Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth lehnt in Anbetracht des Ergebnisses des Bürgerentscheids vom 04.07.2010 die geplante Änderung und räumliche Erweiterung der Asphaltmischan­lage (Antrag der Bayerischen Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG vom 12.08.2011 zur Erweiterung der Lagerflächen) ab.

 

In der noch aufzustellenden 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bubenreuth sollen nach dem heutigen Planungsstand die Fläche, auf der der Lagerplatz zu liegen käme, ebenso wie die angrenzenden Bereiche als „Flächen für die Landwirtschaft“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 a BauGB) dargestellt werden. Die Nutzung als Lagerfläche widerspricht damit den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans.


Mit Schreiben vom 22.08.2011 hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt mitgeteilt, dass die Bayerischen Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG (bam) für die Änderung der Asphaltmischanlage in Möhrendorf einen Genehmigungsantrag nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gestellt haben.

 

Die Änderung umfasst ausschließlich die Erweiterung der Lagerflächen für die Lagerung von ausgebautem und abgefrästem Asphalt, der binnen Jahresfrist umgeschlagen und dem Produktionsprozess wieder zugeführt werden soll. Bisher erfolgt die Lagerung nur auf der Fläche Fl.-Nr. 134 der Gemarkung Möhrendorf. Nunmehr ist vorgesehen, das genannte Material auch auf der 5.870 m2 großen Fläche Fl.-Nr. 251/1 der Gemarkung Bubenreuth zwischenzulagern. Dazu bedarf es einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Kapazität der Asphaltmischanlage werde, so teilen die bam mit, nicht erhöht.

 

Zur Begründung ihres Antrages führen die bam u.a. aus:

 

„Um die am Standort Möhrendorf angelieferten Mengen an Ausbauasphalt und Asphaltfräsgut annehmen und bis zur Verwertung zwischenlagern zu können, benötigen wir, insbesondere bei Anlieferung aus größeren Straßenbaumaßnahmen, zusätzlichen Lagerplatz. Weiter sind die Anforderungen an eine hochwertige Wiederverwertung von Asphaltgranulat gestiegen. So ist eine getrennte Zwischenlagerung von unterschiedlichen Fräsgutsorten notwendig, um sie wieder entsprechend den stofflichen Eigenschaften in den unterschiedlichen Asphaltsorten einsetzen zu können.“

 

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bittet die Gemeinde Bubenreuth mit dem o. g. Schreiben um Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wobei sich die Gemeinde zu ihren von dem Antrag berührten Belangen der Bauleitplanung äußern soll, auch zur gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage.

 

Die an die Anlage in ihrer bisherigen Ausbreitung auf dem Gebiet der Gemeinde Bubenreuth angrenzenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt und sollen nach den Planungsabsichten der Gemeinde auch künftig keiner Bebauung zugeführt werden; auf den geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Bubenreuth kann nicht Bezug genommen werden, da dort die an die Anlage angrenzenden Flächen nicht gültig dargestellt sind. In der noch aufzustellenden 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bubenreuth werden die Flächen nach dem heutigen Planungsstand als „Flächen für die Landwirtschaft“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 a BauGB) aufgenommen. Die Nutzung als Lagerfläche widerspricht damit den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans.

 

Der zusätzliche Lagerplatz stellt ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne dar (§ 29 Abs. 1 BauGB), das im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Es teilt h.E. als wesentlicher Teil der Asphaltmischanlage deren rechtliches Schicksal. Eine Asphaltmischanlage ist kein im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben (BayVGH, Beschl. vom 18.02.2008 – 22 ZB 06.1813, Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, RN 57 zu § 35 BauGB). Die Asphaltmischanlage bzw. ihre Erweiterung ist aber gegebenenfalls als „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen, das (bauplanungsrechtlich) im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

 

Als Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage wird eine Fläche in einem Radius von 1.200 m um den Anlagenstandort angenommen. Von besonderem Interesse ist aber nach Angaben des Landratsamtes die Fläche in einem Radius von 500 m, da sich hierfür eventuell besondere Anforderungen ergeben könnten. Der Einwirkungsbereich der hier begehrten Erweiterung der Lagerkapazitäten dürfte jedoch nur die unmittelbar an die Lagerflächen angrenzenden jetzt und auch künftig landwirtschaftlich genutzten Flächen umfassen. Der Antragsteller führt zu der Immissionsbelastung aus:

 

„Durch die bitumengebundene Form des Gesteins sind bei der Lagerung von Fräsgut kaum diffuse Staubemissionen zu erwarten. Die Anlieferung wird in einem begrenzten Zeitraum erfolgen, so dass nur an diesen Tagen und während der Verbringung des Materials zum Asphaltmischwerk Fahrzeugbewegungen auf der Lagerfläche zu erwarten sind. Die als Kies- und Granulatplanie befestigten Fahrwege können bei sehr trockener Witterung und notwendigerweise stattfindendem Fahrverkehr mittels Wasserfasswagen bewässert werden. (…) Eine nachteilige Veränderung der Emissions- und Immissionssituation ist durch den Betrieb des Zwischenlagerplatzes nicht zu erwarten. Ebenso kann eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Grundwasser ausgeschlossen werden.“

 

In der Beratung zeichnet sich allgemeiner Widerspruch gegen den Änderungsantrag der bam ab, zumal sich die räumliche Erweiterung der industriellen Anlage auf Flächen in der Gemeinde Bubenreuth erstreckt, für die die Bürgerschaft die Ausweisung eines Gewerbegebiets mit deutlicher Mehrheit abgelehnt hatte.

 

Außerdem fordert der Gemeinderat die Verwaltung auf, ihm Ergebnisse etwaiger Emissionsmessungen zugänglich zu machen.


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen