Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

 

Erste Satzung der Gemeinde Bubenreuth
zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz folgende Satzung:

                                                                                                                       § 1  

Änderung einer Satzung

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS –) vom 18. Januar 2006 wird wie folgt geändert:

1.      § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

„Im übrigen erhebt die Gemeinde Bubenreuth Ersatz für Aufwendungen, die ihr durch die notwendige Inanspruchnahme Dritter entstanden sind.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.“

2.      Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr (Verzeichnis der Pauschalsätze) erhält folgende Fassung:

 

 

Anlage

 

zur Feuerwehrgebührensatzung

 

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen.

 

 

 

1.   Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a)     ein (Hilfeleistungs-)Löschfahrzeug LF 16 oder HLF 20                     4,00 EUR

b)     eine Drehleiter DLK 18-12                                                                     18,00 EUR

c)     ein Mehrzweckfahrzeug                                                                           1,20 EUR

d)     einen Koffer-Anhänger                                                                            0,25 EUR

e)     einen Tragkraftspritzenanhänger TSA                                                  1,00 EUR.

 

 

 

2.   Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für

a)     ein (Hilfeleistungs-)Löschfahrzeug LF 16 oder HLF 20                 35,00 EUR

b)     eine Drehleiter DLK 18-12                                                                   90,00 EUR

c)      ein Mehrzweckfahrzeug                                                                      15,00 EUR

d)     einen Koffer-Anhänger                                                                          3,00 EUR

e)     einen Tragkraftspritzenanhänger TSA                                              18,00 EUR.

 

 

 

3.   Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

 

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

a)     einen Wassersauger                                                                            12,00 EUR

b)     eine Tauchpumpe                                                                                 12,00 EUR

c)      eine Schmutzwasserpumpe                                                               18,00 EUR

d)     ein Notstromaggregat                                                                           12,00 EUR

e)     eine EX-Pumpe                                                                                     18,00 EUR

f)     eine Motorsäge                                                                                      16,00 EUR

g)     eine Kanalspülmaus                                                                              5,00 EUR

h)     einen Greifzug                                                                                         5,00 EUR.

 

 

 

4.   Materialkosten/fremde Kosten

 

Materialkosten (z.B. Ölbindemittel, Reiniger usw.), Ersatzbeschaffungen von defekten Gerätschaften und evtl. notwendige Fremdkosten (Fuhrbetrieb, Kranbetrieb usw.) werden nach Aufwand weiterverrechnet.

 

 

 

5.   Leistungen der Schlauchwerkstatt

a)     Reinigen, Prüfen und Trocknen von Schläuchen
(je Schlauch)                                                                                          10,00 EUR

b)     Kupplung einbinden und kürzen für B-Schlauch
(je Kupplung)                                                                                         25,00 EUR

c)     Kupplung einbinden und kürzen für C-Schlauch
(je Kupplung)                                                                                         20,00 EUR

d)     Schlauchreparatur (je Flicken)                                                           10,00 EUR.

 

 

 

5.1 Pauschalgebühren für Arbeitsleistungen

Für folgende Tätigkeiten werden statt der Kosten nach Nrn. 1 bis 5 Pauschalgebühren erhoben:

a)     Öffnen einer Haus-, Wohnungs- oder Aufzugstür                         90,00 EUR

b)     Beseitigen von Wespen oder Umsiedeln von Bienen                   75,00 EUR

       Zuschlag für den Einsatz der Drehleiter                                           20,00 EUR.

 

 

 

6.   Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

 

6.1 Ehrenamtliches Personal

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz berechnet von

                                                                                                                                  18,00 EUR.

 

6.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG):

                                                                                                                                  11,00 EUR.

                                                                                                              

Abweichend von Nummer 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere halbe Stunde berechnet.

                                                                                                                       § 2  

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)


Sachverhalt:

 

Die Feuerwehrgebührensatzung vom 18.01.2006, die nach dem seinerzeit vom Bayerischen Gemeindetag herausgegebenen Muster erlassen worden ist, bedarf aus mehreren Gründen einer Überarbeitung.

 

Bisher kann Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme Dritter nicht verlangt werden. Solche Kosten fallen an, wenn die Feuerwehr beispielsweise

·         im Rahmen eines Vertrages ein Privatunternehmen oder

·         im Rahmen der Amtshilfe das Technische Hilfswerk

 

zu Einsatztätigkeiten heranzieht. In diesen Fällen muss die Gemeinde dem hilfeleistenden Unternehmen oder dem Technischen Hilfswerk (auf Verlangen) die Einsatzkosten ersetzen. Damit die Gemeinde ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Ersatzpflichtigen erhält, bedarf es einer Ergänzung der Satzung. Die Formulierung im Beschlussvorschlag entspricht einer Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags.

 

Vom Bayerischen Gemeindetag ebenso empfohlen wird der klarstellende Hinweis, dass Kosten, die der Gemeinde durch eine hilfeleistende Werkfeuerwehr entstehen, unabhängig von der Satzung (also auch nicht nach deren Pauschalsätzen) geltend gemacht werden können, und zwar unmittelbar auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 1 BayFwG.

 

Weiterhin wurde das Verzeichnis der Pauschalsätze vollständig überarbeitet. So waren die Pauschalsätze für die vorhandenen und seit Erlass der Gebührensatzung hinzugekommenen Fahrzeuge (Beispiel: Hilfeleistungs- und Löschfahrzeug HLF 20) neu zu kalkulieren. Bei den großen Einsatzfahrzeugen (Fahrzeuge der Gruppe B nach der Anlage 1 der Ausführungsverordnung zum BayFwG) wird der Abschreibung nun generell eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrundegelegt, da die bisher in den Kalkulationen in Ansatz gebrachten 30 Jahre weder der in Bubenreuth noch der landesweit üblichen Nutzungsdauer entsprechen. Darüber hinaus wurden – wo es geboten erschien – lediglich Glättungen der Beträge vorgenommen (Rundung auf volle Euro-Beträge).

 

Neu hinzugekommen sind Arbeitsleistungen für Schlauchpflegearbeiten. Aufgrund der neuen Schlauchpflegeanlage ist es möglich, auch anderen Feuerwehren das Reinigen, Prüfen und Reparieren gegen Kostenersatz anzubieten.

 

Die Kalkulation hat die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 4 BayFwG i.V.m. Art. 8 Kommunalabgabengesetz). Sie ist grundsätzlich in jeder Gemeinde individuell für jedes Fahrzeug vorzunehmen. Die Abschreibung richtet sich nach den Anschaffungskosten, die um Zuwendungen (des Staates und sonstiger Stellen wie des Landkreises oder der Bayerischen Versicherungskammer) vermindert werden dürfen; eine Abschreibung auf Wiederbeschaffungswerte ist nicht zulässig. Auf eine Verzinsung des von der Gemeinde aufgebrachten Eigenmittelanteils an den Fahrzeugbeschaffungskosten wurde generell verzichtet. Diese Vorgehensweise entspricht der Musterkalkulation, die die kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG entwickelt haben.

 

Alle Pauschalsätze sind grundsätzlich für jedes Fahrzeug einzeln zu kalkulieren. Für Fahrzeuge mit gleichem Einsatzwert ist ausnahmsweise auch eine gemeinsame Kalkulation zulässig, wie eine Rückfrage beim Bayerischen Gemeindetag ergeben hat. Da das HLF 20 in der Anschaffung deutlich teurerer war als das 17 Jahre früher beschaffte LF 16 und noch dazu nicht mehr so hoch bezuschusst wurde, würde dies bei getrennter Kalkulation bedeuten, dass für das HLF 20 gegenüber dem LF 16 um ein Mehrfaches höhere Sätze der Strecken- und Ausrückestundenkosten festzulegen wären. Dies ist den zum Kostenersatz Verpflichteten nur schwer zu vermitteln. Wir haben deshalb – dem Wunsch der Feuerwehrführung entsprechend – für die beiden Fahrzeuge eine gemeinsame Kalkulation vorgenommen.

 

Wie oben schon ausgeführt, sind für die einzelnen Fahrzeuge die Pauschalsätze jeweils gesondert zu ermitteln. Gleichwohl hat ein Arbeitskreis, bestehend aus Gemeindetag, Städtetag, Landesfeuerwehrverband und Prüfungsverband, Vorschläge für „einheitliche“ Pauschalsätze in bayerischen Satzungen erarbeitet, um den Gemeinden die umfangreichen Einzelkalkulationen zu ersparen. Diese einheitlichen Sätze liegen alle sowohl bei den Streckenkosten als auch bei den Ausrückestundenkosten über den entsprechenden Sätzen, wie sie nachfolgend vorgesehen sind.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 

 


Anwesend:

13

/ mit

13

gegen

0

Stimmen