Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Zur Verkürzung des Stauraumes auf 3,50 m vor dem Carport auf dem Anwesen Fl.-Nr. 98/10, Birkenallee 6, kann die entsprechende Abweichung von der Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5/25 „Hans-Paulus-Straße“ im Rahmen des Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zugelassen werden (sog. „Isolierte Befreiungen“).


Sachverhalt:

 

Bezüglich des Stauraumes für das Baugrundstück sind zwei Festsetzungen maßgebend:

 

  • Nr. 3 Stellplätze der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 5/25 „Hans-Paulus-Straße“
  • § 5 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzverordnung

 

In beiden Vorschriften wird der mindestens erforderliche Stauraum, auch vor Carports, mit 5 m angegeben. In der seit 27.08.2007 gültigen (bayerischen) Verordnung über den Bau und den Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) werden in § 2 Abs. 1 Satz 1 nur noch Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge gefordert. Zumindest für Carports war der Sinn eines Stauraumes mit einer Tiefe von 5 m bisher schon nicht ganz einzusehen, mit der Änderung der GaStellV hat der Gesetzgeber diesem Umstand nun Rechnung getragen. Aus diesen Gründen hält es die Verwaltung für durchaus angemessen, den Stauraum für das o.g. Carport auf 3,50 m verkürzen zu lassen.

 

Die Abweichung kann gem. Art. 63 BayBO von der Gemeinde entschieden und genehmigt werden (sog. isolierte Befreiung).


Anwesend:

7

/ mit

4

gegen

3

Stimmen