Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohngebäudes und einer in der Einliegerwohnung geplanten psychotherapeutischen Praxis auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/690, Am Sandberg, kann in Aussicht gestellt werden, wenn die Vorgaben des § 13 BauNVO eingehalten werden (einzelne Räume des Gebäudes). Auf eine ausreichende Anzahl Stellplätze ist zu achten.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Südhang“ in einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Dort sind Arztpraxen in einzelnen Räumen (nicht im ganzen Gebäude) gem. § 13 BauNVO zulässig. In diesem Hinblick wäre das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen, bzw. auch die Genehmigungsfreistellung, soweit bauplanungsrechtlich keine Befreiungen notwendig werden.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen