Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Beschluss:

 

Der Beschluss unter TOP 62.2 der Sitzung vom 13.09.2011 wird aufgehoben.


Wortprotokoll:

 

Am 13.09.2011 hat der Gemeinderat unter TOP 62.2 beschlossen, die Birkenallee und die Binsenstraße in der ganzen Länge und in jede Richtung auf eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu beschränken. Mit Schreiben vom 17.01.2012 weist das Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Sachgebiet Verkehrssicherheit, darauf hin, dass die grundsätzlich innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur dann auf 30 km/h herabgesetzt werden darf, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sei. So wäre eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nur dann zulässig, wenn aufgrund örtlicher Verhältnisse eine erhebliche Gefahrenlage besteht.

 

Dies lasse sich nach Auffassung des Landratsamtes in der Birkenallee bis auf den bereits beschränkten Bereich rund um den Eichenplatz, vor der katholischen Kirche und auf der Gefällstrecke ortsauswärts nicht begründen. Die Gemeinde habe einerseits weitgehend Tempo-30-Zonen eingerichtet, was andererseits erfordere, dass ein innerörtliches Vorfahrtsstraßennetz sichergestellt werden müsse, das ausreichend leistungsfähig ist und den Bedürfnissen auch des öffentlichen Personennahverkehrs zu entsprechen habe. Die Birkenallee sei Teil dieses Vorfahrtsstraßennetzes, da sie die Wohngebiete verbinde und auf ihr auch die Buslinie 254 verkehre.

 

Unter diesen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten müsse das Landratsamt den oben genannten Beschluss fachaufsichtlich beanstanden und bitte um dessen Aufhebung.

 

In der Aussprache wird teilweise Unverständnis über die angekündigte Maßnahme des Landratsamtes geäußert. Die Verwaltung erläutert, dass das Verkehrswesen eine vom Staat den Gemeinden zur Erledigung übertragene Aufgabe sei. In dem sogenannten „übertragenen Wirkungskreis“ steht die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden unter einer erweiterten staatlichen Kontrolle, die sich nicht darauf beschränkt, dass die Gemeinde Recht und Gesetz beachtet („Rechtsaufsicht“), sondern die sogar soweit geht, dass die staatlichen Aufsichtsbehörden den Gemeinden vorschreiben können, wie sie eine Entscheidung zweckmäßigerweise treffen müssen, wenn das Gesetz einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumt („Fachaufsicht“).

 

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

12

/ mit

10

gegen

2

Stimmen