Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>> Satzung der Gemeinde Bubenreuth

zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung

 

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

 

Aufgrund des Art. 5a Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 132 Baugesetzbuch erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

                                                                                                                         § 1      

Änderung einer Satzung

Die Satzung über die Erschließungsbeiträge der Gemeinde Bubenreuth (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 1. Dezember 1987 wird wie folgt geändert:

1.    In § 2 Abs. 5 wird das Wort „zweifachen‘“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.

2.    § 6 wird wie folgt geändert:

a)    Abs. 10 erhält folgenden Wortlaut:

„(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) auch Grundstücke erschlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.“

b)    In Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „überwiegend“ durch die Worte „zu mehr als einem Drittel“ ersetzt.

                                                                                                                         § 2      

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(Ausfertigung) <<


Sachverhalt:

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband weist in seinem Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2010 der Gemeinde Bubenreuth u.a. darauf hin, dass die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in zwei Punkten zu ändern ist und führt dazu aus (TZ 1):

 

„a)   Gemäß § 2 Abs. 5 EBS ist bei einer Erschließungsanlage, die als Sackgasse endet, der Aufwand für den erforderlichen Wendehammer bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig. In der Praxis überschreiten Wendehämmer oftmals die doppelte Fahrbahnbreite. Es empfiehlt sich daher, § 2 Abs. 5 EBS so zu formulieren, dass die gesamten Kosten eines Wendehammers zum beitragsfähigen Aufwand zählen.

 

b)  In Bezug auf die Erhebung des sog. „Artzuschlags“ bestimmt § 6 Abs. 10 EBS u.a., dass bei Grundstücken mit einer überwiegend (= mehr als 50 %) gewerblichen Nutzung ein erhöhter Nutzungsfaktor zugrunde zu legen ist. Nach der bereits bisher in der Literatur vertretenen Auffassung und jetzt auch nach neuerer Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 08.04.2008, Az. 6 B 05.1276) ist ein Artzuschlag bereits dann gerechtfertigt, wenn mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudeflächen tatsächlich einer gewerblichen Nutzung unterliegen (vgl. GK 156/2008). In der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung ist dies bereits berücksichtigt (vgl. § 8 Abs. 11 und 12 SAB).“

 

Zu a):

Die Verwaltung schlägt vor, die EBS dahingehend zu ändern, dass künftig der Aufwand für den erforderlichen Wendehammer bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig ist. Diese Regelung entspräche dann der vergleichbaren Bestimmung in der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS), wonach der Berechnung des Beitrags der Aufwand zur Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für „die Wendeplätze an Ortsstraßen (…) bis zur vierfachen Straßenbreite“ zugrunde gelegt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 ABS).

 

Zu b):

In Vollzug der Erschließungsbeitragssatzung traten gelegentlich Zweifel auf, wann ein Grundstück „überwiegend gewerblich genutzt“ ist. Die neue Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ermöglicht eine Regelung, die die genannten Auslegungsprobleme beseitigt. Danach liegt eine maßgebliche gewerbliche Nutzung vor, „wenn mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche tatsächlich gewerblich genutzt wird.“ Die Schwelle, ab der bei gemischter Nutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken ein Artzuschlag von 50 v.H. zu erheben ist, wird mit der Änderung herabgesetzt, was letztlich auch der Beitragsgerechtigkeit dient. Wurde bisher ein nicht ganz zur Hälfte gewerblich genutztes Objekt beitragsrechtlich wie ein Wohngebäude behandelt veranlagt, so ist künftig der erhöhte Nutzungsfaktor schon dann anzuwenden, wenn eine nicht nur unmaßgebliche gewerbliche Nutzung vorliegt.

 

Mit einer Änderungssatzung, wie sie im Beschlussvorschlag formuliert ist, wird den oben genannten Erfordernissen Rechnung getragen und wohl auch der Prüfungsfeststellung entsprochen.

 

Nach kurzer Beratung und Aussprache beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

12

/ mit

12

gegen

0

Stimmen