Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>> Vierte Satzung der Gemeinde Bubenreuth

zur Änderung der Wasserabgabesatzung

 

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

                                                                                                                          § 1      

Änderung einer Satzung

Die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Bubenreuth (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 25. Juni 1991 wird wie folgt geändert:

1.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)    Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinde betreibt ohne Gewinnerzielungsabsicht eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der Siedlung im Gebiet der Rudelsweiher (Siedlung nördlich der im Gebiet der Stadt Erlangen verlaufenden Rudelsweiherstraße).“

b)    Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Wasserversorgungsanlage gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.“

2.    § 3 wird wie folgt geändert:

a)    In der linken Spalte werden unter den Worten „Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)“ die Worte „Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)“ eingefügt und damit korrelierend in der rechten Spalte die Worte „sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z.B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.“

b)    In der rechten Spalte wird die Definition der „Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)“ wie folgt ergänzt: Nach dem Wort „Übergabestelle“ werden die Worte „; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden“ eingefügt.

3.    § 4 wird wie folgt geändert:

a)    In Abs. 1 werden vor dem Wort „Grundstück“ die Worte „bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares“ eingefügt.

b)    Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)    Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.“

bb)    Im bisherigen Satz 1 wird das Wort „Benutzungsrecht“ durch die Worte „Anschluss- und Benutzungsrecht“ ersetzt.

cc)    Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

4.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gartenbewässerung“ die Worte „, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen“ eingefügt.

b)    In Abs. 3 werden nach dem Wort „dient“ die Worte „, und das Wasser für den Betrieb von Wärmepumpen“ eingefügt.

5.    § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasser­ver­sorgungs­einrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z.B. Spülkasten) erforderlich.“

6.    § 9 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das gilt nicht für die Teile des Hausanschlusses, die vom Grundstückseigentümer hergestellt worden sind.“

b)    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

c)    Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

7.    § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

1.    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder

2.    in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind

und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“

8.    § 11 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.“

9.      § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 1 werden nach dem Wort „haben,“ die Worte „zu angemessener Tageszeit“ eingefügt.

b)    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.“

c)    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

10.   Nach § 13 wird anstelle des unwirksamen § 14 folgender § 14 eingefügt:

㤠14
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasser­versorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung ange­schlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Mög­lichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die In­anspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruch­nahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bis­herigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer ver­pflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrs­flächen bestimmt sind.“

11.   In § 18 Abs. 4 werden die Worte „dreißig Deutsche Mark“ durch die Worte „fünfzehn Euro“ ersetzt.

12.   § 24 wird wie folgt geändert:

a)    Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)    Nach dem Wort „Geldbuße“ werden die Worte „bis zu 2 500 Euro“ eingefügt.

bb)    Nach dem Wort „wer“ wird das Wort „vorsätzlich“ eingefügt.

cc)    In Nr. 1 werden die Worte „(§ 5)“ durch die Worte „in § 5“ ersetzt.

dd)    Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „festgelegten“ werden die Worte „oder hierauf gestützten“ eingefügt.

bbb) Nach dem Wort „Auskunfts-“ wird das Wort „, Nachweis-“ eingefügt.

b)    Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.“

                                                                                                                          § 2      

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 1 Buchst. a) mit Wirkung vom 1. Juli 1991 und § 1 Nr. 10 mit Wirkung vom 1. September 1992 in Kraft.

 

(Ausfertigung) <<


Sachverhalt:

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband weist in seinem Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2010 bezüglich der Abwasserabgabesatzung (WAS) auf folgendes hin (TZ 5):

 

„Mit der 2010 in Kraft getretenen Änderungsverordnung über ,Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser‘ (AVBWasserV) besteht für den Träger der Wasserversorgung die Verpflichtung, die WAS dem § 12 Abs. 4 AVBWasserV anzupassen. Darin wird u.a. geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder Gerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, insbesondere für solche, die nicht in Deutschland hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind. Für diese wurde eine sog. Gleichwertigkeitsregelung eingeführt. Eine Änderung der WAS wurde bisher nicht vorgenommen. Auf die IMBek vom 29.03.2010, AllMBl Nr. 4/2010, S. 112, weisen wir hin.“

 

Neben der von der Überörtlichen Prüfung für erforderlich erachteten Änderung bedarf die WAS weiterer Ergänzungen und Präzisierungen, um sie an den aktuellen Rechtsstand anzupassen, unter anderem wie folgt:

 

Die WAS enthält mit ihrem § 14 eine sogenannte „Duldungsregelung“, wonach der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist zu dulden, dass eine Versorgungsleitung für fremde Grundstücke über sein Grundstück verlegt wird. Diese Regelung war – in Übereinstimmung mit der Mustersatzung des Innenministeriums – bereits in der ursprünglichen Fassung der Satzung enthalten, die am 25.06.1991 ausgefertigt worden war.

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Beschlüssen (vom 29.11.1991 und vom 15.01.1992) solche Duldungsregelungen, die vor Einfügung eines Satzes 3 in Art. 24 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) zum 01.09.1992 erlassen worden waren, für nichtig erachtet. Erst die Änderung der GO habe die erforderliche gesetzliche Grundlage für die satzungsrechtliche Duldungsregelung geschaffen. Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO lautet: „In Satzungen (…) kann vorgeschrieben werden, dass Eigentümer das An­bringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung (…) auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn (…)“

 

Auch der in der WAS der Gemeinde Bubenreuth enthaltene § 14 ist unwirksam, wie sich aus der oben dargestellten zeitlichen Abfolge erschließt. Eine nichtige Bestimmung muss neu erlassen werden, die zwischenzeitlich vorhandene Rechtsgrundlage kann ihr nicht einfach untergeschoben werden; ein rückwirkender Erlass ist möglich (BayVGH, Urteil vom 19.07.1994, 4 B 93.3226). Ein neuer § 14 wird deshalb wortgleich anstelle des früheren § 14 in die Satzung wiedereingefügt.

 

Darüber hinaus wäre das von den Erlanger Stadtwerken schon immer unmittelbar versorgte Rudelsweihergebiet aus dem Geltungsbereich der Satzung herauszunehmen, und zwar von Anfang an, also rückwirkend zum Inkrafttreten der WAS am 01.07.1991.

 

Mit einer Änderungssatzung, wie sie im Beschluss formuliert ist, wird den oben genannten Erfordernissen Rechnung getragen und der Prüfungsfeststellung entsprochen.

 

In der Aussprache wird die Verwaltung aus dem Gemeinderat darauf hingewiesen, dass ein einzelnes Grundstück im Rudelsweihergebiet nicht von den Erlanger Stadtwerken, sondern von der Gemeinde Bubenreuth über eine Leitung von der Meilwaldstraße her mit Wasser versorgt wird. Die Verwaltung sichert zu zu klären, ob es – wie in der Änderungssatzung vorgesehen – dennoch möglich ist, das gesamte Rudelsweihergebiet vom Geltungsbereich der Satzung auszunehmen. Sollte es nicht möglich sein, würde der Gemeinderat noch einmal mit der Angelegenheit befasst.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat:


Anwesend:

12

/ mit

12

gegen

0

Stimmen