Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der N.N. auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 110/17, Nähe Binsenstraße 1, wird nicht erteilt, da der Bau- und Umweltausschuss der Meinung ist, diese Art der Bebauung fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Außerdem steht zu befürchten, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden und schlimmstenfalls sogar das Ortsbild durch die zu dichte Bebauung beeinträchtigt wird. Eine sog. „Bebauung in zweiter Reihe (Hinterliegergrundstücke)“ ist zudem in den meisten Fällen – so auch im vorliegenden Fall – nicht mit den Vorstellungen der Gemeinde über eine ordentliche bauliche Entwicklung des Innenbereichs des Ortes in Einklang zu bringen.

 


Sachverhalt:

 

Die nachstehenden Ausführungen sind in engem sachlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem ebenfalls heute zu behandelnden Antrag auf Baugenehmigung für das unmittelbar angrenzende Grundstück Fl.-Nr. 110/5 zu sehen und gelten dort analog.

 

Das vorgesehene Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist gem. rechtskräftigem Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die zulässige Bebauung richtet sich deshalb nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“.

 

Schon in der Sitzung am 31.01.2012 wurde ein Bebauungsvorschlag für dieses Grundstück behandelt, der im Wesentlichen die gleichen Gegebenheiten aufwies wie der jetzt vorliegende Antrag auf Baugenehmigung. Der Bau- und Umweltausschuss hat in einer ausführlichen Diskussion damals überwiegend die Meinung vertreten, dass eine sog. „Bebauung in zweiter Reihe (Hinterliegergrundstücke)“ in den meisten Fällen nicht mit den Vorstellungen der Gemeinde über eine ordentliche bauliche Entwicklung des Innenbereichs des Ortes in Einklang zu bringen ist. So wurde vor allem bemängelt, dass diese Art der Bebauung sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und außerdem zu befürchten steht, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden. Schlimmstenfalls könnte sogar das Ortsbild durch die zu dichte Bebauung beeinträchtigt werden. Da in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück Gewerbebetriebe liegen, sind zudem Fragen des Immissionsschutzes betroffen. Aus den oben dargelegten Gründen hat die Gemeinde auch in der letzten Zeit ähnlich gelagerte Anfragen stets negativ beschieden. Vor allem bezüglich des in unmittelbarer Nähe liegenden Grundstücks Fl.-Nr(n). 110/13 und 110/16 war die Haltung über Jahre hinweg eindeutig.

 


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen