Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Antrag:

 

Die Entscheidung, ab wann die Entschädigung für die Funktion „Jugendbeauftragte(r)“ wegfällt, wird vorläufig zurückgestellt.


Wortprotokoll:

 

Die Jugendbeauftragte hat bisher nicht nur die Belange der örtlichen Jugend im Gemeinderat vertreten, sondern auch aktiv und unmittelbar gegenüber den Jugendlichen jugendpflegerische Tätigkeiten wahrgenommen. Dementsprechend ist in § 3 der „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ unter dessen Absatz 2 b folgendes festgelegt:

 

„(2 b) Das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied, das zum Jugendbeauftragten bestellt ist, erhält über die Entschädigung nach Absatz 2 hinaus (dort sind die Sitzungsgelder geregelt; Anm. d. Verf.) eine monatliche Pauschale zur Abgeltung des mit diesem Amt verbundenen Aufwands. Der bestellte Vertreter des Jugendbeauftragten erhält die Pauschale anstelle des Vertretenen, wenn er die Vertretung für einen oder mehrere volle Kalendermonate wahrnimmt. Die monatliche Pauschale beträgt 100,00 EUR.“

 

Die Verwaltung ging bislang davon aus, dass mit der Einstellung einer Gemeindejugendpflegerin zum 15.09.2011 von der Jugendbeauftragten selbst keine jugendpflegerischen Tätigkeiten mehr ausgeübt werden müssen. Aus diesem Grund solle die dafür gewährte Aufwandsentschädigung entfallen, wofür der oben zitierte Abs. 2 b des § 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts – wie im Beschlussvorschlag dargestellt – durch Änderungssatzung aufzuheben wäre.

 

In der Aussprache macht die Jugendbeauftragte, GRM Schmucker-Knoll, aber deutlich, dass sie auch weiterhin am Konzept und der Durchführung der Ferienbetreuung maßgeblich beteiligt ist, weil die Gemeindejugendpflegerin aufgrund ihrer begrenzten Stundenzahl (Teilzeitstelle) schon mit dem von ihr aufzubauenden und zu leitenden Jugendtreff praktisch vollständig ausgelastet sei.

 

In der weiteren Beratung stellt GRM Schäfer zu dem Beschlussvorschlag folgenden Änderungsantrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen