Beschluss:
Beitrags-
und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Bubenreuth
(BGS/WAS)
Vom (Ausfertigungsdatum)
Auf Grund der
Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Bubenreuth
folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt
zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung
einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird
erhoben für
1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte
oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht
zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a
KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss
der Maßnahme.
(2) Wird erstmals
eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten
dieser Satzung. Dabei werden diejenigen Beitragstatbestände, die durch die früheren
Satzungen erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige
Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den früheren
Satzungen noch nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide
noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden
Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der
Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000
m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
–
bei bebauten Grundstücken auf das 1,2-fache
der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m²,
–
bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m²
begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller
werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind, und zwar mit
2/3 der anzusetzenden Fläche des darunter liegenden
Geschosses.
4Gebäude oder
selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung
nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag
herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen
Wasseranschluss haben. 5Balkone, Loggien und
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie
hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung
ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die
zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im
Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen
Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich
dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht
entsteht insbesondere,
–
im Fall der Vergrößerung eines
Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine
Beiträge geleistet worden sind,
–
im Falle der Geschossflächenvergrößerung
für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
–
im Falle der Nutzungsänderung eines
bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2
Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die
Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das
ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird
der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen
und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser
Betrag ist nachzuentrichten. 3Ergibt die
Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des
Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der
ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag
beträgt
a) pro m2 Grundstücksfläche 2,00 EUR
b) pro m2 Geschossfläche 12,00
EUR.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor
dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für
die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse
i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im
öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt,
in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der
jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im
Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks
oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7
gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen
abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt
für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a)
und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach der Durchflussgröße der
verwendeten Wasserzähler berechnet; maßgeblich ist der Dauerdurchfluss (Q3)
bzw. bei Zählern älterer Bauart der Nenndurchfluss (Qing). 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur
vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe
der Durchflussgrößen der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3Soweit
Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr
beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Durchfluss
Q3 bis 4,0 m3/h bzw. Qn bis 2,5
m3/h 48,00
EUR/Jahr,
Q3 bis 10,0 m3/h bzw. Qn bis 6,0
m3/h 96,00
EUR/Jahr.
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) 1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2Die Gebühr beträgt 1,75 EUR pro Kubikmeter entnommenen
Wassers.
(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler
ermittelt. 2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen,
wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3)
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
so beträgt die Gebühr 1,75 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die
Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf
den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die
Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. 2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines
jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks
oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner
ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Mai, 15. August
und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des
Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde
die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen,
Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen –
Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom
14. Februar 1995 außer Kraft.
(Ausfertigung)
Sachverhalt:
Die noch geltende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wurde 1995 erlassen und fußt in ihrer ursprünglichen Fassung auf der Mustersatzung aus dem Jahr 1989. Sowohl die amtliche Mustersatzung als auch die gemeindliche Satzung wurden in der Folgezeit immer wieder geändert und ergänzt. So erforderte die Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten der Grundstücksanschlüsse eine Präzisierung hinsichtlich der nicht erstattungsfähigen Kosten im Straßengrund. Ergänzend aufzunehmen waren Regelungen zur Ablösung des Beitrags.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Bekanntmachung vom 1. Dezember 2008 eine neue Mustersatzung erlassen, die wiederum die neueste Rechtsprechung berücksichtigt und die aber auch sprachliche und sonstige textliche Änderungen enthält.
Da zur Auslegung der Satzungsbestimmungen in der Verwaltungspraxis häufig Kommentare und sonstige Sekundärliteratur zu Hilfe genommen werden, die sich auf die Mustersatzungen beziehen, ist es erforderlich, die gemeindliche Satzung an die Mustersatzung auch in den Punkten anzupassen, wo es dafür keinen rechtserheblichen Grund gibt.
Da die Änderungen zahlreich und umfassend sind, wird vorgeschlagen, die Satzung in Gänze neu zu erlassen. Dabei sollen inhaltliche Abweichungen vom bisherigen Satzungsrecht nur dann erfolgen, wenn dies rechtlich geboten ist oder aus Gründen eines einfacheren Vollzugs sinnvoll erscheint. Dies betrifft im einzelnen die folgenden Änderungen (lediglich sprachliche bzw. ausschließlich textliche Änderungen werden hier nicht erwähnt):
Beitragstatbestand,
Entstehen der Beitragsschuld
Eine Änderung ergibt sich dahingehend, als nach einem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2004 eine Sondervereinbarung für sich keinen Beitragstatbestand darstellen und demnach allein mit deren Abschluss auch keine Beitragsschuld entstehen könne. Der Beitragstatbestand werde erst erfüllt und die Beitragsschuld entstehe erst dann, wenn das Grundstück angeschlossen ist. Dem wird mit dem jeweils neuen, allgemein gefassten Wortlaut der §§ 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 der Satzung Rechnung getragen.
Für die sogenannten „Nacherhebungstatbestände“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der neuen Satzung) wird in allgemein gehaltener Formulierung auf den neu geschaffenen Art. 5 Abs. 2a KAG verwiesen; die detaillierte Regelung des § 3 Abs. 2 der alten Satzung ist nicht mehr erforderlich.
Übergangsregelung
Die Übergangsregelung des bisherigen § 16, die besagt, wie mit Beitragstatbeständen umzugehen ist, die unter nichtigem Satzungsrecht erfüllt worden sind, wurde jetzt – aus rechtssystematischen Gründen – in § 3 Abs. 2 der neuen Satzung eingefügt. Der bisher enthaltene Satz: „Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach den damals angewendeten Satzungen ergibt, wird dieser nicht erhoben“, entfällt künftig. Im Kommentar „Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern“, Stand Januar 2012, Teil IV, Art. 5 Frage 24, wird dazu ausgeführt, dass diese Einschränkung wegen der früheren Rechtsprechung für erforderlich erachtet wurde, aber im Lichte neuerer Urteile nicht nur entbehrlich ist, sondern sogar nicht mehr empfohlen werden könne.
Beitragsmaßstab
Die in der alten Satzung enthaltene Regelung, dass Dachgeschosse, soweit sie ausgebaut sind, nur „mit 2/3 der anzusetzenden Fläche des darunter liegenden Geschosses“ herangezogen werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 alt), sieht die neue Mustersatzung nicht mehr vor; sie wird auch in der Kommentierung als nicht mehr zeitgemäß angesehen (a.a.O., Teil VI zu § 5 Abs. 2 Satz 3 und Teil IV, Art. 5 Frage 11 Nr. 3). Ausgebaute Dachgeschosse sollten demnach künftig wie die anderen Geschosse herangezogen werden, also mit ihrer gesamten Fläche.
Beitragssätze
Die Beitragssätze bleiben unverändert.
Erstattung des
Aufwands für Grundstücksanschlüsse
Mit dem neuen § 8 Abs. 2 wird – wie dies bisher schon für Beiträge und Gebühren gilt – eine gesamtschuldnerische Haftung für den Erstattungsanspruch eingeführt. Außerdem wird ein neuer Abs. 3 angefügt, mit dem es möglich wird, neben dem Beitrag auch die Kostenerstattung für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse vor dem Entstehen des Anspruchs abzulösen, was insbesondere sinnvoll sein kann, wenn die Gemeinde Erschließungsmaßnahmen von einem Dritten als Erschließungsträger durchführen lässt.
Grundgebühr,
Verbrauchsgebühr, Gebühr für Bauwasser
Die Grundgebühren bleiben wie auch die Verbrauchsgebühr und der Gebührensatz für Bauwasser (§ 10 alt und neu) unverändert, da eine ausreichende Kostendeckung der Wasserversorgungseinrichtung gegeben ist. Die Grundgebühren (§ 9a alt und neu) bemessen sich nach der jeweiligen Durchflussgröße des Wasserzählers. Bedingt durch EU-Recht werden Zähler künftig nach dem Dauerdurchfluss Q3, statt bisher nach dem Nenndurchfluss Qn bezeichnet, wobei gilt: Q3 = Qn * 1,6. Die neue Gebührenstaffelung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Gemeindegebiet jetzt schon lediglich Zähler mit der Größe Qn bis 2,5 m3/h bzw. Qn bis 6,0 m3/h Verwendung finden. Die Gebührenpauschalen für Bauwasser, das nicht gemessen wird (§ 10 Abs. 5 alt), entfallen künftig; diese Regelung ist obsolet, da für den Bezug von Bauwasser ausnahmslos Zähler verwendet werden.
Entstehen der
Gebührenschuld bei den Grundgebühren
Die Regelung des bisherigen § 11 Abs. 2 sieht eine Abrechnung der Grundgebühren nach vollen Monaten vor, für die eine Gebührenpflicht bestand. Verbleiben dabei Resttage wird bis 15 Tagen ab- und darüber aufgerundet. Nunmehr empfiehlt die Mustersatzung eine taggenaue Abrechnung der Grundgebühr.
Pflichten der
Beitrags- und Gebührenschuldner
§ 15 begründet bisher lediglich Melde- und Auskunftspflichten der Anschlussnehmer. Nach dem neuen, der Mustersatzung entsprechenden Wortlaut kann die Gemeinde künftig auch Nachweise verlangen.
In der Aussprache wird deutlich, dass der Gemeinderat entgegen dem Beschlussvorschlag an der Regelung festhalten möchte, wonach Dachgeschosse nur mit 2/3 der anzusetzenden Fläche des darunter liegenden Geschosses herangezogen werden; häufigste Dachformen seien auch heute noch das Sattel- und Walmdach, die nur eine eingeschränkte Nutzung zuließen, weshalb der Abschlag gerechtfertigt sei. Der Gemeinderat ergänzt diesbezüglich den Beschlussvorschlag und beschließt sodann wie folgt:
Anwesend: |
12 |
/ mit |
12 |
gegen |
0 |
Stimmen |