermäßigung für Ortsansässige ist demnach nicht vorgesehen – auch dies entspricht der bisherigen Praxis des Musikvereins. Geschwisterkinder zahlen je nur 75 % der Normalgebühr (§ 2 Abs. 2 Jugendmusikstätten-Gebührensatzung – JMGebS).
Besonders begabte Schüler erhielten beim Musikverein die Möglichkeit, neben dem Musikunterricht auch im Ensemble zu üben und zu musizieren, ohne dafür ein weiteres Entgelt entrichten zu müssen. Diese Regelung findet sich nun unverändert in § 1 Abs. 2 JMGebS).
Da sich auch die Honorierung der als freie Mitarbeiter tätigen Musiklehrer im Rahmen des bisher Üblichen halten soll, wird sich an den von der Gemeinde für den Musikunterricht aufzubringenden Mitteln nichts Wesentliches ändern – der Zuschuss an den Musikverein entfällt, der gleiche Betrag wird sich künftig als Defizit im Haushalt der Gemeinde niederschlagen.
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |