Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung und zum Umbau des bestehenden Gewerbebetriebes in ein Mietshaus mit 5 Wohneinheiten und 8 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/225, Garagenweg 5 kann nicht in Aussicht gestellt werden, da zwar generell keine Bedenken gegen eine Umnutzung von (leerstehendem) Gewerbegebäude in Wohngebäude bestehen, wenn die Vorgaben des § 34 BauGB eingehalten werden. Dies trifft zwar – vor allem, da es sich um ein Bestandsgebäude handelt – größtenteils zu, jedoch nicht an die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Es sind so gut wie keine Freiflächen auf dem Baugrundstück vorhanden – eine Gartennutzung ist also von vorne herein ausgeschlossen. Die ab 3 Wohnungen geforderte Errichtung eines Kinderspielplatzes gem. Art. 7 Abs. 2 BayBO ist aus den gleichen Gründen nicht möglich bzw. nicht vorgesehen. Schließlich ist die Anordnung der Stellplätze als zumindest unbefriedigend zu bezeichnen, da eine dauernde, leicht mögliche Nutzung zumindest eines Teils der geplanten Stellplätze auf Grund der beschränkten Anfahrmöglichkeit als unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt noch, dass der Garagenweg selbst sehr schmal und teilweise steil ist, so dass ein Wenden im hinteren Bereich kaum möglich ist und es zudem fraglich erscheint, ob die Straße als Ganzes dem erhöhten Verkehrsaufkommen durch die Schaffung von 5 Wohneinheiten gewachsen ist. Auch von Seiten der Feuerwehr bestehen erhebliche Bedenken wegen des Brandschutzes (z.B. fehlende Aufstellmöglichkeiten für die Feuerwehrfahrzeuge). Aus den oben dargelegten Gründen erscheint die Umwandlung des bestehenden Gewerbebetriebes in ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten äußerst problematisch und nur mit weitreichenden Zugeständnissen an gesunde Wohnverhältnisse und die verkehrs- und brandschutztechnischen Erfordernisse möglich und kann daher nicht befürwortet werden.

 


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bubenreuth in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist es als Mischgebiet (MI) ausgewiesen. Die Bebauung regelt sich daher nach den Vorgaben des § 34 BauGB bzw. im Hinblick auf die geplante Nutzungsänderung nach den Festsetzungen des § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Generell bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken gegen eine Umnutzung von (leerstehendem) Gewerbegebäude in Wohngebäude, wenn die Vorgaben des § 34 BauGB eingehalten werden. Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, erübrigen sich die Fragen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Auch das Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung, die Beeinträchtigung des Ortsbildes und die Frage der gesicherten Erschließung dürften letztendlich als erfüllt gelten. Etwas differenzierter zu betrachten sind die Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse. Hierzu ist zu bemerken, dass so gut wie keine Freiflächen auf dem Baugrundstück vorhanden sind – eine Gartennutzung ist also von vorne herein ausgeschlossen. Die ab 3 Wohnungen geforderte Errichtung eines Kinderspielplatzes gem. Art. 7 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist aus den gleichen Gründen nicht möglich. Schließlich ist die Anordnung der Stellplätze als zumindest unbefriedigend zu bezeichnen, da eine dauernde, leicht mögliche Nutzung zumindest der im beiliegenden Lageplan mit einem (*) versehenen Stellplätze auf Grund der beschränkten Anfahrmöglichkeit als unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt noch, dass der Garagenweg selbst sehr schmal und teilweise steil ist, so dass ein Wenden im hinteren Bereich kaum möglich ist und es zudem fraglich erscheint, ob die Straße als Ganzes dem erhöhten Verkehrsaufkommen durch die Schaffung von 5 Wohneinheiten gewachsen ist. Auch von Seiten der Feuerwehr bestehen erhebliche Bedenken wegen des Brandschutzes (z.B. fehlende Aufstellmöglichkeiten für die Feuerwehrfahrzeuge).

 

Aus den oben dargelegten Gründen erscheint die Umwandlung des bestehenden Gewerbebetriebes in ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten äußerst problematisch und nur mit weitreichenden Zugeständnissen an gesunde Wohnverhältnisse und die verkehrs- und brandschutztechnischen Erfordernisse möglich.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen