Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bebauungsvorschlag von N.N. zur Errichtung eines zusätzlichen Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 110/5 und 110/13, Nähe Binsenstraße 9/11, kann nicht in Aussicht gestellt werden, da der Bau- und Umweltausschuss – wie in den zurückliegenden 10 Jahren auch – der Meinung ist, diese Art der Bebauung fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Außerdem steht zu befürchten, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden und schlimmstenfalls sogar das Ortsbild durch die zu dichte Bebauung beeinträchtigt wird. Eine sog. „Bebauung in zweiter Reihe (Hinterliegergrundstücke)“ ist zudem nicht mit den Vorstellungen der Gemeinde über eine ordentliche bauliche Entwicklung des Innenbereichs des Ortes in Einklang zu bringen.

 


Sachverhalt:

 

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes. Gemäß dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Gebiet aber als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Eine Bebauung im Rahmen der Vorgaben des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) wäre also grundsätzlich zulässig. Jedoch ist auch bei diesem Bauvorhaben zu beachten, dass eine sog. „Bebauung in zweiter Reihe“ erfolgen würde, mit all den Vor- und Nachteilen, die ja schon mehrfach vom Bau- und Umweltausschuss diskutiert wurden. Etwas anders stellt sich die vorliegende Situation dadurch dar, dass sowohl die Zufahrt auf das geplante Baugrundstück, als auch der äußerst großzügig bemessene Gartenanteil auf dem Nachbargrundstück zu liegen kommen.


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen