Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Über den Antrag von N.N. zum Abriss eines bestehenden und Errichtung eines neuen Reiheneckhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 152/8, Schönbacher Straße 10, kann momentan noch nicht entschieden werden. Sobald eine Stellungnahme des Bayerischen Amtes für Denkmalpflege vorliegt, ist über den Antrag noch einmal zu beraten und ein entsprechender Beschluss zu fassen.


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und gem. aktuellem Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet. Die Bebauung richtet sich demnach nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 34 BauGB). Die Beweggründe des Antragstellers sind dem als Anlage beigefügten Anschreiben zu entnehmen.

 

Legt man den Prüfungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB an so bleibt festzuhalten, dass das Bauvorhaben sich nach Art (Mischgebiet) und Maß (z.B. GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlage etc.) der baulichen Nutzung, der Bauweise (geschlossene Bauweise) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dass die Erschließung gesichert ist. Ferner sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Lediglich die Frage, ob nicht das Ortsbild beeinträchtigt wird, lässt sich nicht so ohne weiteres beantworten. Zwar besteht für das Anwesen – wie für die ganze Schönbacher Straße – kein Denkmalschutz, nicht einmal ein Ensembleschutz ist festgelegt. Ob aber aus denkmalpflegerischer Sicht nicht doch Einwände geltend gemacht werden müssen, wird derzeit durch eine Anfrage beim Bayerischen Amt für Denkmalpflege geklärt. Eine Antwort ist bis dato noch nicht eingegangen.

 

Aus diesem Grunde wird empfohlen, den Antrag vorerst zurück zu stellen und nach Vorliegen der Stellungnahme der Fachbehörde noch einmal darüber zu beraten.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen