Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid von N.N. zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 110/12, Binsenstraße 9, wird auf Grund der ausführlich dargelegten Sichtweise der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Zwar ist die Gemeinde nach wie vor der Meinung, dass eine sog. „Bebauung in zweiter Reihe (Hinterliegergrundstücke)“ in den meisten Fällen – so auch im vorliegenden Fall – nicht mit den Vorstellungen der Gemeinde über eine ordentliche bauliche Entwicklung des Innenbereichs des Ortes in Einklang zu bringen ist, jedoch sind nach neuerlicher Betrachtung keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen zur Verhinderung des oben genannten Bauvorhabens gegeben. Insofern schließt sich die Gemeinde Bubenreuth jetzt den Ausführungen des Landratsamtes an und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

 


Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat mit Beschluss vom 24.04.2012 das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem o.g. Grundstück verweigert. Begründet wurde dies vor allem damit, dass sich das Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde und außerdem die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gegeben seien und evtl. das Ortsbild durch ein Bauen in sog. zweiter Reihe (Hinterliegergrundstück) beeinträchtigt würde.

 

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt als Baugenehmigungsbehörde kann sich den Ausführungen der Gemeinde Bubenreuth in keinem Punkt anschließen und vertritt die Auffassung, dass das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 BauGB nur aus städtebaulichen Gründen hätte versagt werden dürfen. Aus Sicht des Landratsamtes (siehe beiliegende ausführliche Begründung der unteren Bauaufsichtsbehörde) wurde das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht versagt.

 

Das Landratsamt gibt der Gemeinde Bubenreuth daher die Möglichkeit, über den Bauantrag neu zu beschließen und diesen Beschluss der Behörde mitzuteilen. Sollte die Gemeinde Bubenreuth das gemeindliche Einvernehmen abermals nicht erteilen, so wird es gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz1 BayBO ersetzt werden.

 


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen