Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth beschließt das von der Ingenieurgesellschaft Köhler, Bad Steben, ausgearbeitete Gewässerentwicklungskonzept (GEK) für den Entlesbach einschließlich des Mühlgrabens (rechter Nebenbach des Entlesbachs) und des Entlesbach­umleiters als wasserwirtschaftlichen Fachplan in der vorliegenden Fassung.

 

Die Vorgaben des Gewässerentwicklungskonzepts sind zu beachten

·         bei Unterhaltungsmaßnahmen an dem Gewässer,

·         bei Ausbaumaßnahmen an dem Gewässer, insbesondere für den Hochwasserschutz, und

·         in der Bauleitplanung.


Sachverhalt:

 

Eine der Voraussetzungen für die staatliche Förderung der Hochwasserschutzmaßnahmen am Entlesbach war, dass für das Gewässer ein sogenanntes „Gewässerentwicklungskonzept“ (GEK) aufgestellt wird.

 

Das Gewässerentwicklungskonzept ist ein wasserwirtschaftlicher Fachplan, der kein förmliches Genehmigungs- bzw. Beteiligungsverfahren durchläuft. Er unterliegt einer wasserwirtschaftlichen, aber keiner wasserrechtlichen oder sonstigen Prüfung bzw. Genehmigung und ersetzt keine wasserrechtlichen Bescheide (z.B. Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung usw.).

 

Das GEK ist als langfristiges Handlungskonzept des Gewässerunterhaltsverpflichteten zu sehen, das Maßnahmenhinweise für die Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen am Gewässer enthält. Es begleitet und unterstützt das Hochwasserschutzkonzept in insbesondere gewässerökologischer Zielrichtung. Die Umsetzung erfolgt auf freiwilliger Basis. Damit ist das GEK zwar unverbindlich, die Gemeinde geht aber eine Selbstverpflichtung ein.

 

Vor der Aussprache erläutert die Verwaltung das Verhältnis des Gewässerentwicklungskonzepts zu den Hochwasserschutzmaßnahmen. Letztere bedürfen einer förmlichen wasserrechtlichen Erlaubnis, und zwar entweder einer Plangenehmigung, wenn die Gemeinde die notwendigen Grundflächen durch Kauf erwerben kann, oder einer Planfeststellung, die notfalls eine Enteignung ermöglicht.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen