Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

1.    § 2 Satz 1 Nr. 16 enthält folgenden Wortlaut:

„16. Die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 6,“

 

  1. § 12 Abs. 1 Nr. 5 enthält folgenden Wortlaut:

 

„5. die Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 5, sowie die Entscheidung über die Beschäftigung von Praktikanten und Ferienarbeitern,“


Sachverhalt:

 

Der Erste Bürgermeister hatte dem Landratsamt einen Gemeinderatsbeschluss bezüglich der Eingruppierung einer gemeindlichen Reinigungskraft zur rechtsaufsichtlichen Würdigung vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt in seinem Schreiben vom 05.08.2011 unter anderem festgestellt, dass der Gemeinderat keine Kompetenz für diese Angelegenheit habe, da nach Art. 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) die Arbeiter der Gemeinde durch den Ersten Bürgermeister eingestellt, höhergruppiert und entlassen werden.

 

Weiter führt das Landratsamt aus:

 

„Die Abgrenzung  der Zuständigkeit zwischen Gemeinderat und erstem Bürgermeister ist zwingend und kann durch die Geschäftsordnung nicht geändert werden. Nachdem die Einschränkung der durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters durch die Geschäftsordnung nicht zulässig ist, ist die Geschäftsordnung dahingehend zu korrigieren, dass sich der Aufgabenbereich des Gemeinderats nicht mehr auf die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten bis Entgeltgruppe 5 erstreckt.“

 

Auch im Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2010 wird die mit der Gemeindeordnung nicht vereinbare Beschneidung der personalrechtlichen Kompetenz des Bürgermeisters beanstandet (siehe dort Textziffer 10).

 

Es ist deshalb erforderlich, die Geschäftsordnung in den §§ 2 und 12, die die Zuständigkeiten des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters gegeneinander abgrenzen, zu ändern, wie es im Beschlussvorschlag dargestellt ist.

 

Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

15

/ mit

13

gegen

2

Stimmen