Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 11

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung wird mit Wirkung vom 01.01.2012 wie folgt geändert:

 

1.    § 2 Satz 1 Nr. 16 erhält folgenden Wortlaut:

„16. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9,“

 

  1. § 12 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgenden Wortlaut:

 

„5. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer bis Entgeltgruppe 8 sowie die Entscheidung über die Beschäftigung von Praktikanten und Ferienarbeitern,“


Sachverhalt:

 

Nach Art. 43 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung werden die Arbeiter der Gemeinde durch den Ersten Bürgermeister eingestellt, höher­gruppiert und entlassen. Auf Veranlassung der Rechtsaufsichtsbehörde hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.10.2011 unter TOP 69 die Geschäftsordnung an diese Rechtslage angepasst und beschlossen, dass dem Ersten Bürgermeister uneingeschränkt sämtliche personalrechtlichen Kompetenzen für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5 obliegen. Die Umschreibung des Begriffs der „Arbeiter“ mit „Beschäftigte bis Entgeltgruppe 5“ wurde erforderlich, weil das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr kennt.

 

Nunmehr sah sich der Gesetzgeber wegen der tarifrechtlichen Gegebenheiten veranlasst, Art. 43 GO mit Wirkung vom 01.01.2012 neu zu fassen (§ 16 des „Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern“ vom 20.12.2011) und dem Ersten Bürgermeister neuerdings gesetzliche Zuständigkeiten auch hinsichtlich eines Teils der gemeindlichen Beamten zuzuweisen. Aufgrund der gesetzlichen Änderung obliegen dem Ersten Bürgermeister die personalrechtlichen Befugnisse für die Beamten der Gemeinde bis Besoldungsgruppe A 8 und für die die Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8.

 

Es ist deshalb erforderlich, die Geschäftsordnung in den §§ 2 und 12, die die Zuständigkeiten des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters gegeneinander abgrenzen, noch einmal zu ändern, wie es der Beschlusstext vorsieht.

 

Die Abstimmung hat – wie nachfolgend ersichtlich – die Ablehnung des Antrags zur Folge. Dies veranlasst die Gemeinderatsmitglieder zu der Feststellung, dass das Abstimmungsergebnis keinen Misstrauensbeweis gegen die Amtsführung des Bürgermeisters darstelle.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass er die Ablehnung des Antrags für rechtswidrig hält. Er beanstande deshalb den Beschluss gemäß Art. 59 Abs. 2 GO und werde die Angelegenheit dem Landratsamt zur rechtsaufsichtlichen Würdigung vorlegen. Im übrigen gedenke er, seine ihm zukommenden, nunmehr erweiterten personal- und dienstrechtlichen Kompetenzen wahrzunehmen, wie von der Gemeindeordnung vorgegeben, da diese als Gesetz die Geschäftsordnung überlagere.


Anwesend:

16

/ mit

5

gegen

11

Stimmen

(Damit ist der Antrag abgelehnt.)