Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung wird mit Wirkung vom 01.01.2012 wie folgt geändert:

 

1.    § 2 Satz 1 Nr. 16 erhält folgenden Wortlaut:

„16. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9,“

 

  1. § 12 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgenden Wortlaut:

 

„5. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 8 sowie die Entscheidung über die Beschäftigung von Praktikanten und Ferienarbeitern,“


Sachverhalt:

 

Nach Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung werden die Arbeiter der Gemeinde durch den Ersten Bürgermeister eingestellt, höher­gruppiert und entlassen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.10.2011 unter TOP 69 die Geschäftsordnung an diese Rechtslage angepasst und beschlossen, dass dem Ersten Bürgermeister uneingeschränkt sämtliche personalrechtlichen Kompetenzen für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5 obliegen.

 

Nunmehr sah sich der Gesetzgeber wegen der tarifrechtlichen Gegebenheiten veranlasst, Art. 43 GO mit Wirkung vom 01.01.2012 neu zu fassen (§ 16 des „Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern“ vom 20.12.2011) und dem Ersten Bürgermeister neuerdings gesetzliche Zuständigkeiten auch hinsichtlich eines Teils der gemeindlichen Beamten zuzuweisen. Aufgrund der gesetzlichen Änderung obliegen dem Ersten Bürgermeister die personalrechtlichen Befugnisse für die Beamten der Gemeinde bis Besoldungsgruppe A 8 und für die die Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8.

 

Es ist deshalb erforderlich, die Geschäftsordnung in den §§ 2 und 12, die die Zuständigkeiten des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters gegeneinander abgrenzen, noch einmal zu ändern, wie es im Beschlusstext dargestellt ist. Dies hat der Gemeinderat mit seinem Beschluss vom 31.01.2012 (TOP 7) zunächst abgelehnt. Nach Beanstandung durch den Ersten Bürgermeister und Hinweisen der Rechtsaufsichtsbehörde hat der Gemeinderat seinen ablehnenden Beschluss mit Beschluss vom 28.02.2012 (TOP 11.2) wieder aufgehoben. Damit ist aber die erforderliche Änderung der Geschäftsordnung noch nicht erfolgt, vielmehr bedarf es dazu noch des nachfolgenden Beschlusses, den der Gemeinderat ohne weitere Beratung fasst.


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen