Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 33 (TF) wird – so wie beantragt – erteilt. Die besonderen Belange des Brandschutzes sind von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr ausreichend zu berücksichtigen.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Es ist lt. rechtskräftigem Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth als dörfliches Mischgebiet (MD) bzw. als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die Teilfläche, auf der das Gebäude errichtet werden soll, liegt in einem Allgemeinen Wohngebiet.

 

Die Bebaubarkeit richtet sich demnach nach den Vorgaben des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Nach Meinung der Verwaltung sind diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten. Wegen der Größe des Grundstücks ist z.B. eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu erwarten und auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewahrt. Zwar ist auch hier eine Bebauung in zweiter oder gar dritter Reihe gegeben, durch die besondere Lage der einzelnen Gebäude und die flächenmäßige Ausdehnung allerdings liegt eine besondere Situation vor. So sind die bereits im südlichen Areal errichteten Mehrfamilienhäuser über eine gemeinsame Zufahrt zu erreichen. Diese Zufahrt soll ausgebaut bzw. nach Norden verlängert werden, um auch das jetzt beantragte und das für einen späteren Zeitpunkt zur Bebauung vorgesehene Grundstück zu erschließen. Aus Gründen des Brandschutzes ist den Vorschriften des Art. 4 und 5 der BayBO besonderes Augenmerk zu schenken. Diese Vorschriften sind allerdings bauordnungsrechtliche Vorgaben und deshalb von der Baugenehmigungsbehörde zu bewerten.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen